Ausgabe 
24.9.1926
 
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für die Proviiizialdirektion Sberhessen und für da; Kreisamt Sieben.

. Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen.

77 24. September 1926

Znhalts-Aeberstcht: Bkaul- und Klauenseuche in Gießen, Leihgestern, Großen-Linden und Lang-Göns. - Das Behüten der Wiesen. _______ ______________________________ Dienstnachrichten.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Gießen.

In Abänderung unserer Bekanntmachungen vom 27. bzm. 30. August d. I. (Amtsverkündigungsblatt Nr. 70 v. 31. August 1926) wird der gebildete Sperrbezirk auf die verseuchten Gehöfte (Univer- sitatsgut unterer Hardthof und Viehweide sowie auf das Gehöft des Jos. Stern, Gießen, Rodheimer Straße 42) beschränkt.

©iejjen rechts der Lahn wird zum Beobachtungsgebiet erklärt und das Beobachtungsgebiet Gießen links der Lahn wird aufge­hoben.

Gießen, den 21. September 1926.

Kreisamt Gießen. I. '13.: Wolf.

Bekautttmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Leihgestern.

I» dein Gehöft des Jakob Schmidt zu Leihgestern, Zahlgasse, ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.

Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus dem Ort und der Gemarkung Leihgestern.

Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Nr. 82 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.

Gießen, den 21. September 1926.

Kreisamt Gießen. I. 23.: W o l f.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche.

Da die Maul- und Klauenseuche bei den Schafherden in Großen- Linden und Lang-Göns erloschen ist, werden die durch unsere Be­kanntmachung vom 3. d. M., A. 23. Bl. Nr. 71, angeordneten Schutz­maßnahmen aufgehoben.

Gießen, den 22. September 1926.

Kreisamt Gießen. I. 23.: Dr. Braun.

Bekautttmachung.

Betr.: Das Behüten der Wiesen.

Wir sehen uns veranlaßt, die nachstehenden Bestimmungen der Wies e n p o l i z e i o r d n u n g für den Kreis Gießen erneut zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen:

Artikel 11. Insoweit es sich nicht um abgesondert gelegene Wiesen handelt, dürfen ohne besondere Genehmigung des Kreisamtes weder von den Eigentümern selb st, noch mit deren Zustimmung von anderen behütet werden:

a) einschürige Wiesen:

1. mit Schafen vom 1. April bis 1. Oktober,

2. mit Rindvieh v o m 1. April b i s 1. August;

b) s o n st i g e Wiesen:

1. mit Schafen vom 1. April b i s 1. Oktober,

2. mit Rindvieh vom 15. März bis 15. September.

Grund- oder Tnlwiefen, die mit Bewässerungsanlagen versehen sind, dürfen bei nasser Witterung überhaupt nicht behütet werden. Im übrigen ist beim Behüten von Wiesen besonders darauf zu achten, daß die Weidctiere nicht durch Zertreten vorhandener Be- und Entwässerungsgräben Schäden verursachen: erforderlichen­falls sind sie durch einfache transportable Umzäunungen von den Grabenböschungen fernzuhalten.

Artikel 12. Die Schafweide darf auf fremden Wiesen nur vom 15. Oktober bis 2 2. Februar oder so lange harter Frost dauert, ausgeübt werden.

Artikel 13. Weideberechtigungen auf Wiesen mit an­derem als Schafvieh dürfen nur im Herbst, und zwar vom 1. bis 15. Oktober, ausgeübt werden.

Schweine und Gänse sind von der Weide auf Wiesen ausgeschlossen.

Artikel 14. Auf Wiesendistrikten, insoweit sie künstliche Wässerungsanlagen haben, darf keine Weideberechtigung ausgeübt werden.

Ärtikel 15. Die in Artikel 12, 13 und 14 angegebenen Verbote gelten sowohl für eigentliche Weideservituten als auch für Weide­gemeinschaften und sonstige Berechtigungen.

Was das Beweiden von anderen Grundstücken als Wiesen an­langt, so verweisen wir aus die Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 des Gesetzes, den Umfang usw. der Weideberechtigungen betreffend, vom 7. Mai 1849, in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Sep­tember 1899 (Reg.-Bl. S. 754).

Gießen, den 21. September 1926.

Kreisamt Gießen. I. D.: Schmidt.

Betr.: Wie oben.

An den Herrn OderSürgermeister der Stadt Gießen und dis Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Indem wir Sie auf vorstehende Bekanntmachung Hinweisen, be­auftragen wir Sie, auf genaue Befolgung der oben 'miedergegebenen Bestimmungen hinzuwirken und insbesondere das Feldschutzpersonal sowie die Schäfer dementsprechend anzuweisen.

Wir machen Sie ferner darauf aufmerksam, daß bei außer­gewöhnlicher Witterung sowie unter besonders gearteten wirtschaft­lichen Verhältnissen eine Verschiebung der in Artikel 11 bis 13 festgesetzten Termine durch uns erfolgen kann. Dahingehende Anträge wären eintretendenfalls seitens des W i e s e n v o r st a n d e s rechtzeitig bei uns z u st e l l e n.

Gießen, den 21. September 1926.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.

Dicnstttttchrichten des Kreisamtcs.

In Melbach und auf der G ö r b e l h e i m e r Mühle bei Bruchenbrücken (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche nusgebrochen.

In Friedberg (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauen­seuche ausgebrochen.

Druck der Brüdl'kcheu Llniverlitäts-Buch- und Steindruckerri. R. Lange, Dießen.