AmtZveMMgungsblatt

für die Provinzialdirektion Gberheffen und für das Kreisamt Sieben.

Erscheint Dienstag und Freitag. Aur durch die Post zu beziehen.

Rr. 5 15. Januar 1926

Znhalts-llcbersicht: Der Verkehr mit Schweinepestserum. - Merkmale der falschen Rentenbankscheine. Maul- und Klauenseuche in Rödgen Ernennung der Schätzer und Stellvertreter. - Jahresarbeitsverdienst land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter. - Bildung der Kreiskommissivn bei dem Kreisjugendamt Gießen. Einschränkung von Lustbarkeiten. - Wahl der Vertreter der Krankenkassen. Dienstnachrichten

Verordnung

den Verkehr mit Schweinepestserum betreffend.

Vom 29. Dezember 1925.

Auf Grund des § 1Z Ziffer 1Z des Aeichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) und der § ZS bis 88 der dazu oom Bundesrat erlassenen Ausführungsvorschristen vom Z. De­zember 1911 (RGBl. S. 20) wird verordnet:

1.

Seruni, das zur Impfung gegen Schweinepest bestimmt ist. darf aus den Erzeugungsan stakt en nicht abgegeben oder zur Ein­fuhr aus dem Ausland nicht endgültig zugelassen werden, bevor es einer staatlichen Prüfung unterworfen und für brauchbar er­klärt worden ist.

2.

Serum der bezeichneten Art darf nicht in den Verkehr ge­bracht werden, wenn es nicht staatlich geprüft und hierbei den vorgefchriebenen Bedingungen entsprechend befunden worden ist. '3.

Staatlich geprüftes und vorschriftsmäßig gekennzeichnetes Serum genießt ohne Rücksicht auf sein Herkunftsland Freizügig­keit im Reich«.

4.

Lieber zwei Jahre altes Schweinepestserum wird von Amts wegen «ingezogen und darf nicht weiter im allgemeinen Verkehr abgegeben werden.

5.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäß § Z6 Ziffer 1 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 bestraft.

Dar m st a d t. den 29. Dezember 1925.

Der Minister des Innern, von Brentano.

Betr.: Merkmale der falschen Rentenbankscheine zu 10 Dm. der Fälschungsklasse 69.

An sämtliche unterstellten Kassen.

Wir weisen auf die in derDarmstädter Zeitung" Ar. 4 voin 6. ds. Mts. veröffentlichte Bekanntmachung der Deutschen Renten- bank vom 1. und 3. Dezember 1925 ausdrücklich hin.

Gießen, den 9. Januar 1926.

Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. H e ß. I

Bekanntmachung.

B e t r.: Maul- und Klauenseuche in Rödgen.

In Rödgen ist die Maul- und Klauenseuche amtlich fest- gestellt worden.

Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Rödgen, und ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus der Gemarkung Trohe.

Llnfere Dekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Ar. 82 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen wer­den mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich be­gangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB mit Ge­fängnis.

Gießen, den 12. Januar 1926. ,

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

Betr.: Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes: hier: Er­nennung der Schätzer und Stellvertreter.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Dürger» melstereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern nochmals die Rückständigen an die alsbaldige Erledigung unserer Verfügung vom 30. Aovember 1925 (Amts- verküirdigungsblatt Ar. 94 vom 4. Dezember 1925) mit Frist von 8 Tagen. .

1 Gießen, den 11. Januar 1926.

Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Braun.

Bekanntmachung

Betr.: Festsetzung des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter.

Der für den Bereich der hessischen land- und forstwirtschaft­lichen Berufsgenossenschaft gebildete Ausschuß zur Festsetzung

der durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste land- und forst­wirtschaftlicher Arbeiter hat gemäß § 933 der Aeichsversiche- rungsordnung die Jahresarbeitsverdienste für den Bezirk des Versicherungsamts Giehen-Land wie folgt festgesetzt:

A. Für Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge:

II. Lohngebiet

über 21 Fahre

von 16-21 Fahren

unter 16 Fahre

I. 3n der Landwirtschaft Beschäftigte a) Gespannsührer

1050

930

570

b) Mäg^e

720

630

540

c) Tagelöhner, männlich

900

750

480

weiblich

510

420

300

II. Forstwirtschaftliche Arbeiter, männlich

1140

810

570

weiblich

690

570

330

III. Gärtner und Gartenarbeiter a) gelernte Gärtner, männlich

1140

810

570

weiblich

690

570

330

b) sonstige Bartenarbeiter, männlich

900

750

480

weiblich

510

420

300

B. Für Versicherte, die nicht als Lohnarbeiter bei der Berufsgenossenschaft versichert sind: I. Betriebsunlernehmer

1140

810

570

II. Ehegatten der Vetriebsunternehmer

720

630

III. Sonstige im Betrieb Beschäftigte und Betriebsfremde, männlich

870

720

480

weiblich

510

520

300

Vorstehende Festsetzungen gelten nicht für die in § 42 der Satzung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 31. Dezember 1912 aufgeführten und die diesen gleichstehen- den Personen. Diese Festsetzung ist am 1. Januar 1926 in Kraft getreten. Mit dem gleichen Tage ist die seitherige Festsetzung außer Kraft getreten.

Gießen, den 11. Januar 1926.

Kreisamt Gießen (Dersicherungsamt). I. V.: Schmidt.

Bekanntmachung.

Betr.: Bildung der Kreiskommissivn bei dem Kreisjugendamt Gießen.

Aach Aeuwahl des Kreisausschusses des Kreises Gießen ist auf Grund des § 9 deS Reichsjugendwohlfährtsgesetzes vom 9. Juli 1922 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 und Ar­tikel 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes hierzu vom 1Z. Juli 1924 für die Verwaltung der Angelegenheiten des Jugendamts des Kreises Gießen erneut eine Kreiskommission zu bilden.

Gemäß § 2 der Kreissatzung für das Jugendamt des Kreises Gießen (Ämtsverkündigungsblatt Ar. 26 vom 31. März v. Js.) sordern wir die im Kreise Gießen wirkenden freien Vereinigun­gen der Jugendwohlfahrt und der Jugendbewegung auf, uns innerhalb einer Frist von einem Monat, also spätestens bis zum 16. Februar ds. Js., Vorschläge für die von dem Kreisausschuß des Kreises Gießen zu ernennenden Mitglieder des Jugendamts schriftlich einzureichen. Es sind mindestens 6 Personen, darunter 2 Frauen, vorzuschlagen. Für jedes vorgeschlagene Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Die Wahlmitglieder müssen zu den Gemeindeämtern wählbar sein.

Es werden nur solche Vorschläge berücksichtigt, die von den S pi tz en o rg a n isa ti o n en der einzelnen Vereinigungen vor­gelegt werden. Die Einreichung eines gemeinsamen Vorschlags durch die vorschlagsberechtigten Vereinigungen ist zulässig. In den Vorschlägen ist die Zahl der im Kreise Gießen (ausschließ­lich der Stadt Gießen) wohnhaften Mitglieder der Einzelorgani­sationen anzugeben.

Auf Artikel 3 des Gesetzes vom 1Z. Juli 1924, die Aus­führung des Aeichsgesehes für Jugendwohlfahrt betreffend (Deg- Dlatt Seite 290) wird hingewiesen.

Gießen, den 15. Januar 1926.

Kreisamt Gießen (Kreisjugendamt). I. D.: Schmidt.

Betr.: Einschränkung von Lustbarkeiten.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Angesichts der steigenden Aot der Zeit und im Hinblick auf die wachsende wirtschaftliche Bedrängnis weitester Bevölkerungs-