AmtsverkiiMgullgMatt
für die Provinzialdirektion Gberhesfe» und für das Kreisamt Sieben.
Erscheint Dienstag und Freitag. Rur durch di« Post ,u 6«$ie$tn.
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^onuarmiete. Auswärtige Anststage. — Bekämpfung d:s Zigeunerunwesens. — Steuerabzug vom Arbeitslohn - Odaylen der QHitgheber und Stellvertreter des Ärelsausschusses. - Wahlen der Bürgermeister. — Fleischbeschau. - Bekämpfung der Obst- baumschadlinge. — <>sldbereinigung in Ober-Steinberg. — Dienstnachrichten.
x Bekanntmachung
\ betresfend die Januarmiete 1926.
Mit Rücksicht auf einen dem Reichstag vorliegenden Antrag, wonach die lOOProzentige Friedensmiete statt am 1. April 1926 erst zum 1. April 1927 erreicht werden soll, wird di- Bekanntmachung der Landesregierung vom 28. Dezember 1925 — Darmstädter Zeitung vom 29. Dezember 1925, Ar. 303 — zunächst bis zum 1. Februar ds. 38. außer Kraft gesetzt. Die gesetzliche Miete für den Monat Januar 1926 bleibt demnach dieselbe, wie sie für den Monat Dezember 1925 festgesetzt war.
Darmstadt, den 11. Januar 1926.
Hessisches' Gesamtministerium. >
Alrich. ».Brentano. Henrich. Raab.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Borstehende Bekanntmachung empfehlen wir unverzüglich zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
Gießen, den 15. Januar 1926. .
Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Krüger.
Bekautttmachttug.
Betr.: Das Abhalten auswärtiger Amtstags.
Auswärtige Amtstage der unterzeichneten Behörde sollen zunächst im ersten Halbjahr 1926 regelmäßig stattfinden:
1. in Grün berg jeweils am letzten Freitag der Monat- Januar (29.), März (26.) und Mai (28.), vormittags 9Vi bis 1 Uhr, im Rathaus,
2. in Hungen jeweils am letzten Montag der Monate Februar (22.), April (26.) und Juni (28.), vormittags B/z bis 1 Ahr, im Rathaus.
Anliegen der Kreiseingesesscnen aus den Amtsgerichtsbe- zirken Grünberg, Homberg und Laubach können an den Amts- tagcn in Gründerg, solche der Kreiseingesessenen aus den Amtsgerichtsbezirken Hungen, Lich und Ridda an den Amtstagen in Hungen vorgebracht werden.
Die Bürgermeistereien der in den vorgenannten Amtsgerichtsbezirken gelegenen Gemeinden des Kreises werden beauftragt, vorstehendes in ihren Gemeinden wiederholt, ortsüblich bekanntmachen zu lassen. -
Gießen, den 14. Januar 1926.
Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Heß.
Polizei-Berorvnmrg !
betreffend die Bekämpfung des Zigeunerunwesens, vorn 18. Februar 1905.
Auf Grund des Artikel 78 der Kreis- und Provinzialordnung und des § 366 10 des Reichsstrafgesetzbuches wird unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 21. Januar 1905 zu Ar. M. d. I. 1882 für den Kreis Gießen hiermit verordnet:
§1.
Zigeunern ist, das Tragen und Mitsichführen von Hieb-, Stoß- und Schußwaffen und von Munition für Schußwaffen verboten. ' . , i
§ 2.
Das Zusammenreisen der Zigeuner in Horden ist untersagt.
Ein Zusammenreisen in Horden liegt schon dann vor, wenn eine Zigeunerfamalie von einer anderen Zigeunerfamilie oder einer einzelnen Perspn, die nicht zur gleichen Familie gehört, begleitet wird. >
§ 3.
Zigeunern ist es untersagt, auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, sowie auf freiem Felde ohne vorhergehende ausdrückliche Erlaubnis (der Ortspolizeibehörde zu lagern oder Wagen auszustellen.
Das Lagern im Walde ist unter allen Amständen untersagt. § 4.
Wenn Zigeuner in anderer Weise als in öffentlichen Gasthäusern übernachten, haben sie, vorausgesetzt, daß die nach § 3 erforderliche Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erteilt wird, für die Dauer ihres Aufenthalts ihre Legitimationspapiere bei der Ortspolizeibehörde zu hinterlegen.
