Ausgabe 
10.12.1926
 
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für die ProvinMldirektion Gberhesje» und für das Kreismiii Eietzen.

Erscheint Dienstag uni) Freitag. Hut durch die Post zu beziehen.

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10. Dezember

1926

Iichatts-Ucbersicht: Kurzarbeiterfürsorge. - Wahl der Beisitzer des Oberschiedsgerichts. - .Vornahme der Fleischbeschau. Wander- gewervescheine. Gewerbelegitimationskarten. Maut- und Klauenseuche in Langd. Nebenamtlicher Forlbildungsschulunterricht. -- Feldbereinigungen in Grohen-Linden und Beltershain. Osfenhalten der Geschäste vor Weihnachten. Straßensperre.

Bekanntmachung.

B e t r.: Anordnung über weitere Verlängerung der Kurzarbeiter- fürsarge.

Mit Zustimmung des Herrn Reichsarbeitsministers * und des Herrn Reichsministers der Finanzen und unter Bezugnahme aus meine Bekanntmachung vom 5. Juli 1926 (Darmstädter Zeitung Nr. 151 vom 6. Juli 1926) wird auf Grund des § 1, Abs. 2, der Ver­ordnung über Erwerbslosensürsorge von 16. Februar 1924. die nach­stehende, von dem Herrn Reichsarbeitsminister erlassene Anordnung über weitere Verlängerung der Kurzarbeiterfürsorge vom 25. lsd. M. für die Gemeinden des Votksstaates Hessen in Wirkung gesetzt.

Darmstadt, den 27. November 1926.

Der Minister für Arbeit und Wirtschaft, gez. R a a b.

Anordnung

über weitere Verlängerung der Kurzarbeiterfürsorge.

Vom 25. November 1926.

Aus Grund der Paragraphen 10 Abs. 1 und 43 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 16. Februar 1924 (RGBl. I S. 127) ordne ich mit Zustimmung des Reichsrats und nach Benehmen mit dem Verwaltungsrat des Reichsamts für Arbeitsvermittlung an:

Artikel 1.

Die Geltungsdauer der Anordnung über Kurzarbeiterfürforge vom 20. Februar 1926 (RGBl. I S. 105) wird bis zum 31. Mürz 1927 verlängert.

Artikel 2.

Diese Anordnung tritt am 27. November 1926 in Kraft.

Berlin, den 25. November 1926.

Der Reichsarbeitsminister, gez. Dr. Brauns.

Bekannt mnchinist.

B e t r.: Wahl der Beisitzer des Oberschiedsgerichts und der Schieds­gerichte für gemeindliche Beamte.

Gemäß Artikel 68 III des Versicherungsgesetzes für gemeindliche Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 1923, Regierungsblatt 6.329', sind in der Sitzung des Ausschusses der Ver­sicherungsanstalt für gemeindliche Beamte die nachstehend Genannten als Beisitzer und Stellvertreter beim Schiedsgericht für gemeindliche Beamte in der Provinz Oberhessen für die Jahre 1926 bis 1929 ein­schließlich gewählt worden:

1. Als Vertreter der Anstellungskorperschaften: Beisitzer: Bürgermeister Schomber, Wieseck. Stellvertreter: Beigeordneter Möller, Vilbel.

2. Als Vertreter der Versicherten:

Beisitzer: Ratsschreiber Emrich, Nidda.

Stellvertreter: Gemeinderechner Arnold, Grüningen. Gießen, den 6. Dezember 1926.

Der Vorsitzende des Schiedsgerichts für gemeindliche Beamte für die Provinz Oberhessen. Dr. Braun, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Vornahme der Fleischbeschau bei Notschlachtung, Haus­schlachtungen und Schlachtungen bei Gastwirten.

