Landesstelle in Hannover, Ferdinandstr. 52, auf Postscheckkonto Hannover 365 60, postgeldfrei mittels Zahlkarte zu überweisen. Aus dem Zahlkartenabschnitt ist stets genau an« zugebeu, von welchen Arbeitgebern und für wieviel zu ligiti- inierende Arbeiter die Beträge gezahlt werden. Bar Geld oder Briefmarken sind den Anträgen nicht beizufügen. Zahlkartenvordrucke können von der Deutschen Arbeiterzentrale, Laude-stelle in Hannover, angefordert werden.
Ohne vorangegangene Einsendung der Kosten werden Legitimationskarten nicht mehr ausgestellt. Die von der Deutschen Arbeiterzentrale in Rechnung gestellten Beträge sind ihr in jedem Fall voll zri überweisen. Wird ein gegen die Berechnung erhobener Einspruch als begründet anerkannt, so erfolgt Rückzahlung des zuviel bezahlten Betrags.
2. Die Kosten betragen sowohl bei der Legitimierung an der Grenze als auch an der Arbeitsstelle grundsätzlich 3 Reichsmark. ।
3. Eine Erhöhung auf 7 Reichsmark tritt ein: . !
a) wenn die Grenzlegitimierung umgangen wird, für die dann notwendig werdende Legitimierung an der Arbeitsstelle (ausgenommen an der Westgrenze, sofern die Legitimierung innerhalb einer Woche vom Tage des Grenzübertritts an gerechnet bei der zuständigen Ortspolizeibehörde beantragt wird),
b) wenn die Legitimierung an der, Arbeitsstelle nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist beantragt wird, s c) .wenn die vorgeschriebene Legitimierung im Borjahr j unterblieben ist. !
4. Für das Umschreiben einer Legitimationskarte beim Stellen- • wechsel (ugi. Ziffer VII) werden 0,50 Reichsmark erhoben, die der Kasse zufließen, die die Kosten der Ortspolizei des Beschäftigungsorts trägt.
5. Lei dem Uebertritt bereits legitimierter Arbeiter aus einem landwirtschaftlichen in ein industrielles oder gewerbliches Arbeitsverhältnis und umgekehrt ist die Ausstellung einer neuen Legitimationskarte unter Beifügung der alten zu beantragen. Die Ausstellung der neuen Karte erfolgt zu dem ermäßigten Satz von 0,50 Reichsmark.
6. Für abhanden gekommene Karten werden gegen Zahlung von 0,50 Reichsmark Ersatzkarten ausgegeben.
IX. Die Legitimationskarten sind, ebenso wie die Heimat- papiere, als persönliche Ausweispapiere Eigentum der Arbeiter und dürsen ihnen von den Arbeitgebern nicht vor- s enthalten werden. Die Polizeibehörden haben alle Legiti- j makionskartcn, die aus irgendeinem Grund eingezogen s worden sind oder den Arbeitern nicht ausgehändigt werden können, sowie die alten Legitimationskarten, die sich noch im Besitze der Arbeiter oder ihrer Arbeitgeber befinden, der Deutschen Arbeiterzentrale in Berlin SW 11, Hafenplatz 4, zu übersenden.
X. Wegen der in paßtechnischer Beziehung zugelassenen Er- leid)tcrungcn jür ausländische Arbeiter wird aus die §§ 122 und 123 'der Bekanntmachung zur Ausführung der Paß- verordnung vom 4. Juni 1924 (RGBl. I, S. 613) verwiesen.
Im übrigen werden die reichsrechtlichen Vorschriften, nach denen sich jeder Ausländer im Inlande durch einen Paß oder Paßersatz auszuweisen hat, nicht berührt; insbesondere gilt > der Besreiungsschein nicht als Paßersatz.
XI 1. Die Erteilung des Besreiungsscheins ist von dem aus- | ländischen Arbeitnehmer bei der Ortspolizeibehörde zu beantragen, die für seinen Wohnsitz zuständig ist; mit dem Antrag sind der Paß oder Paßersatz oder die nach Ziff. 1, 2 j zugelassenen Papiere des Arbeitnehmers vorzulegen; gleichzeitig sind die Kosten in Höhe von 1,50 Reichsmark bei« zusügen.
Die Ortspolizeibehörde hat die vorgelegten Ausweis- papiere des Antragstellers nach Art und Nummer sowie unter Angabe der' ausstellenden Behörde und des Aus- stellungsdätums genau zu bezeichnen, ferner das Geburts- datiiin^ den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Rationalität des Arbeitnehmers, den nachweisbaren Tag seiner Einreise nach Deutschland, die Betriebe, in denen er be chästigt war, die Dauer der jeweiligen Beschäftigung, sowie die Art seiner letzten Beschäftigung auf dem Anträge zii vermerken und diesen Antrag umgehend an die Deutsche Arbeiterzentrale, Landesstelle in Hannover, Ferdinandstr. 52 (Postschockk. Hannover 365 60) weiterzugeben. Für die Weiler- lcitung der eingezahlen Kosten gelten die oben zu VIII, 2(b[ 2 qci]ebenen Vorschriften. Die L)rtspoli,^eibehorve Hot die Äusweispapiere dem Antragsteller nach Ausnahme seines Antrages sofort zurückzugeben, mit Ausnahme der etwa vorhandenen alten Arbeite'rlegitimakionskarte und der fremdsprachigen Ausweispapiere, die bei dem Anträge zii belassen sind. Vordrucke für die Beantragung von Befreiungsscheinen können von der Deutschen Arbeiterzentrale, Landesstelle in Hannover, Ferdinandstr. 52, bezogen werden.
