Ausgabe 
27.4.1926
 
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für die provinziaidireltion Gbechesfen und für das Kreisamt Gießen.

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Nr. 34____2T7ÜprIi " "1926

3iil)ßUs=lIcb?rji»t: Die Freisischerei in der Lahn. - Maul- und Klauenseuche in Dors-Gill, und Muschenheim. - Schonvrämien für seltene Raubvögel. Bildung eines Berwallungsausschusses des öffentlichen Arbeitsnachweises für das nördliche Oberhesien. Der l- Mai in den Schulen. Dienstnachrichten.

Bekanntmachung.

Detr.: Die sog.Freifischerei" im schiffbaren Teil der Lahn.

Um künftighin bestehende Zweifel zu beseitigen, machen wir hiermit alle Personen, die auf Grund einer von uns ausgestellten Fischereikarte berechtigt sind, in der Freifischerei der, Lahn zu fischen, aus folgendes aufmerksam:

Nach Dem Fischereigesetz vom 27. April 1881 ist das Mit­führen von Fischkesseln und Köschern nicht statthaft, da nach diesem Gesetz Das Angeln mit Fischködern in der Freifischerei verboten ist. Das Angeln ist nur mit der einfachen Handangel zulässig.

Untereinfacher Handangel" im Sinne des Art. 35, 36 und 48 des Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes vom 27. April 1881, Die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend, vom 29. April 1911, ist eine Angel mit einer Schnpr zu ver­stehen. an der sich nur e i n einfacher Angelhaken mit nur einem natürlichen oder künstlichen Köder befindet. Lebende, tote ober künstliche Fischchen sind ausgeschlossen. Die einfache Handangel muß bei bewegtem Wasser mit dem Strom treiben können un& stets in der Hand des Fischers bleiben. I

Zuwiderhandlungen gegen diese Borschristen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark und eventuell mit Entziehung der Fischereikarte bestraft.

Gießen, den 20. April 1926.

Kreisamt Gießen. 3. B.: Dr. Braun.

Bekanntmachung.

Detr.: Maul- und Klauenseuche in Dorf-Gill.

In Dorf-Gill ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Dorf- Gill wird aus dem Sperrgebiet und die Gemarkunä Hof-Gill aus dem Beobachtungsgebiet ausgeschieden. !

Gießen, den 23. April 1926.

Kreisamt Gießen. 3. B.: Dr. Braun.

Bckaniltmachuug.

Detr.: Maul- und Klauenseuche in Müschen hei m.l

3n Muschenheim ist die Seuche erloschen. Die durch unsere Bekanntmachung vom 30. März 1926 Amtsverkündigungsblatt Nr. 27 vom 1. April 1926 angeordneten Schutzmaßnahmen werden aufgehoben.

Gießen, den 23. April 1926.

Kreisamt Gießen. 3.33.: Dr. Braun.

Detr.: Vogelschutz; hier: Schonprämien für seltene Raubvögel. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Dürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises

Auf nachstehenden Aufruf des Bundes für Vogelschutz weisen wir hin und empfehlen, die 3agdlnhaber der Gemeindejagden hiervon in Kenntnis zu setzen.

Gießen, den 22. April 1926.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun.

.Unsere Raubvögel sind wegen ihrer Seltenheit zum größten- teil Naturdenkmäler geworden, so daß bas Gesetz sich ihrer an­genommen hat. Die Verminderung läßt sich! auf mehrere Ursachen zurückführen. Einerseits tötet man sie aus Unkenntnis und Schietz- lust, wie auch nach dem sogenannten Nühlichkeitsprinzip, anderer­seits trägt die Kultivierung der Landschaft dazu Bei, ihre Bestände zu lichten.

Nach den verschiedensten Gesehen sind fast alle Raubvögel geschützt.

. Der Bund für Vogelschutz e. D. Stuttgart, 3ügerstraße 34, ist bestrebt, die Abnahme der Raubvögel zu verhindern, er will das Gesetz durch Schonprämien in Höhe bis 25 Mark oder in Gestalt von Literatur und Anerkennungsschreiben unterstützen. 3eher 3ägdinhaber, 3agdaufseher, Forstbeamte usw., durch dessen Förderung eine Brut folgender Raubvögel bis zum völligen Aus­stiegen hochkommt, erhält nach Bestätigung seiner vorgesetzten Behörde eine Belohnung, die je nach den Umständen und der Seltenheit des Vogels bestimmt wird. Die zu schützenden Vögel sind: alle Adler, Uhu, Kolkrabe, Wandersalk, Baumfalk, Wespen­

bussard, Milane, Korn- und Wiesenweihe, Waldohreule und Sumpf oh reale.