Es ist in letzter Zeit wiederholt die Beobachtung gemacht worden, daß bei Notschlachtungen versäumt wird, möglichst vor Vor­nahme der Abschlachtung, bestimmt ober wenn es die Dringlichkeit nicht anders gestattet sofort nach derselben, den Fleischbeschauer zu rufen. Die Schlachtenden rufen in solchen Fällen infber Regel direkt oder durch Vermittlung der Bürgermeisterei deü zustän­digen Tierarzt. Wenn der Fleischbeschauer auch nicht zuständig ist, bei Notschlachtungen selbst zu entscheiden, so kann er doch Beobach­tungen machen, die für die Entscheidung des Obergutachters von größter Bedeutung fein können. Es ist deshalb darauf zu achten, daß bei jeder Notschlachtung der Fleischbeschauer so schnell wie mög­lich, tunlichst bereits vor der Tötung, jedenfalls aber unmittelbar darnach, zugezogen wird. Wir beauftragen Sie, diese Bekannt­machung ortsüblich bekannt machen zu lassen. .

Da die Zeit der Hausschlachtungen und der Schlachtungen in Wirtschaften wieder beginnt, weisen wir erneut daraus hin, daß auch beschaupflichtig sind:

1. Hausschlachtungen, bei denen Teile des Fleisches an andere Interessenten abgegeben werden;

2. alle Schlachtungen, die in Betrieben von Gastwirten ober andernorts für Gastwirte vorgenommen werden.

Gießen, den 8. Dezember 1926.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Brau n.

'Bett.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen.

An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Da nach § 60 der Gewerbeordnung die Wandergewerbescheine für die Dauer des Kalenderjahres zu erteilen sind, wollen Sie alle Personen, welche den Gewerbebetrieb im Jahre 1927 fort« zufetzen oder zu beginnen beabftchtlgen, durch wiederholt orts­übliche Bekanntmachung aufforüern, ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheines jetzt schon, und zwar so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitze der Scheine fein können. Die eingehenden Anträge find uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars, auf welchem am Kopfe das Jahr, für welches der Schein begehrt wird, anzugeben ist, baldigst vorzulegen.

Alte, schon gebrauchte Wandergewerbe- scheine sind nicht mit vorzulegen.

Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforder­lichen Ermittelungen von Ihnen vorzunehmen.

Den Anträgen auf Vertreibung von Druckschriften ist ein Ver­zeichnis derselben in d oppelt er Ausfertigung beizufügen.

Aach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1912 Aeichsgesetzblatt S. 189 ff. ist in die Wandergewerbe­scheine eine Photographie des Inhabers einzukleben. Wir ver­weisen auf unser Ausschreiben vom 12. Oktober 1912 (Kreisblatt Ar. 80). Die Photographie ist in Visitenlartensormat unauf­gezogen bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wander- gewerbescheines beizubringen. Sie muß ähnlich und gut erkennbar sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf in der Regel nicht älter als 5 Jahre fein. Sie ist zu er­neuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist.

Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photo­graphie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vor­handen ist, die eines Mitgliedes.

Auf der Rückseite der Photographie ist die Persönlichkeit des Antragstellers sofort genau zu vermerken, damit Verwechse­lungen vermieden werden.

Gleichzeitig machen wir Sie nochmals besonders auf die Vor­schriften des § 82 ff. der Ausführungsverordnung zur Gewerbe­ordnung vom 20. März 1912 (Regierungsblatt S. 48 ff.) auf­merksam. Anträge auf Erteilung von Wandergewerbescheinen sind nach Regierungsblatt 1912 Seite 131 zu behandeln und die Ver­hältnisse, insbesondere die gestellten Fragen wegen etwaiger Be­strafungen des Antragstellers und der Begleiter gewissenhaft und erschöpfend zu beantworten. Die Personalbeschreibung ist, wo dies ohne besondere Weitläufigkeiten ausführbar ist, stets durch per­sönliche Vernehmung sestzustellen.

Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohn­sitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbe- fcheines nicht ausgeschlossen erscheint, durch Rachsrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts sestzustellen, ob dem An­tragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war.

Wegen der vorher zu regelnden Krankenversicherung der im Wandergewerbe beschäftigten Personen machen wir Sie darauf aufmerksam, daß alle Wandergewerbetreibenden die in ihren Be­trieben Beschäftigten und, soweit sie von ihnen von Ort zu Ort mitgeführt werden sollen, bei den zuständigen Krankenkassen vor Beantragung des Wandergewerbescheines als Mitglied anzu­melden haben.

Zum Schlüsse weisen wir wiederholt daraus hin, daß die ans- gefertigten Wandergewerbescheine von uns an die Finanzämter abgegeben und von diesen nach Verwendung des Urkunden-