für die Provinzialdireltion Gberhesien und für das Ureisamt Siehe».

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Nr. 100

14. Dezember

1926

Znhaltr-Ucdcrsicht: Legitimierung ausländischer Arbeiter. - Bekämpfung det Krähen. Dienstliche Deriammiuug der Fieiichbeschauer. Gemeinde-, Mark» und Stislungsrechnungen für Aj. 1925. Feldbereinigung Ober-Steinberg. Dienstnachrichteu.

B e t r.: Legitimierung ausländischer Arbeiter.

2ln die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Der Herr Minister des Innern hat über die Jnlandslegitimierung ausländischer Arbeiter neue Bestimmungen erlassen, die wir Ihnen nachstehend bekanntgeben:

L 1. Dein Legitimierungszwang unterliegen alle im Inland in öffentlichen oder privaten Betrieben beschäftigten Arbeiter im Sinne des Betriebsrätegesetzes vorn 4. Februar 1920 (RGBl. S. 147) einschließlich der niederen Hausangestellten, die nicht deutsche Reichsangehörige sind. Durch die Stellung eines Antrags auf Einbürgerung wird die Verpflichtung zur Beschaffung einer Legitimationskarte nicht berührt.

2. Von dem Legitimierungszwang befreit sind die ausländischen Arbeiter, für deren Beschäftigung eine Genehmigung des Landesanits für Arbeitsvermittlung nach der Verordnung des Präsidenten der Reichsarbeitsverwaltung über die Ein­stellung und Beschäftigung ausländischer Arbeiter vom 2. Januar 1923 On der Fassung vorn 2. Jstnuar 1926 (RGBl. Teil 1 <5.5) nicht erforderlich ist, falls sie sich durch Vorlage eines Passes, Paßersatzes ober anderer amtlicher Papiere über ihre Person ausweisen können und einen Besreiungsschein gemäß Ziffer XI erhalten haben.

II. Grundsätzlich findet die Legitimierung gemäß Ziffer 1,1 an der Grenze in den Grenzämtern der deutschen Arbeiter- zentrale statt.

Für bereits im Inland befindliche legitimierungspflichtige ausländische Arbeiter und in allen Fällen, in denen sie an der Grenze undurchführbar war, muh die Legitimierung an der Arbeitsstelle vorgenommen werden, und zwar für Hessen durch die Deutsche Arbeiterzentrale, Landesstelle in Hannover, Ferdinandstr. 52 (Postscheckk. Hannover 365 60). III. Anträge auf Legitimierung sind an die für den Ort der Be­schäftigung zuständige Ortspolizeibehörde zu richten. Die Legitimierung der bereits im Inland In Arbeitsstellen be­findlichen Arbeiter muh vom nächsten Jahre ah spätestens bis zum 1. April jeden Jahres beantragt sein. Antrags­formulare können von der Deutschen Arbeiterzentrale, Lan­desstelle in Hannover, bezogen werden.

Mit den Anträgen sind der Ortspolizeibehörde vor­zulegen:'

1. die vorjährige Arbeiterlegitimationskarte,

2. falls eine solche nicht vorhanden ist, eines der im Besitz des Arbeiters befindlichen amtlichen Ausweispapiere,

3. bei den neu in das Inland gelangten Arbeitern, die nicht durch ein Grenzamt der Deutschen Arbeiterzentrale gegangen sind, die Zeugnisse über die ärztliche Unter­suchung und Impfung innerhalb der ersten 5 Tage nach

Eintreffen aus ihrer Arbeitsstelle.

Die Ortspolizeibehöbde hat die Anträge und die zu 1 oder 2 genannten Papiere

unverzüglich spätestens binnen 8 Tagen an die Deutsche Ar­beiterzentrale, Laudesstelle in Hannover, Ferdinandstr. 52, weiterzugeben und auf dem Antrag zu vermerken:

a) den Eingangstag des Antrags,

b) den Grund, aus welchem die ßegimitierung der neu zu­gezogenen Arbeiter an der Grenze unterblieben ist,

c) die Einzahlung der Kosten des Legitimationsverfahrens durch den Arbeitgeber und die erfolgte Ueberweisung aus das Postscheckkonto der Deutschen Arbeiterzentrale, Landesstelle in Hannover, Ferdinandstr. 52 (PostsclM- konto Hannover 365 60) unter Angabe des eingesandten Betrages und des Zahlungstages (vgl. Ziffer VIII).

Die andern Urkunden sind dem Antragsteller sofort zu­rückzugeben. f

IV. Die Legitimierung erfolgt nur für die Zeit, für die das Landesamt für Arbeitsvermittlung die Beschäftigung geneh­migt hat, und zwar die der ausländischen Landarbeiter längstens bis zum 15. Dezember des betreffenden Jahres, die der anderen Arbeiter nicht über das jeweilig-e Kalender­jahr hinaus. Wird die Beschäftigungsgenehmigung innerhalb eines Kalenderjahres durch das Landesamt für Arbeitsver­mittlung verlängert, so hat die für den Ort der Beschäf­tigung zuständige Polizeibehörde auch die Gültigkeitsdauer der Legitimationskarte entsprechend abzuändern und hiervon der Deutschen Arbeiterzentrale in Berlin SW 11, Hafen­platz 4, unter Angabe der Nummer der Legitimationskarte und des Namens des Arbeiters zwecks Berichtigung der Zentralkartothek Mitteilung zu machen. Die Legitimations­

