Ausgabe 
23.12.1926
 
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AmtZverlimdigungMatt

für die provinzialdireltion Gberhessen und für dar Ureirainl Sieben.

Erscheint Dienstag und Freitag. Aur durch die Post gn beziehen.

Jlr. 103 23. Dezember 1926

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rnhaltr-Ueberficht: Behandlung der Zugtiere im Wiltter Phosphorhaltige Feuerwerkskörper. - Gefunden, verloren. Straßensperre.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Behandlung der Zugtiere im Winter.

An alle Besitzer von Zugtieren und Leiter von Fuhrwerken richten wir die dringende Mahnung, bei Kälte und Straßenglätte ernstlich darauf Bedacht zu nehmen, daß die Zugtiere vor den nachteiligen Einflüssen der Witterung nach Möglichkeit geschützt werden, daß namentlich:

1. die Zugtiere niemals länger als unbedingt erforderlich und niemals unbedeckt im Freien stehen gelassen werden:

2. das Zaumzeug im Stall aufbewahrt oder andernfalls vor dem Anlegen das Gebiß erwärmt wird, und

3. die Hufeisen der Pferde zum Schutze gegen das Ausgleiten gehörig geschärft oder mit Stollen versehen sind,

Gießen, den 17. Dezember 1926. <

Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Heß.

Betr.: Phosphorhaltige Feuerwerkskörper.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises das Polizeiamt Gießen und die Gendarmeriestatione« deS Kreises.

Nachstehend geben wir Ihnen auszugsweise die Bestimmungen der Verordnung, den Berkehr mit Sprengstoffen betreffend vom 21. September 1905 bekannt und empfehlen Ihnen, die Händler mit Feuerwerkskörpern hiervon mit dem Anfügen in Kenntnis zu setzen, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung unnrrchsichtlich zur Anzeige gebracht werden.

Ihr Polizeipersonal wollen Sie anweisen, die Händler mit Sprengstoffen streng zu beaufsichtigen und auf die Durchführung zu Nr. 2 und 4 dieser Bekanntmachung besonders zu achten.

Gießen, den 10. Dezember 1926.

Krelsamt Gießen. 3. V.: Dr. Krüger.

Bekanntmachung.

1 Wer Feuerwerkskörper Frösche, Schwärmer, und dergleichen feilhalten will, müh hiervon uns An­zeige machen. 3m Kaufladen dürfen nicht mehr als 2Vs Kilo­gramm, im Hause auherdem nicht mehr als 10 Kilogramm vor­rätig gehalten werden.

Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann ausnahms­weise eine Lagerung im Hause bis zu 15 Kilogramm zeitweilig gestattet werden/ . . . _ , , .

Die Aufbewahrung muh m einem auf dem Dachboden (Speicher) belegenen, mit keinem Schornsteinrohr in Verbindung stehenden abgesonderten Raume erfolgen, welcher beständig unter Verschluß gehalten und mit Licht nicht be­treten wird. Die Behälter müssen den Bestimmungen des § 6 Absatz 1 und 2 der Verordnung, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend, vom 21. September 1905 entsprechen und mit fest ge­schlossenen Deckeln versehen sein.

2. Die Abgabe von Feuerwerkskorpern an Personen, von denen ein Mißbrauch derselben zu

befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Fahren, ist verboten.

Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Spiel- w a r e n, die ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten. Zündplättchen (Amorces), die mehr als 7,5 Gramm Spreng­mischung (Knallsah) auf 1000 Plättchen enthalten, dürfen als Spielwaren nicht in den Verkehr gebracht werden.

Gewerbetreibende, die gegen diese Vorschriften verstoßen, haben neben gerichtlicher Bestrafung zu gewärtigen, daß ihnen der Handel mit Feuerwerkskörpern untersagt wird.

3. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden nach § 367 Ziffer 5 des Aeichsstrafgesetzbuches mit Geld­strafe bis zu 15 0 Mark oder mit Haft bestraft, soweit nicht höhere Strafen Gefängnis von drei Monaten bis zu zwei 3ahren nach § 9 des Reichsgesetzes vom 9. 3uni 1884 verwirkt sind.

4. An bewohnten oder von Menschen besuchten Orten ist das Abbrennen von Feuerwerkskör- Pernverboten.

Zuwiderhandlungen werden nach § 367 Ziffer 8 des Reichs­strafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 15 0 Mark oder mit Haft b e st r a f t.

Wenn Eltern, Vormünder oder andere Perso­nen, deren Obhut Kinder unter 12 Fahren oder son­stige unzurechnungsfähige Personen auvertraut sind, es an der erforderlichen Aufsicht haben fehlen lassen und diese Per­sonen während der Zeit, wo sie ohne solche Aussicht waren, eine derartige Uebertretung begangen haben, so wer­den nach Artikel 44 des Hessischen Polizeistrafgesetzes die zur Beaufsichtigung verpflichteten Personen beim ersten Falle polizeilich verwarnt, im Wiederho­lungsfälle bis zu einem Dritteil der aus die Heber» tretung selbst gesetzten Strafe belegt.

Gießen, den 21. Dezember 1926.

Kreisamt Gießen. F. D.: Dr. Krüger.

Bekanntmachung.

Betr.: Verzeichnis der gefundenen und verlorenen Gegenstände.

Das Verzeichnis über die in der Zeit vom 15. November bis 15. Dezember d. I. auf dem Fundbureau als gesunden und ver­loren gemeldeten Gegenstände liegt vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf die Dauer von einer Woche auf dem Polizeiamt, Weidengasse Nr. 5, Zimmer 3, zur Einsicht offen.

Gießen, den 16. Dezember 1926.

Poiizeiamt Gießen. Büchler.

Bekanntmachung.

Die von uns unterm 6. Oktober d. I. angeordnete Sperrung der Weide ngasse wird hiermit wieder aufgehoben, da die Bau­arbeiten beendet sind.

Gießen, den 16. Dezember 1926.

Polizeiamt, Gießen. B ü ch l e r.

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