AmtsverkmdlgullgMatt
für die ProviltzialdireMon Gberheffen und für das Kreisamt Elchen.
(Frfdjdnt ®icxätaa wrd Freitag. Dur durch die D»st gu beziehen.
3lg. 37 7. Mai ! 1926
3nt)aUs=Ucberfid)t: Beschädigte Rentenbankscheine. - Stempel für Leumundszeugnisse. - Anschluhgleisanlage der Firma Basaltwerke Giehen. - Lungepfeuche in Lich. — Bertilgung der Raupennester. — Maul- und Klauenseuche in Röthges. — Oeffentliche Wasser- genvssenschaft ^Haidfeld" zu Langd. - Veranstaltungen des Hessischen Landesverbandes für werktägige Erziehung in Mainz. — Schlacht- hausanlage in Lich. — Feldbereinigungen Watzenborn-Steinberg und Ober-Hörgern. - Straßensperre. - Dienstnachrichten.
Deutsche Rentenbank. .Berlin, den 27. März 1926.
F. 50./Kr.
In letzter Zeit find in Berlin, München, Breslau- und älrn- gegend echte Rentenbankscheine zu 5 Rentenmark angehalten worden, die in verbrecherischer Abficht beschädigt waren. Aus den Scheinen find senkrechte Streifen heraus- oder abgeschnitten und die fehlenden Teile durch angeklebte oder überklebte Papierstreifen ergänzt, mitunter auch nur die beiden Teile mit einem Streifen Klebepapier auf der Rückseite wieder verbunden worden. Diese Beschädigung der echten Scheine erfolgt zu dem Zwecke, die gewonnen Streifen zu neuen Scheinen zusammenzusetzen.
Wir bitten, den unterstellten Dienststellen aufzugeben, künftig derartig beschädigte oder zusammengesetzte Scheine, auch wenn ein Teilstück mehr als die Hälfte beträgt, nicht einzulösen, sondern sie anzuhalten und die aufzunehmende Verhandlung der Polizeibehörde zu weiteren Ermittelungen zuzuleiten, die Vorzeiger der Scheine aber mit ihrem Ersatzanspruch an uns zu verweisen.
Deutsche Rentenbank.
Betr.: Stempel für Leumundszeugnisse.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Rach Rr. 52 in Verbindung mit Rr. 50 des älrkundenstempel- tarifs in der Fassung des Gesetzes vom 20. Februar 1924 (Reg - Dl. S. 89) unterliegen Leumundszeugnisse einem Stempel von 1,— Rm. i
Leumundszeugnisse für Anwärter, die zwecks Zulassung zum Vorbereitungsdienst oder zur Prüfung vorg-eschrieben sind, sind hiervon nicht ausgenommen. Da seither nicht einheitlich ver- fähren wurde, besteht Veranlassung, hieraus besonders hinzu- weisen. Die Bekanntmachung vom 9. Februar 1900 (Gießener Anzeiger Rr. 38 vom 15. Februar 1900, 2. Blakt) bezieht sich nicht auf die hier in Frage stehenden Zeugnisse.
Giehen, den 4. Mai 1926.
Kreisamt Giehen. 3. B.: Br. Hetz.
Polizei-Verordnung
Betr.: Den Betrieb der Anschlußgleisanlage der Finna Basaltwerke Giehen G. m. b. H. und Vereinigte hessische Vauxitgruben G. m. b. H. in Gießen in km 10,5—10,8 und 50 der Aebenbahn Butzbach—Lich—Grünberg.
Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 31. Juli 1925 zu Ar. M. d. 1.23 095 und nach Vernehmung der Ortspolizeibehörden und der Gemeindevertretungen von Ober-Bessingen und Münster wird auf Grund des Art. 64 der Kreis- und Provinzialorönung in der Fassung vom 8. Juli 1911 für den Betrieb der Anschlußanlage der Firma Basaltwerke Gießen G. m. b. H. in km 10,6 und 50—10,8 und 50 und der Firma Vereinigte Hessische Dauxitgruben G. m. b. H. zu Gießen in km 10,5—10,6 und 50 hiermit Folgendes angeordnet:
§ 1. Beim Ertönen der Zugsignale haben Fußgänger, Fuhrwerke, Reiter und Viehtransporte sich rechtzeitig von den Gleisen zu entfernen und dem Zuge vollständig auszuweichen oder, falls sie fich dem Bahngleise nähern, in angemessener Entfernung, und zwar, sofern Warnungstafeln vorhanden sind, vor diesen Halt zu machen. Es ist verboten, Fuhrwerke oder Vieh ohne Aufsicht auf oder neben den Fahrgleisen stehen oder Vieh frei auf der Bahn laufen zu lassen. Personen, denen die Aufsicht über die Tiere obliegt, haben dafür Sorge zu tragen, daß diese ntdjt den Bahnkörper betreten und daß sie vorkommendenfalls alsbald wieder von demselben abgetrieben werden. Das Bahnpersonal ist verpflichtet, alle die Gleise versperrenden Gegenstände von dem Bahnkörper zu entfernen. Pferde und sonstiges Vieh ist während des Betriebs des Anschlußgleises auf dem oberhalb des Gleises hinführenden Feldweg zu führen, damit ein Durchbrechen des Dort angebrachten Schutzgeländes verhindert wird.