Karte hat sowohl für landwirtschaftliche als auch für nichtland, wirtschaftliche Arbeiter nur für das Jahr Gültigkeit, in dem sie ausgestellt wurde. Es ist daher auch in den Fällen, in denen von den Landesarbeitsämtern die Beschäftigungsgenehmi­gung über das laufende Kalenderjahr hinaus verlängert wird, bei Beginn des neuen Jahres stets eine neue Karte zu beantragen. Legitimatianspflichtige ausländische Arbeiter, die sich ohne gültige Arbeiterlegitimation im Inland auf­halten, sind als lästige Ausländer zu behandeln. Das gleiche gilt von solchen ausländischen Arbeitern, die zwar von dem Legitimationszwang befreit werden, sich aber nicht im Besitz der nach Ziffer I, 2 vorgeschriebenen besonderen Pa­piere befinden.

Bevor in diesen Fällen die Ausweisung beantragt wird, ist der Deutschen Arbeiterzentrale, Landesstelle in Han­nover, Ferdinandstr. 52, Gelegenheit zu geben, den betreffen­den ausländischen Arbeitern in einem landwirtschastlichen Betriebe, der die erforderliche Genehmigung des Landesamts für Arbeitsvermittlung zur Beschäftigung ausländischer 'Ar­beiter besitzt, vorläufig unterzubringen. Bis zur vorläufigen Unterbringung hat die Ortspolizeibehörde für die Unter» fünft solcher Arbeiter Sorge zu tragen. Ebenso ist zu ver­fahren, wenn ausländische Landarbeiter, die die Deutsche Arbeiterzentrale angeworben hat, vorübergehend beschäf- tigungs- oder wohnungslos geworden sind oder sich lediglich Verstöße gegen die Paß- und Meldevorjchristen haben zu­schulden kommen lassen.

V. Für Landarbeiter werden grüne und für alle übrigen Ar­beiter weiße Legitimationskarten ausgestellt. Auf jeder Karte ist von der Ortspolizeibehörde das Lichtbild des In­habers zu befestigen und kostenfrei derart abzuftempeln, daß der Stempel je zur Hälfte auf dem Lichtbild und auf der Karte sichtbar wird.

VI. Die Aushändigung der Legitimationskarten und Befreiungs­scheine (Ziffer XI) erfolgt ausschließlich durch die Orls- palizeibehörden. Legitimationskarten, die nicht mit dem Lichtbild des Inhabers versehen sind, dürfen nicht aus- gehändigt werden.

VII. Wird -innerhalb -der Gültigkeitsdauer der Legitimationskarte das Arbeitsverhältnis gelöst, fo kommt die Verordnung des Präsidenten der Reichsarbeitsverwaltung über die Ein­stellung und Beschäftigung ausländischer Arbeiter vom 2. Ja­nuar 1926 (RGBl. I S. 5) zur Anwendung. Wegen der -Gültigkeit der Arbeitsverträge für landwirtschaftliche Wan­derarbeiter wird auf § 10 dieser Verordnung verwiesen. Erst wenn die nach der Verordnung erforderliche Bestätigung oder Bescheinigung vorliegt, kann die Umschreibung der Arbeiterlegitimationskarte auf eine andere Arbeitsstelle er­folgen. Bei Streitigkeiten zwifchen Arbeitgebern und Arbeit­nehmern sollen die örtlichen Polizeibehörden nur im Not­fall, d. h. nur zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ord­nung, Ruhe und Sicherheit eingreifen; bei rein privatrecht­lichen Streitigkeiten, z. B. über Vertrags-, Lohn- ober Tariffragen sollen zunächst die schnell erreichbaren Ange­stellten der Lanbesstellen der Deutschen Arbeiterzentrale ver­suchen, eine von beiden Parteien angenommene Einigung berbeizusühren. Gelingt dies nicht, so findet Ziffer IX, Ab­satz 3 desArbeitsvertrags für ausländische landwirtschaft­liche Wanderarbeiter" Anwendung.

Die endgültige Cntlaffung des -ausländischen Arbeiters oder sein eigenmächtiges Verlassen der Arbeitsstelle ist der Ortspolizeibehörde unter Angabe der Nummer der Legiti­mationskarte vom Arbeitgeber binnen 3 Tagen schriftlich anzuzeigen; die gleiche Anzeige hat gleichzeitig, und zwar unter Beifügung der Legitimationskarte des Vertrags­brüchigen Arbeiters an die Deutsche Arbeiterzentrale, Lan- desstelle -in Hannover, Ferdinandstr. 52, zu erfolgen; nur auf Grund dieser Anzeige ist die Deutsche Arbeiierzentrale in der Lage, das Legitimationsgeschäft sachgemäß -durchzuführen. VIII. 1. Die Kosten des Legitimationsverfahrens hat der Arbeit­geber zu fragen und gleichzeitig mit dem Anträge bei der Ortspolizeibehörde einzuzahlen (vgl. Ziffer III). Die Kosten der Beschaffung des Lichtbildes für die Arbeiterlegitimations- -karten find von dem Arbeitnehmer zu tragen.

Die Polizeibehörden haben die bei ihnen eingezahlten Gelder nicht mehr dis zum Eingang der Legitimationskarten aufzubewahren, sondern unverzüglich, spätestens aber bei Weitergabe der Anträge an die Deutsche Arbeiterzentrale,