Ausgabe 
17.12.1926
 
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Amtsverkimdlgungsblatt

für die proviiizialdireltion Gberhessen und für das Ureisamt Sieben.

Erscheint DienStag prck> Freitag. Aar durch di« Post zu beziehen.

3lr. 101 17. Dezemder 1926

Jiit|alts=Ucberjid)t; Wandergewerbescheine. Gewerbelegitimationskaclen. Qliaul« unb: Klauenseuche in Collar. Feldbereinigung Wieseck. Legitiinaiionsscheine für das Jahr 1927. Slrahensperre. - Dienstuachrichten.

Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen.

An daS Polizeiamt Gießen und die Bürgermeisterei«« der Landgemeinden des Kreises.

Da nach § 60 der Gewerbeordnung die Wandergewerbescheine sür die Dauer des Kalenderjahres zu erteilen sino) wollen Sie alle Personen, welche den Gewerbebetrieb im Jahre 1927 fort« zusetzen oder zu beginnen beavftchUgen, durch wiederholt orts­übliche Bekanntmachung ausfordern, ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheines jetzt schon, und zwar so zeitig zu stellen, dah sie zu Anfang des nächsten Jahres imj Besitze der Scheine sein können. Die eingehenden Anträge sind uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars, auf welchem am Kopfe das Jahr, für welches der Schein begehrt wird, anzugeben ist, baldigst vorzulegen.

Alte, schon gebrauchte W an de rge w e r be­scheine sind nicht mit vorzulegen.

Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Derzögerungen in oer Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforder­lichen Erinittelungen von Ihnen vorzunehnren.

Den Anträgen auf Vertreibung von Druckschriften ist ein Ver­zeichnis derselben in doppelter Ausfertigung beizufügen.

Aach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. Mürz 1912 Reichsgesetzblatt S. 189 ff. ist in die Wandergewerbe­scheine eine Photographie des Inhabers einzukleben. Wir ver­weisen auf unser Ausschreiben vom 12. Oktober 1912 (Kreisblatt Ar. 80) Die Photographie ist in Visitenkartensormal unauf­gezogen bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wander­gewerbescheines beizubringen. Sw mutz ähnlich und gut erkennbar sein, eine Kopfgrötze von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf in der Regel nicht älter als 5 Jahre sein. Sie ist zu er­neuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist.

Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photo­graphie des Unternehmers, wenn ein Llnternehmer nicht vor­handen ist, die eines M.tgliedes.

Auf der Rückseite der Photographie ist die Persönlichkeit des Antragstellers sofort genau zu vermerken, damit Verwechse­lungen vermieden werden.

Gleichzeitig machen wir Sie nochmals besonders auf die Vor­schriften des 8 82 ff. der Ausführungsverordnung zur Gewerbe­ordnung voin 20. März 1912 (Regierungsblatt S. 48 ff.) auf­merksam. Anträge auf Erteilung von Wanoergewerbescheinen sind nach Regierungsblatt 1912 Seite 131 zu behandeln und die Ver­hältnisse, insbesondere die gestellten Fragen wegen etwaiger Be- strasungen des Antragstellers und der Begleiter gewissenhaft und erschöpfend zu beantworten. Die Personalbeschreibung ist, wo dies ohne besondere Weitläufigkeiten ausführbar ist, stets durch per­sönliche Vernehmung festzustellen.

Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohn- sitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mitzbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbe­scheines nicht ausgeschlossen erscheint, durch Aachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem An­tragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war.

Wegen der vorher zu regelnden Krankenversicherung der iin Wandergewerbe beschäftigten Personen machen wir Sie darauf aufmerksam, daß alle Wandergewerbetreibenden die in ihren Be­trieben Beschäftigten und, soweit sie von ihnen von Ort zu Ort mitgeführt weroen sollen, bei den zuständigen Krankenkassen vor Beantragung des Wandergewerbescheines als Mitglied anzu­melden haben.

Zum Schlüsse weisen wir wiederholt darauf hin, datz die aus- gesertigten Wandergewerbescheine von uns an die Finanzämter abgegeben und von diesen nach Verwendung des Arkunden- stempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuerfrage an die Gewerbetreibeirden ausgehündigt werden.

Gießen, den 11. November 1926.

Hess. Kreisamt Gießen. I. V.: Wolf.

Betr.: Gewerbelegitimationskarten.

An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankaust, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach § 44a der Gewerbeordnung für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäfts­betrieb im Jahre 1927 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung aussordern, ihre An­träge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 25. Januar 1906 Amtsblatt ohne Nummer vorgeschrie­benen Formulars, baldigst vorlegen.

Zur Erstattking des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Nieder­lassungsortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt.

Ferner ist bestinunt worden, daß in die Legitimationskarten ein Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zenti­meter haben, ähnlich und gut erkennbar und in der Regel nicht älter als 5 Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Gleichzeitig niachen mir darauf aufmerksam, daß Staatsangehörig­keit und Geburtsort in den Berichten anzugeben find.

Gießen, den 11. November 1926.

Kreisamt Gießen. I. V.: Wolf.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Lollar.

In Lollar ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.

Cs wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Lollar, und ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus der Gemarkung Ruttershausen.

Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Nr. 82 des Amtsoerkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.

Gießen, den 16. Dezember 1926.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüge r.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Wieseck; hier: die Versteigerung der Masse- ftllcke.

Montag, den 10. Ianuar 1927, findet die Versteigerung der Masse- stücke an Ort und Stelle statt.

Zusammenkunft hierzu vormittags 9 Uhr am Rathaus in Wieseck, wo auch die Versteigerungsbedingungen bekanntgegeben werden.

Friedberg, den 8. Dezember 1926.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar. *

Dr. Andres, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Betr.: Legitimationsscheine für das Jahr 1927.

Nach § 43 der Reichsgewerbeordnung bedarf einer Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, wer gewerbsmäßig Druckschriften ober andere Schriften oder Bildwerke auf öffentlichen Wege», Straßen, Plätzen oder Anderen öffentlichen Orten ausrufen, verkaufen, verteilen, an- heften oder anschlagen will. Der hierüber von uns auszuftellende Legitimationsschein wird auf die Dauerndes Kalenderjahres erteilt. Die für das Jahr 1926 ausgestellten scheine verlieren mit dem Schluffe des Jahres ihre Gültigkeit. Wir fordern deshalb die in Be­tracht kommenden Gewerbetreibenden auf, Anträge auf Ausstellung von Legitimationsscheinen für das Jahr 1927 umgehend bei dem zu­ständigen Polizeirevier zu stellen.