Ausgabe 
26.10.1926
 
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für die provinzialdireltion Gberhessen und für dar Ureiramt Eiefjeu.

Erscheint Dienstag und Freitag. Aur durch die Post zu beziehen.

86_________ 26. Oktober 1926

Inhatts-Aebersicht: Maul- und Klauenseuche in Sleinheiin, Lauter und Leihgestern. Bildung einer öffentlichen Wastergcnoffenschaft dec Gemarkung Annerod. Berfammlung des Kreisobst- und Gartenbauvereins in Gießen. Ftuglandeplatz der Provinzialhaupt- stadt Sieben. Dienstnachrichten.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche.

In Inheiden ist die Seuche erloschen.

Die Gemarkung Inheiden wird aus dem Sperrgebiet und die Gemarkungen Hungen und Feldheim werden aus dem Beob- achtungsgebiet mit Wirkung vom 25. Oktober 1926 ausgeschieden. Trais-Horloff bleibt noch, mit Rücksicht auf das Herrschen der Maul- und Klauenseuche in Steinheim, Beobachtungsgebiet.

Gießen, den 21. Oktober 1926.

Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Braun.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche.

In Lauter ist die Seuche erloschen. Die durch unsere Bekannt­machung vom 6. Oktober 1926 A. B. Bl. Nr. 81 vom 8. Oktober 1926 getroffenen Schutzmaßnahmen werden aufgehoben und Lauter zum freien Gebiet erklärt.

Gießen, den 21. Oktober 1926.

Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Braun.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche.

In Leihgestern ist die Seuche erloschen. Die durch unsere Bekanntmachung vom 11. Oktober 1926 Amtsverkündigungsblatt Nr. 82 vom 12. Oktober 1926 getroffenen Schutzmaßnahmen werden aufgehoben und Leihgestern zum freien Gebiet erklärt.

Gießen, den 25. Oktober 1926.

Kreisamt Gießen. 3. 23.: Dr. Braun.

Bekanntmachung

Betr.: Bildung einer öffentlichen Wafsergenofsenschäft zur Ent­wässerung von Grundstücken in den Fluren 1 bis 5 und 8 der Gemarkung Annerod.

In unserer Bekanntmachung vom 15. Oktober 1926 2L 23.23. Nr. 83 vom 15. 10. 1926 ist' ein Irrtum unterlaufen. Es muß heißen:

Die Borarbeiten liegen vom Dienstag, dem 30. November 1926, bis Montag, den 13. Dezember 1926, einschließlich auf dem Amis- zimmer der Bürgermeisterei Annerod zur Einsicht sämtlicher Grundeigentümer, offen.

Gießen, den 25. Oktober 1926.

Kreisamt Gießen. I. 23.: Dr. Braun.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

2lm Samstag, dem 30. Oktober, nachmittags 31 Ahp, hält der Kreis-Obst- und Garlenbauverein Gießen imEisenbahnhotel" (Hop- feld) in Gießen, Friedrichstraße 4, eine Versammlung ab. In derselben wird Herr Obstbauinspektor SJietternid) einen Vortrag halten mit dem ThemaRückblick auf die Entwicklung des Obstbaues in den letzten zehn Jahren, mit Ausblick in die Zukunft". Gleichzeitig findet eine Verlosung statt.

Der Kreis-Obst- und Gartenbauverein lädt alle Mitglieder, be­sonders aber auch alle Freunde des Obst- und Gartenbaues, welche nicht Mitglied sind, hierzu freundlichst ein.

Wir empfehlen Ihnen, im Interesse der Obst- und Gartenbau treibenden Bevölkerung, vorstehendes in ortsüblicher Weise zur Kenntnis zu bringen.

Gießen, den 19. Oktober 1926.

Kreisamt Gießen. I. 23.: Wolf.

Polizciverordnung

für den Aluglandeplaß der Provinzialhauptfkadk Gießen.

Stuf Grund des Artikels 129 b der Städteordnung vom 8. Juli 1911, des Gesetzes über die Ortspolizei vom 14. Juli 1921 und der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 4. Oktober 1926 zu Nr. M. d. 1.30 015 nachstehende Polizeiverordnung erlassen:

§ 1.

Die Grenzen des in der Gemarkung Gießen auf demVordersten Stolzen Morgen" liegenden Flugplatzes sind durch weißgestrichene, an den Endpunkten niedergelegte Bretter kenntlich zu machen.

§ 2.

Das Betreten und Befahren des Flugplatzes sowie das Dleiten auf demselben ist Unbefugten verboten. Der Flugplatz bleibt aus­schließlich dem Luftverkehr vorbehalten.

8 3.

Zuschauer dürfen sich nur auf den zugewiesenen Aufstellungs­plätzen aushalten.

§ 4.

Das Aufstellen von Kraftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen darf nur auf den zugemiesenen Plätzen erfolgen. Ausgenommen hier­von sind Fahrzeuge, die der Start- und Flugleitung zur Verfügung stehen, und die als solche kenntlich gemacht sind.

§ 5.

Hunde müssen an einer kurzen Leine geführt werden. Die all­gemeinen Bestimmungen über das Führen von Hunden (Maulkorb­zwang und dergleichen) werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 6.

Der Luftverkehr im Gebiet des Fluglandeplatzes Gießen unter­steht hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie des Signnldienstes der Polizeiflugwnche Gießen.

Jeder beabsichtigte Start ist rechtzeitig von der Flugleitung der Polizeiflugwache zu melden; ebenso ist jede bevorstehende Landung eines von außerhalb zu erwartenden Flugzeuges zu melden.

8 7.

Der Motor eines Flugzeuges darf nur laufen, wenn sich im Führersitz eine mit der Bedienung desselben vertraute Persönlichkeit befindet.

8 8.

Flugzeuge dürfen nur auf dem von der Polizeiflugwache im Einvernehmen mit der Flugleitung bestimmten Platze aufgestellt werden.

8 9.

Das Abbremsen des Flugzeugmotors hat stets [o zu erfolgen, daß Gebäude und die Standplätze der anderen Flugzeuge von dem Pro­pellerwind nicht getroffen werden.

8 10.

Sobald an der Polizeiflugwache der rote Ball hochgezogen wird, ober rote Leuchtkugeln abgeschossen werden, ist jeder Start verboten.

8 11-

Bei jedem Start wird durch einen Beamten der Polizeiflugwache mit einer weißen Flagge die Abflugerlaubnis gegeben und die Startrichtung angezeigt Ohne diese Erlaubnis ist dem Flugzeug­führer ein Start untersagt.

Beim Starten ist vom Nachbarflugzeug stets eine Mindestent­fernung von vierzig Meter innezuhalten.

8 12.

Das Betreten der Räume der Flugleitung, der Werkstätten und anderer, der Bodenorganisation des Luftverkehrs dienenden Räum­lichkeiten ist ohne besondere Genehmigung der Flugleitung im Be­nehmen mit der Polizeiflugwache untersagt.

8 13.

Es ist verboten, in der blähe der Flugzeuge und der Tankanlagen zu rauchen, unverwahrtes Feuer und andere Leuchtmittel außer elek­trischen Glühlampen mit Ueberglocken zu. benutzen sowie brennende Streichhölzer fartzuwerfen.

8 14.

In den Werkstätten müssen Handfeuerlöscher betriebsfertig bereit« stehen. Die Inhaber der betreffenden Räume sind hierfür verant­wortlich. Sie sind verpflichtet, allen behördlichen Weisungen bezüglich Beschaffung und Erhaltung von Feuerlöschgeräten Folge zu leisten.