§ 2. Pflüge, Eggen und andere Geräte, Baumstämme und andere schwere Gegenstände müssen beim Transport über die Bahn entweder getragen oder auf Wagen oder Untergeschoß benen Schleifen gefahren werden.
§ 3. Jede Beschädigung der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, der Betriebsmittel nebst Zubehör sowie die Vornahme aller den Betrieb störenden Handlungen, insbesondere das Auflegen von Steinen, Holz u. dgl. a'uf die Bahnanlagen, das
Aus- und Abladen von Gegenständen auf dem Fahrgleise oder näher als einen Meter 80 Zentimeter von der äußeren Schiene, das Anbringen sonstiger Fahrhittdernisse, die Erregung falschen Alarms, die Aachahmung von Signalen, die Verstellung von Ausweichvorrichtungen ist verboten.
8 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen werden, soweit nicht auf Grund anderweitiger Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark geahndet.
Gießen, den 30. April 1926.
_____________Kreisamt Gießen. I. V: Dr, Heß._____________ Bekauutmachuug.
Vetr.: Lungenseuche in Lich.
Da anzunehmen ist, daß die Lungenseuche in Lich weitere Verbreitung gefunden hat, werden auf Grund der §§ 178 und 180 der Ausführungsverordnung zum Reichsvieseuchengesetz folgende weitere Schutzmaßnahmen angeordnet:
1. Sämtliche Rindviehbestände unterliegen der amtstierärztlichen Untersuchung. Mit der plntersuchung erfolgt die Entnahme von Blutproben zur serologischen Untersuchung. Die Besitzer der Rindviehbestände sind verpflichtet, die angeorbnetg Untersuchung und Blutentnahme zu dulden/
2. Sämtliche untersuchten Tiere werden durch Ohrmarken gekennzeichnet, die vom Staat geliefert werden.
3. Sämtliche Tierbesitzer haben die Zugänge an Vieh durch Ankauf, oder Anfall von Kälbern alsbald der Bürgermeisterei zu melden. •,
4. Die Verladung von Rindvieh auf der Eisenbahnstation Lich wird verboten.
Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, daß nach unseren Bekanntmachungen vom 24. Dezember 1925, Amts- verlundigungsblatt Ar. 100 vom 29. Dezember 1925 — und unsere Bekanntmachung vom 29. April 1926 Amtsverkündigungsblatt Ar. 35 — vom 30. April 1926 — die Ausfuhr von Rindvieh zu Autz- und Zuchtzwecken überhaupt verboten ist und die Ausfuhr zur sofortigen Schlachtung nur mit unserer Genehmigung statthaft ist.
Gießen, den 4. Mai 1926.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.
Betr.: Vertilgung der Raupennester.
An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir weisen auf § 1 der Polizeiverorduung vom 18. Juli 1925 — veröffentlicht im Amtsverkündigungsblatt Ar. 59 vom 24. Juli 1925 — hin und empfehlen zunächst, allgemein durch öffentliche Bekanntmachung zur Vertilgung der Raupennester aufzufordern. Durch- das Feldpolizeipersonal wollen Sie alsdann feststellen lassen, ob Ihrer Aufforderung nachgekommen ist oder nicht. Den säumigen Besitzern ist sodann von Ihnen eine kurze Frist zur Beseitigung der Anstände zu setzen. Erfolgt auch innerhalb dieser Frist keine Beseitigung, so ist Strafanzeige zu erheben und Beseitigung der Raupennester auf Kosten des Besitzers zu veranlassen.
Bei dieser Gelegenheit empfehlen wir den Gemeinden aufs neue die Anbringung von Aistgelegenheiten für Meisen und meifenartige Vögel.
Gießen, den 5. Mai 1926.
__________Kreisamt Gießen, I. V.: Dr. Braun.___________
Bekanntmachung.
B e t r.: Maul- und Klauenseuche in Röthges.
In Röthges ist die Mauk- und Klauenseuch-e amtlich fest- gestellt worden.
Es wird ein Sperrbezirk, bestehend aus dem Ort und der Gemarkung Röthges, gebildet.
jlnfere Bekanntmachung voin 10. Oktober 1925 in Ar. 82 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.
Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen find, sogar auf Grund des § 328 des StGB, niit Gefängnis.
Gießen, den 1. Mai 1926.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.
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