Ausgabe 
25.6.1926
 
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AmtrverkijMgungzblatt

sür die Proviiyialdirektion Gberhessen und für das Ureisamt Gietzrn.

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51___. 25. Juni 1926

F"baktö-Llebersicht! Maul- und Klauenseuche in Quecfbotn, Ettingshausen, Saasen und Großen-Linden. - Taubstummen» und Blinden- veschaftlgungsanstalt- Hauptversammlung des Kreis-Obst- und Gartenbauvereins Gießen. Ausbezahlung der Vergütung für den nebenamtlichen technischen Änterncht rn der Fortbildungsschule. Aufnahme der taubstummen und b.inden Kinder in die für ihre Er­ziehung bestnnmten staatlichen Anstalten. Aushändigung der Deichsversassung an die zur Entlassung kommenden Schüler. Landes» .jugendtag 1926. Straßensperren. Dienstnachrichten.

Bekantttmachunft.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Queckborn.

Nachdem die Maul- und Klauenseuche in Queckborn weiter um sich gegriffen hat, werden Ort und Gemarkung Queckborn wieder zum Sperrgebiet erklärt.

Gießen, den 21. Juni 1926.

Kreis amt Gießen. 3. V.: Dr. Braun.

Bckanutmachttnft.

'Betr.: Maul- und Klauenseuche in Ettingshausen.

Nachdem die Maut- und Klauenseuche in Ettingshausen keine weiteren Fortschritte gemacht hat, werden die beiden verseuchten Gehöfte, das des Bürgermeisters L. Opper, Hauptstraße 42, und des Heinrich Walther, Hauptstraße 36, zum Sperrgebiet und der übrige Teil des Ortes und der Gemarkung Ettingshausen zum Beobachtungsgebiet erklärt.

Gießen, den 21. Juni 1926.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Saasen.

Nachdem die Maul- und Klauenseuche in Saasen keine weiteren Fortschritte gemacht hat, wird das Gehöst des Ludwig Kraft, Haupt­straße 1, in Saasen zum Sperrbezirk und der übrige Teil des Ortes und der Gemarkung Saasen zum Beobachtungsgebiet erklärt.

Gießen, den 21. Juni 1926.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Großen-Linden.

Nachdem die Seuche in den drei verseuchten Gehöften abgeheilt ist, wird Ort und Gemarkung Leihgestern aus dem Beobachtungs­gebiet ausgeschieden.

Ort und Gemarkung Großen-Linden bleiben nach wie vor Sperrgebiet.

Gießen, den 22. Juni 1926.

___________Kreisamt Gießen. 2. D.: Dr. Braun.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche.

In Großen-Linden ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Großen-Linden wird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden.

Gießen, den 24. Juni 1926.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Braun

Betr.: Die Taubstummen- und Blindenbeschäftigungsanstalt.

An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die sog.Blinden- und Taubstummenbeschäftigungsanstalt" in Mühlheim am Main vertreibt durch Hausierer Bilder und Wand­sprüche. Die Hausierer sind mit Ausweisen versehen, die den Anschein erwecken, als handle es sich um ein gemeinnütziges oder von einer Behörde oder eine anerkannte Organisation der öffentlichen oder privaten Fürsorge betriebenes Unternehmen. Nach unseren Fest­stellungen ist dies nicht der Fall, sondern es handelt sich um ein privates gewerbliches Unternehmen. Eine Genehmigung zu einer Sammlung ober Kollekte ist dieser sog. Anstalt nicht erteilt worden. Wir teilen Ihnen dies mit und ft eilen anheim, vor einer Unterstützung dieser sog. Anstalt öffentlich zu warnen. Die Aus­weise empfehlen wir einzuziehen.

Gießen, den 23. Juni 1926.

Kreisamt Gießen. 3. B.: Dr. Braun.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Am Sonntag, dem 4. Juli, nachmittags 21 Uhr, hält der Kreis-Obst- und Gartenbnuverein Giehen in Lich (Steins Saalbau) eine Hauptversammlung ab. Hiermit ist ein Gemarkungs­rundgang zur Besichtigung von Obstanlagen usw. verbunden. Ein Obst- und Gartenbaufachmann wird hierbei den Vortrag übernehmen.

