Ausgabe 
12.11.1926
 
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AmtsverkiiMgungMatt

für die Proviiizialdirektion Gberhessen und für dar Kreisamt Eietzen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Dur Lurch die Post zu beziehen.

Nr. 91 12. November 19'26

Fnhalts-Aeberstcht: Verbot des karnevalistischen Treibens. Rückzahlung der Darlehen aus dem staatlichen Rotstandskredit. Vieh­zählung. Kreisstrastensperre. seldbereinigung Stangenrod. Gewerbe-Legitimationstarten. Wandergewerbescheine 1927. Gefunden, verloren. Straßensperren. Dienstnachrichten.

Ansführnnstsverordiinng

ZUIN Nolgeseh vom 24. Jebruar 1923 (Reichsgeselzblalt Teil I, Seite 147 ff). Vom 3. November 1926.

Auf Grund des Artikels II des Notgefetzes vom 24. Februar 1923 (Reichsgesetzblatt Teil I, Seite 147 ff.) wird bestimmt:

§ 1. Jeste Maskerade und jedes karnevalistische Treiben, wie bei­spielsweise auch das Werfen von Konfetti und Luftschlangen auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen ist verboten.

§ 2. Von Aschermittwoch 1927 ab sind alle karnevalistischen Ver­anstaltungen, wie Maskenbälle, Kostüm- und Trachtenfeste, Kappen- abende usw. verboten, und zwar auch für geschlossene Gesellschaften.

§ 3. Wer den Vorschriften des § 1 zuwiderhandelt, oder sich an einer nach § 2 verbotenen Veranstaltung beteiligt oder eine solche Veranstaltung in seinen Räumen duldet, wird nach § 2 des «Artikels II des Notgesetzes vom 24. Februar 1923 in Verbindung mit der Ver­ordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehn­tausend Reichsmark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

§ 4. Diese Verordnung gilt bis zum 30. April 1927.

Darmstadt, den 3. November 1926.

Der Minister des Innern; von Brentano.

B e t r.: Die Rückzahlung der Darlehen aus dem staatlichen Rot­standskredit.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises

Mit Zustimmung des Landtags sind hinsichtlich der Rückzahlung der Darlehen aus dem staatlichen Notstandskredit folgende Anord­nungen getroffen worden: . f

1. Insoweit das erste Drittel der aus dem staatlichen Notstands­kredit gewährten Darlehen noch nicht zurückgezahlt ist, ist dieses nunmehr, nötigenfalls auf gerichtlichem Wege, ein­zuziehen. Ueber die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer gerichtlichen Beitreibung soll in jedem Einzelsall durch das Ministerium für Arbeit und Wirtschast entschieden werden.

2. Das zweite Drittel der Darlehen ist seitens der Darlehens­nehmer mit der Hälfte bis zum 15 November 1926 und mit der anderen Hälfte bis zum 15. Januar 1927 zurückzuzahlen.

3. Die Darlehensnehmer sollen ausgesordert werden, auch das dritte Drittel der Darlehen baldigst zurückzuzahlen. Eine Bei­treibung dieses Darlehenstells kann bis zur Ernte 1927 unter­bleiben.

4. Eine nach Ziffer 1 bis 3 zu gewährende Fristgewährung kann nur dann erfolgen, wenn sich die Bürgen der Darlehens- sorderung mit einer solchen Fristgewährung einverstanden erklären und weiterhin die Bürgschaften für die Darlehen übernehmen. Sollten Bürgen die Uebernahme einer solchen weiteren Bürgschaft ablehnen, so ist gegen den Bürgen auf Grund der Bürgschaftsverpflichtung vorzugehen.

Indem wir Ihnen hiervon Kenntnis geben, empfehlen wir Ihnen, diese Richtlinien zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.

Gießen, den 11. November 1926.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

Betr.: Viehzählung.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Am 1. Dezember 1926 findet eine Viehzählung statt. Sie er­streckt sich auf Pferde, Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen und Federvieh. Es ist dabei zu beachten, daß diese Viehgatsungen auch bei Nichtlandwirten gezählt werden müssen, also in jeder Haus­haltung, in der auch nur eine dieser genannten Viehgattungen vor­kommt.