Die Anmeldung muß spätestens ain 15. August in den Händen Des Vorsitzenden der Ortsgruppe Groß-Berlin des Bundes für Vogelschutz e. V., Herrn Major a. D. Dr. Wegner, Der - lin S 4 2, Oranienstr. 68, sein, der das weitere veranlaßt.

Bund für Vogelschutz e. V. Stuttgart.

Betnttlrtmachung.

Detr.: Die Bildung eines Verwaltungsausschusses des öffent­lichen Arbeitsnachweises für das nördliche Oberhessen.

Gemäß § 7 des Arbeitsnachweisgesetzes vom 22. 3uli 1922 (Reichsgefetzbl. I S. 657) ist beim öffentlichen Arbeitsnachweis für das nördliche Oberhessen ein Verwaltungsausschuß za bilden. Er besteht aus dem Vorsitzenden des öffentlichen Arbeitsnachweises ober einem seiner Stellvertreter und nach der Satzung aus je fünf Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Unter den Beisitzern sollen sich Frauen befinden. Auf jeden Beisitzer entfällt ein Stell­vertreter, der ihn im Behinderungsfalle vertritt und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Amtsdauer erseht. Die Bei­sitzer werden auf drei 3ahre bestellt. Sie verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt; sie erhalten jedoch den Ausfall an Löhn, den sie durch die Teilnahme an der. Sitzung erleiden, vergütet. Außerhalb Gießens wohnhafte Beisitzer oder Stell­vertreter erhalten überdies die Reisekosten ersetzt.

Als Beisitzer bestellt können nur Reichsangehörige werden, die mindestens 24 3ahre alt und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Sie müssen mindestens sechs Monate im Bezirk einer der Errichtungsgemeinden wohnen oder beschäftigt sein.

Sowohl auf der Seite der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer muß je einer der Beisitzer nebst Stellvertreter in der Stadt Gießen, im Kreise Gießen, im Kreise Alsfeld, im Kreise Lauterbach und im Kreise Schotten Wohnsitz, gewerbliche Niederlassung oder Beschäftigung haben.

Gemäß § 9 des Arbeitsnachweisgesetzes werden die wirt­schaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgefordert, Vorschlagslisten für die Wahl der, Beisitzer und ihrer Stellvertreter unter Berücksichtigung der vorersichtlichen Erfordernisse einzureichen. Für jeden vorgeschlagenen Beisitzer sind drei Persönlichkeiten zu nennen, die als Stellvertreter bzw. Ersatzleute vorgeschlagen werden. Der Vorschlagsliste ist die Milgliederzahl der vorschlagenden Vereinigung beizufügen. > Die Vorschlagslisten sind bis zum 1. Mai 1926 an die Ver­waltungsgemeinde des Arbeitsnachweises sOberbürgermeister zu Gießen Abt. IV) einzureichen.

Gießen, den 22. April 1926.

Kreisamt Gießen. 3. 33.: Schmidt.

Betr.: 1. Mai.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Den nachstehenden Beschluß des Gesamtministeriums vom 15. April 1924 bringen wir in Erinnerung.

Allen Lehrerinnen und Lehrern im Volksstaate Hessen, die den 1. Mai feiern wollen, ist aus Ersuchen Urlaub zu erteilen. Das Gleiche gilt für alle Schüler und Schülerinnen. Wo die Durchführung dieser Anordnung technische Schwierigkeiten Her­vorrufen sollte, sind die Schulleiter ermächtigt, die Schule für den Tag zu fchließen.

Gießen, den 23. April 1926.

Kreisschulamt Gießen. 3. 23.: Fischer.

Diettstnnchrichten des Kreisamtcs.

3n D o r h e i m (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauen­seuche ausgebrochen.

Der Minister des 3niiern hat gestattet: 2. Dresdener Zwinger- Geldlotterie. Vertriebsgebiet: Hessen, Ziehungstermin: 10. und 12. 3uli 1926. Ausspielung anläßlich des Viehmarktes in Vilbel, Dertriebsgebiet: Hessen, Ziehungstermin: 17. August 1926. Die der Deutschen Kriegsblindenstiftung für Landheer und Flotte in Berlin bis zum 31. März 1926 erteilte Erlaubnis zur Deranstaltung öffentlicher Geldsammlungen wurde bis zum 31. Oktober 1926 verlängert.

Druck der Drubl'fchen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange. Gießen.