Die Deutsche Arbeiterzentrale hat den antragsgemäß auszustellenden Besreiungsschein der Ortspolizeibehörde zur Aushändigung an den Antragsteller alsbald zurückziisenden. Arbeiter,'die' sich im Besitz eines Befreiungsscheins be- finben, gelten nicht als ausländische Arbeiter im Sinne dieses Ausschreibens. m . .
Die vor dem 1. Januar d.J. ausgestellten Befreiungs
scheine haben ihre Gültigkeit verloren. Die Inhaber solcher Scheine haben unverzüglich den Umtausch m neue Befreiungsscheine bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Orls- polizeibehörde zu beantragen. Das Verfahren für den Umtausch, die Höhe der Kosten und ihre Weiterleitung richten sich nach den für die Reuausftellung von Befreiungsscheinen geltenden Vorschriften der Absätze 1 bis 3.
Dem Antrag auf Umtausch ist stattzugeben, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung des Befreiungsscheines zur Zeit der Antragftellung noch vorliegen. Ist dies nicht der Fall, fo ist der Antrag in das ordentliche Legitimierungsverfahren überzuleiten.
2. Begibt sich der Inhaber eines Befreiungsscheins nicht nur vorübergehend (z. B. zu einem Besuch, einer Kur oder einer Erbschaftsregelung), sondern zu einem längeren Aufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme ins Ausland, so verliert der Befreiungsschein seine Gültigkeit und der Ausländer unterliegt .bei jeiiier etwaigen Nückkehr nach Deut[ä)lond den gleichen Bestimmungen wie die übrigen ausländischen Arbeiter. Bor der Ausreise ins Ausland zu einem längeren Aufenchalt oder zur Ausnahme von Arbeit ist der Besreiungsschein nach Möglichkeit einzuziehen.
XII. Aus sicherheitspolizeilichen, sanitären und sozialen Gründen ist! es unbedingt erforderlich, daß die Legitimierung tz^Oßutig durchgeführt wird. Die Ortspolizeibehörden haben sich durch wiederholte genaue und nidjt vorher angesagte Lieber« Prüfungen der Betriebe über die in ihrem Bezirk beschäftigten ausländischen Arbeiter Kenntnis z» verschaffen und sich zu vergewissern, daß die Legitimierung ordnungsmäßig durchgeführt ist. Sie haben auch darüber zu wachen, daß für eine Arbeitsstelle nicht mehr ausländische Arbeiter legitimiert sind, als das Landesamt für Arbeitsvermitlung zi,gelassen hat, und schließlich darauf zu achten, daß die Sondervor- fchriften genau innegehalten werden, die für die vom Leqitimationszmang befreiten Arbeiter gegeben sind. Bei der Ue'berprüfung der 'Arbeitsstellen sollen sich die Ortspolizei- bthörden tunlichst der Mitwirkung der sprach- und sachkundigen Angestellten der Landesstellen der Deutschen Arbeiter- zentrale bedienen.
Hierbei ist auch, soweit landwirtschaftliche Betriebe in Mage stehen, besonderes Augenmerk auf die Wohn- und Unterkunftsverhältniffe der ausländifchen Landarbeiter zu richten. Gegen solche ausländischen Arbeiter, bieder Aiifforderung zur Vorlegung ihres Lichtbilds innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang der Karten nicht nachkommen, ist Strafantrag wegen Zuwiderhandlung gegen die in dem Amtsblatt des Herrn Ministers des Innern Nr. 13 vom 18. September 1922 zu Nr. M. d. I. 270 03 anliegende Muster- polizeiverordnung zu stellen.
Auch gegen Arbeitgeber, die die Legitimierungsvorschrlf- ten umgehen, ist einzuschreiten. Eine Handhabe hierzu bietet der § 19 VO. des Präsidenten der Reichsarbeitsverwaltiing vom 2. Januar 1926 (RGBl. I, S. 5). Soweit es sich nicht um Betriebe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, bedroht er Arbeitgeber, die unlegitimierte ausländifche Arbeiter beschäftigten, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Reichsmark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten. solche Arbeitgeber sind bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen und eine Abschrift der Anzeige ist dem Landesamt spr Arbeitsvermittlung zu übersenden, das in der Lage ist, die Genehmigung für die Beschäftigung ausländischer Arbeiter zurückzuziehen oder im folgenden Jahr zu versagen. Wir empfehlen Ihnen, die in Frage kommenden Arbeitgeber und Arbeiter entsprechend zu bedeuten und sich selbst mit den neuen Bestimmungen eingehend vertraut zu machen, damit sich das Legitiina- tionsgeschäft schnell, vollständig und reibungslos abwickelt.
Gießen, den 9. Dezember 1926.
Kreisamt Gießen. 2. D.: Schmidt.
QIn die Gendarmeriestationen des Kreises.
Unter Hinweis auf vorstehendes Ausschreiben empfehlen wir Ihnen, auch Ihrerseits durch gelegentliche Revision die Beachtung der Vorschriften über Legitimierung zu prüfen und etwaige Verstöße uns zu berichten.
Gießen, den 9. Dezember 1926.
Kreisaml Gießen. 2. D.: Schmidt.
Betr.: Bekämpfung der Krähen.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger» meistereieu der Landgemeinden des Kreises.
Die Bekämpfung der Krähen hat nur dann fühlbaren Erfolg, wenn dieselbe in allen Bezirken durchgeführt wird. Wir empfehlen Ihnen, wegen Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen sich mit der zuständigen landwirtschaftlichen Schule in Verbindung zu setzen, damit gemeinsam die Bekämpfung in die Wege geleitet wird. Die Mittel, die seitens der Gemeinde zur Verfügung zu stellen wären, werden nicht hoch sein.
Gießen, den 12. Dezember 1926.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.