Ferner sollen bei dieser Zählung erstmalig die Hauptviehrassen festgestellt werden. Es sind dies:

1. Höhenvieh; hierher gehören Hessisches Fleckvieh (Simmen­taler), Vogelsberger, Odenwälder und Glan-Donnersberger.

2. Niederungsvieh, und zwar: Schwarz- und Rotbunte.

3. Kreuzungsprodukte.

Die Leitung der Zählung ist der Zentralstelle für die Landes­statistik in Darmstadt übertragen. .

Die Ausführung liegt den Hessischen Bürgermeistereien (Ober­bürgermeister, Bürgermeister) ob. Eine Vergütung für die Mit- wirkenden wird von Staats wegen nicht geleistet.

Die nötigen Zähllisten und Gemeindebogen wird Ihnen die Hessische Zentralstelle für die Landesstalistik unmittelbar zusenden. Diejenigen Bürgermeistereien, die bis zum 25. November nicht im Besitze der nötigen Zählpapiere sind, wollen sich entweder mittels Fernruf Nr. 2657 oder telegraphisch an die genannte Zentralstelle wenden.

Auf dem Gemeindebogen und auf der Zählliste sind Anwei­sungen aufgedruckt, aus denen Sie ersehen, wie die Zählung im einzelnen durchzuführen ist. Sie wollen sich mit diesen Anweisungen vertraut machen und die Zähler entsprechend belehren, besonders auch daraus aufmerksam machen, daß die Namen der Viehbesitzer usw. deutlich zu schreiben und Straße und Hausnummer genau an­zugeben sind. Gleichnamige Viehbesitzer usw. sind durch Zusatz ihres öeizeicheus so zu kennzeichnen, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind.

Besonders aufmerksam machen wir noch auf die vollständige und richtige Erfassung der Viehbestände bei den Viehbesitzern, weil die gemachten Angaben zur Festsetzung der Beiträge verwandt werden, die den Viehbesitzern nach dem Viehseuchengesetz für das gefallene Vieh vergütet werden.

Anfragen bezüglich der Zählung sind an die Hessische Zentral­stelle für die Landesstatistik in Darmstadt zu richten.

Die ausgefüllten Zähllislen und die Urschriften der Gemeinde­bogen sind spätestens bis zum 5. Dezember d. 3. an die Zentralstelle für die Landesslatislik in Darmstadt abzusenden. Der Termin muß unbedingt eingehalten werden.

Reinschristen und Abschriften der Zähllisten brauchen nicht an­gefertigt zu werden, doch sind von den Gemeindebogen Abschriften zu den Akten der Bürgermeisterei zu machen.

Wer vorsählich die Angaben, zu denen er bei dieser Zählung aufgefordert wird, nicht erstattet, oder wer wissentlich unrichtige ober unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. Auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil für den Staat verfallen erklärt werden.

Wir empfehlen Ihnen, die Anordnung der Zählung auf orts­übliche Weise bekanntzumachen und die erforderlichen Maßnahmen zur gewissenhaften Durchführung der Zählung alsbald zu treffen.

Gießen, bett 9. November 1926.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Brau n.

Betr.: Ausführung von Walzarbeiten.

Stras;c« sperrnna.

Die Sperrung der Straße MückeGrünberg wird ab Montag, den 8. d. M., aufgehoben.

Alsfeld, den 5. November 1926.

Hessisches Kreisamt Alsfeld.

gez.: Dr. Stammle r.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Stangenrod; hier: die Arbeiten des 2. und 3. Abschnitts bezüglich der Grenzregulierungsgemar­kungen.

In der Zeil vom 9. November 1926 bis einschließlich 22. No­vember 1926 liegen im Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei Stangenrod die Akten des 2. und 3. Abschnitts (Besitzstandsauf- nahme und Zuteilungsplan) bezüglich der infolge Grenzregulierung aus den Gemarkungen Grünberg und Lehnheim zum Fcldberemi- gtmgsoerfahren Stangenrod zngezogencn Grundstücke zur Einsicht der Beteiligten offen.

Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet daselbst

Dienstag, den 23. November 1926, vormittags S.s bis 9s Uhr, statt, wozu ich die Beteiligten mit dem Hinweis einlade, daß die Nichterfcheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind.

Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.

Die Vorzeigung der neuen Grundstücke findet an Ort und Stelle Montag, den 22. November 1926, vormittags 10 Uhr, statt. Zusammenkunft hierzu auf der Bürgermeisterei Stangenrod.

Lauterbach, den 3. November 1926.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar.

Ohly, Regierungsrat.