Ausgabe 
2.7.1926
 
Einzelbild herunterladen

AmtrveMlldWllgMalt

sür die Provinzialdirektion Gberheßen und für das Nreiramt Sieben.

Erscheint ®iau»tag und Freitag. Bur durch di« Psst $u bcgicfcn.

Nr. 53 2. Juli 1926

Jnhalts»Aebersicht: Bentenbankscheine. - Meldepflicht der Ausländer. Straßensperre in Klein-Linden. Maul- und Klauenseuche in Hausen, Alten-Buseck, Mühlsachsen und Utphe. Aufbringung der Mittel zur. Hess. Handwerkskammer. Derfassungsfeier. Feld- Bereinigung Wieseck/ Straßensperren. - Dienstnachrichten.

Bekanntmachung.

Betr.: Rentenbankscheine.

An sämtliche unterstellten krassen.

Wir weisen auf die in der Darmstädter Zeitung vom 26. d. Bk. veröffentlichte Bekanntmachung des Hessischen Finanzministers vom 21. Juni 1926 über die Ausgabe eines neuen Rentenbankscheines über 5 Reichsmark hin.

Soweit die Kassenstellen nicht selbst im Besitz der Darmstädter Zeitung sind, wird anheimgestellt, bei der zuständigen Bürger­meisterei Einsicht in dieselbe zu nehmen.

Gießen, den 29. Juni 1926.

______________Kreisamt Gießen. 3. B.: Ur, Heß._____________ Betr.: Die Meldepflicht der Ausländer.

An die Ortspolizeibehördsn der Landgemeinden des Kreises.

Wir verweisen auf die in Nr. 46 des Amtsverkündigungblattes abgedruckte Verordnung vom 21. Mai 1926 und bemerken dazu noch das Folgende:

Die neue Verordnung mildert im Hinblick auf den Fremdenver­kehr die seitherigen Borschristen und gleicht sie den Bestimmungen der andern deutschen Länder an.

Die Ortspolizeibehörde kann auch jetzt noch von dem Aus­länder verlangen, daß er sich persönlich bei ihr meldet, ein oder zwei Lichtbilder von sich übergibt und über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erschöpfende A u s- kunft erteilt. Von diesem Recht ist aber nicht altgenrein, sondern nur in den Fällen Gebrauch zu machen, in denen dies für eine wirtsameFreindenkontrolle erforderlich ist. Jede Schikane ist dabei zu vermeiden. In der Regel der Fälle ist auf die per- sönliche Meldung und die Uebergnbe eines Lichtbilds zu ver­zichte n und genügt es, wenn die Meldung schriftlich oder durch Dritte erfolgt.

Bei der Meldung ist regelmäßig der Paß oder Paß- ersaß v o r z u l e g e n. Die Verordnung steht vor, daß die Orts- poiizeibehörde auch davon absehen kann. Dies soll nur ausnahms- d weise geschehen. Gedacht ist an Fälle, in denen es untunlich ist, aus der Vorlage des Passes zu bestehen: so z. B. wenn bekannte, ein­wandfreie Ausländer, die im öffentlichen Leben eine Rollif spielen, zur Erholung nach Hessen kommen und ihren Paß nicht gern aus der Hand geben wollen.

Die Verordnung ist so zu handhaben, daß einerseits eine wirk­same Kontrolle der Ausländer erhalten bleibt, andererseits alles ver­mieden wird, was den Fremdenverkehr in Hessen beeinträchtigen kann.

Wir empfehlen Ihnen, in Zukunft hiernach zu verfahren.

G i e ß e n , den 23. Juni 1926.

_____________Kreisamt Gießen. 3. D: Ur Heß._____________

Bekanntmachung.

Die kreisflraße Klein-LindenDutenhofen (Landesgrenze) wird vom Montag, dem 5. Juli d. I., bis,ans weiteres für den Fuhr­werks- und Autoverkehr gesperrt. *

Der Durchgangsverkehr nach Wetzlar wird über Heuchelheim, Atzbach geleitet.

Gießen, den 30. Juni 1926.

_____________Kreisamt Gießen. I. D: Ur, Heß._____________

Bekanntmachung.

B e l r.: Maul- und Klauenseuche.