Der Kreis-Obst- und Gartenbauverein lädt alle Mitglieder, be­sonders aber auch alle Freunde des Obst- und Gartenbaues, welche nicht Mitglied sind, hierzu freundlichst ein.

Wir empfehlen Ihnen, im Jnterefse der Obst- und Gartenbau treibenden Bevölkerung, Vorstehendes in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.

Gießen, den 23. Juni 1926.

Hess. Kreisamt Gießen. 3. B.: Wolf.

Betr.: Die Auszahlung der Vergütung für den nebenamtlichen technischen Unterricht in der Fortbildungsschule.

An die Schulvorstände der LandgLineinden des Kreises.

Es besteht Veranlassung, erneut daraus hinzuweisen, daß sür technische Lehrerinnen, die gegen Stundenvergütung in der Fort­bildungsschule beschäftigt sind, Kostenanforderungen nur von dem Schulvorstand der Hei mal gemeinde anzuweisen sind. Die Schulvorstände der Nebengemeinden teilen dem betreffenden Schulvorstand mit, wieviel Stunden die betreffende Lehrerin im abgelaufenen Vierteljahr erteilt hat. Der Schulvorstand der Hei- matgemeinde nimmt die Stundenzahl aus sämtlichen Gemeinden, in denen die Lehrerin beschäftigt ist, in sein Verzeichnis auf und bemerkt dabei, auf welche Gemeinden sich diefe Stunden verteilen.

Gießen, den 21. Juni 1926.

Hessisches Kreisschulamt Gießen. 3. V.: Fischer.

Betr.: Die Aufnahme der taubstummen Kinder in die für ihre Er­ziehung bestimmten staatlichen Anstalten.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Unter Bezugnahme auf das Amtsblatt Nr. 1 des Hess. Landes­amts für das Bildungswefen .für 1925 empfehlen wir Ihnen unter Benutzung des in angezogenem Amtsblatt angegebenen Vor­drucks nach Muster A innerhalb einer W och e zu be­richten, ob in dortiger Gemeinde taubstumme Kinder vorhanden sind, die für die Aufnahme in die für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten in Frage kommen.

Dem Verzeichnis find für jedes Kind beizufchließen:

a) ein Geburtsschein,

b) der Impfschein,

c) eine Aeußerung des Schulvorstandes, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterbringung des Kindes in einer Taubstummenanstalt vorliegen, und ob insbesondere das Kind bildungsfähig erscheint,

d) eine Erklärung der Eltern ober ihrer Stellvertreter, baß sie mit ber Aufnahme bes Kinbes in eine Taubstummen­anstalt einoerftanben finb, bzw., wenn dies nicht der Fall fein sollte, welche Einwendungen sie hiergegen erheben. Die Einhaltung ber gesetzten Frist wirb bestimmt erwartet. Fehlbericht ist erforberlich.

Gießen, den 22. Juni 1926.

Hessisches Kreisschulamt Giehen. 3. V.: Fischer.

Betr.: Die Aufnahme der blinben Kinber in bie für ihre Er­ziehung bestimmten staatlichen Anstalten.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreifes.

Unter Bezugnahme auf bas Amtsblatt Nr. 1 bes Hess. Landes- amts für bas Bilbungswefen für 1925 empfehlen mir Ihnen unter Benutzung bes in angezogenem Amtsblatt angegebenen Vor- brucks nach Muster B innerhalb einer W och e zu be­richten, ob in dortiger Gemeinde blinde Kinder vorhanden finb, bie für bie Aufnahme in bie für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten in Frage kommen.

Dem Verzeichnis sind für jebes Kinb beizufchließen:

a) ein Geburtsschein,

b) ber Impfschein,

c) eine Aeußerung bes Schulvorstandes, ob bie gesetzlichen Voraussetzungen für bie Unterbringung bes Kindes in eine Blindenanstalt vorliegen, und ob insbefonbere das Kinb bilbungsfähig erscheint,

d) eine Erklärung ber Eltern ober ihrer Stellvertreter, baß sie mit ber Aufnahme bes Kindes in eine Blinden­anstalt einverstanden finb, bzw., wenn bies nicht ber Fall fein sollte, welche Einwenbungen sie hiergegen erheben.