§ 5.
Dw Wagen der Zigeuner müssen an leicht sichtbarer Stelle mit einem Schild versehen sein, auf welchem der Aanie und die Heimat des Eigentümers deutlich lesbar angegeben fein muß § 6.
Die Bestimmungen der § 1 6iS 5 finden auch auf Personen, welche nach Zigeunerart umherziehen, Anwendung.
§ 7.
Zuwiderhandlungen gegen- die Bestimmungen dieser Polizei- Verordnung werden, soweit nicht in bestehenden Gesetzen höhere Strafen angedroht sind, mit Geldstrafen bis zu 30 Mark bestraft.
§ 8.
Die Polizeiverordnung tritt am 1. März 1905 in Kraft.
Gießen, den 18. Februar 1905.
Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Wagner.
Retr.: Die Bekämpfung des Zigeunerunwesens.
An die Bürgermeistereien der Laudgemeinden sowie die Gendarmerie-Stationen des Kreises.
Aus vorstehende Polizeiverordnung weisen wir Sie ausdrücklich hin. Den Ortspolizeibehörden wird dringend empfohlen, den Zigeunern keinerlei Lagererlaubnis nach § 3 der Polizeiverord- nung zu erteilen. Sollten sich aus der Anwesenheit von Zigeunern Mißstände ergeben, so empfehlen wir, ungesäumt der nächsten Gendarmeriestation Mitteilung zu machen.
Gießen, den 13. Januar 1926.
Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Heß.
Detr.: Steuerabzug vom Arbeitslohn; hier: Aeuregclung ab 1. Januar 1926.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises sowie die Gemeinde-, Kirchen- unn Stiftungsrechner.
Das abschriftlich nachstehende Ausschreiben des Herrn Finanzministers vom 4. Januar lfd. 38. zu Ar. F. M. I. D. 123 752 teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Beachtung mit. Den Bürgermeistereien empfehlen wir, bei dieser Gelegenhrit, sich erneut den Inhalt unseres Ausschreibens vom 8. September 1925 betreffend Durchführung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn' einzusehen. ' ' J
Gießen, den 13. Januar 1926.
Kreisamt Gießen. 3. B.: Dr. § e ß.
Detr.: Steuerabzug vom Arbeitslohn, Reuregelung ab 1. Januar 1926.
Durch das Gesetz über die Senkung der Lohnsteuer vom 19. Dezember 1925 (Rcichsgcsetzbkatt I S. 469) treten beim Steuerabzug vom Arbeitslohn mit Wirkung vom 1. Januar 1926 ab folgende Aenderungen ein.
1. Der steuerfreie Lohnbetrag von bisher 80 Rin. monatlich (19,20 Rm. wöchentlich) wird auf 100 Am. monatlich (24 Rm. wöchentlich) erhöht.
2. Die festen steuerfreien Betrüge nach dem Familienstand beim System der festen Abzüge werden
a) für das vierte Kind von 50 Din. inonatlich (12 Rm. wöchentlich) auf 60 Rm. monatlich (14,40 Rm. wöchentlich),
b) für das fünfte und jedes folgende Kind von je 50 Rm. monatlich (12 Rm. wöchentlich) auf je 80 Rm. monatlich (19,20 Am. wöchentlich) erhöht.
Im übrigen bleiben die seit dem 1. Oktober 1925 geltenden Bestimmungen in Kraft.
Daraus ergibt sich für die Vornahme des Steuerabzugs vom Arbeitslohn der im ösfentlichen Dienst stehenden Personen! folgendes:
1. Bei der Ende Dezember 1925 für den Monat Januar 1926 erfolgenden Gehaltszahlung an die Beamten ist der Steuerabzug bereits nach den neuen Bestimmungen vorzunehmen.
2. Bei der Ende Dezeinber 1925 für die erste Hälfte des Monats Januar 1926 erfolgenden Gehaltszahlung an die Angestellten (»gl. Reichsb-soldungsbl. 1924 Ar. 826, S. 66) ist ebenfalls bereits nach den neuen Bestimmungen zu verfahren.
■ 3. Del der am 31. Dezember 1925 erfolgten Lohnzahlung an die Arbeiter für die Lohnwoche vom 27. Dezember 1925 bis