Da die Maul- und Klauenseuche in Hausen nicht weiter um sich gegriffen hat, wird das Sperrgebiet auf die verseuchten Gehöfte be­schränkt. Der übrige Teil des Dorfes wird zum Beobachtungsgebiet erklärt.

Garbenteich wird aus dem Beobachtungsgebiet ausgeschieden.

Gießen, den 28. Juni 1926.

____________Kreisamt Gießen. I. D.: Ur. Drau n.___________

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche.

Die Gemarkung Atten-Buseck wird aus dem Beobachtungsgebiet ausgeschieden.

Gießen, den 28. Juni 1926.

Kreisamt Gießen. I. D.: Ur. Braun.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche.

Auf dem Hofgut Mühlsachsen ist die Seuche erloschen. Die Ge­markung Mühlsachsen wird ans dem Sperrgebiet ausgeschieden und zum Beobachtungsgebiet erklärt.

Die Gemarkung Nieder-Bessingen bleibt mit Rücksicht auf den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Ober-Bessingen noch Be­obachtungsgebiet.

Gießen, den 25. Juni 1926.

____________Kreisamt Gießern I, U.: Ur. Braun.__

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Utphe.

Da die Maul- und Klauenseuche in Utphe abermals um sich ge­griffen hat, wird das ganze Dorf zum Sperrbezirk, das Hofgut und die Gemarkung Utphe zum Beobachtungsgebiet erklärt.

Gießen, den 30. Juni 1926.

_________Kreisamt Gießen. 3, V.: Ur. Braun.__________

Bekanntmachnng

betr. die Erhebung einer Umlage zur Aufbringung der kosten der Handwerkskammer im Rechnungsjahr 1926.

Vom 21. Juni 1926.

Auf Grund des § 103 1 der Reichsgewerbeordnung in Ver­bindung mit dem neuen § 44 des Statuts der Handwerkskammer habe ich dieser für das Rechnungsjahr 1926 die Erhebung einer Umlage von 366000 Reichsmark genehmigt. Als Stnmmbeitrog ist ein Saß von 6 Reichsmark jährlich anzusehen. Weiterhin sind als Umlagebetrag 0,34 Reichsmark für je 100 Reichsmark Steuer- wert des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals festgeseßt worden.

Die Handwerkskammer ist beauftragt, den einzelnen Gemeinden die auf fie entfallende Gesamtumlage mitzuteilen.

D a r in st a d k, den 21. Juni 1926.

Der Hessische Minister für Arbeit und Wirtschaft.

I. V. gez.: Hechle r.

Betr.: Die Aufbringung der Mittel zur Hess. Handwerkskammer.

An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die vorstehende, demnächst in der Beilage zum Regierungsblatt zur Veröffentlichung gelangende Bekanntinachung teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung mit.

Gesetzlicher Bestimmung gemäß sind die Beiträge zur Handwerks­kammer von den Gemeinden zu tragen, die berechtigt sind, fie ihrer­seits wieder auf die einzelnen ortsansässigen Handwerksbetriebe um- zulegen.

Wir machen Ihnen zur dringenden Pflicht, die auf Sie entfal­lende Umlage ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der etwaigen Ein­zahlung durch die Handwerksbetriebe an die Handwerkskammer ab­zuliefern. Die Ablieferung kann in 4 Raten geschehen, wovon die erste alsbald fällig ist.

Den Gemeinden steht für die Erhebung der Umlage eine Heb­gebühr von 5 Prozent zu.

Gießen, den 28. Juni 1926.

Hess. Kreisamt Gießen. 3. D.: Wolf.

B e t r.: Verfassungsfeier.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Wir weisen auf die Verfügung des Herrn Staatspräsidenten Landesamt für das Bildnngsmesen vorn 15. 6. 26, Nr. L. B. 20 547 in Nr. 141 der Darmstädter Zeitung vom 21. Juni 1926 hin.

Gießen, den 24. Juni 1926.

Kreisschulamt Gießen. 3. 33.: Fischer.

Bekanntmachung

Betr.: Feldbereinigung Wieseck: hier Koftenausschlag.

In der Zeit vom 6. bis einschließlich 12. Juli 1926 liegt auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei zu Wieseck

ein Kostenausjchlag nebst Abschrift des Kommissionsbeschlusses vom 12. Mai 1926, Ziffer 3, zur Einsicht der Beteiligten offen.