Ausgabe 
2.1.1926
 
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AmtsveMndigmgsblatt

für die Proviltziaidirektwn Gberhessen und für das Kreisamt Sichen.

Erscheint Dienstag uki) Freitag. Dur durch die Post zu beziehen.

Ur. 1__________ 2. Januar 1826

Inhalts-Uebersicht: Sonderunterstühung für arbeitslofe Tabakarbeiter. Arbeitsbeginn in den Bäckereien. Maul- und Klauenseuche in Langsdorf und Lumda. Hauptkörungen 1925. Feldbereinigung Lindenstruth. Legitimationsscheine für das Jahr 1926. Dienstnachrichten.

Bekanntmachung.

Betr.: Sonderunterstützung für arbeitslose Tabakarbeiter (Ar­tikel 111 des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925).

Die nachstehend abgedruckten Ausführungsvorschriften zur Sonderunterstühung an Hausgewerbetreibende, Angestellte und Arbeiter im Tabakgewerbe und den durch dieses mitbeschäftigten Gewerben, bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis.

Gießen, den 30. Dezember 1925.

Kreisamt Gießen (Bezirksfürsorgestelle). I. B.: Schmidt.

?l«ssühru»gSvorschriften

zur Sonderunterstühung an Iausgewerbetreibend«. Apgestellte und Arbeiter im Tabakgewerbe und den durch dieses mitbe­schäftigten Gewerben. Dom 16. Dezember 1925.

Jur Ausführung des Artikel III des Gesetzes über die Er­höhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichs­gesetzblatt I, S. 244) wird nach Zustimmung des Reichsrats folgendes bestimmt:

Artikel 1.

Pers on en kreis.

Hausgewerbetreibende, Angestellte und Arbeiter des Tabak- gewerbes und der durch dieses mitbeschäftigten Gewerbe, die nachweislich unmittelbar durch die Abgabenerhöhung aus dem Gesetz vom 10. August 1925 erwerbslos oder durch Kurzarbeit geschädigt werden, erhalten eine Sonderunterstühung mach den Bestimmungen der Artikel 3 bis 5.

Angestellte und Arbeiter des Tabakgewerbes sind auch die Werkmeister und Arbeiter, die mit Kistenmachen, Kistenkleben oder ähnlichen mit der Tabakverarbeitung oder der chersan^ fähigen Herrichtung der Tabakerzeugnisse unmittelbar zusammen­hängenden Hilfsarbeiten beschäftigt sind.

Wer Hausgewerbetreibender ist. bestimmt sich nach § 162 der Aeichsversicherungsordnung.

Zum Tabakgewerbe gehören diejenigen Betriebe, die Tabak­erzeugnisse und Zigarettenhüllen herstellen. Zu den durch das Tabakgewerbe mitbeschäftigten Gewerben gehören andere Be­triebe insoweit, als sie regelmäßig und in einem die Hälfte ihrer Gesamtproduktion übersteigenden Umfange Zigarrenformen, Zigarrenkisten oder sonstige Derpackungen von Tabakerzeugnissen (Blech-, Pappschachteln usw., nicht Dersandkisten) oder deren Ausstattung herstellen.

Wer auf eigene Rechnung Tabakerzeugnisse und- Zigaretten­hüllen herstellt, daneben aber auch für fremde Rechnung im Tabakgewerbe oder in den durch dieses mitbeschäftigten Gewerben tätig ist, kommt für die Sonderunterstühung nur insoweit in Frage, als <es für fremde Rechnung beschäftigt ist.

Artikel 2.

LIrsäch kicher Zusammenh ang.

Der für die Unterstützungen (Artikel 3 bis 5) notwendige ursächliche Zusammenhang zwischen dem Lohnausfall und der Abgabenerhöhung aus dem Gesetz vom 10. August 1925 besteht insbesondere nicht, soweit und solange. die Betriebsstillegung oder -einschränkung auf übermäßiger Dorversorgung mit Roh­stoffen oder Waren beruht.

Artikel 3.

Llnterstützung bei Erwerbslosigkeit.

. Die Llnterstützung erwerbsloser Hausgewerbetreibender, An­gestellter und Arbeiter (Artikel 1) richtet sich nach den Dorschriften über Erwerbslosenfürsorge. Ist jedoch die Erwerbslosigkeit un­mittelbar durch die Abgabenerhöhung aus dem Gesetz vom 10. August 1925 verursacht, so gelten darüber hinaus folgende Sonöervors chriften:

a) die Erwerbslosigkeit wird in jedem Falle als Kriegsfolge angesehen,

b) die Höchstdauer der Erwerbslosenunterstühung wird bis zu 52 Wochen, jedoch nicht über den Zeitpunkt hinaus, an dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz in Kraft tritt, ausgedehnt.

A r t i k e l 4.

Llnterstützung bei Kurzarbeit.

A. Bei Kurzarbeit, die nachweislich unmittelbar durch die Abgabenerhöhung des Gesetzes vom 10. August 1925 verursacht ist, erhalten Arbeitnehmer des Tabakgewerbes die besonders Unterstützung, wenn ihr Lohn gegenüber demjenigen bei regel­mäßiger wöchentlicher Arbeitszeit um mindestens Vc ver­ringert ist.

Bei Hausgewerbetreibenden gilt diese Kürzung als vor­liegend, wenn ihr Durchschnittswochenverdienst gegenüber der Zeit vom 1. Juli 1925 bis 30. September 1925 um mindestens Vs gemindert ist.

Die Unterstützung ist nicht zu gewähren, wenn Tatsachen Vortiegen, die die Annahme rechtfertigen, daß die Hilfe nicht benötigt wird.

Als Llnterstützung wird für jedes volle Sechstel, um das der Wochenarbeitsverdienst gemindert ist, der Tagesunterstüt­zungssatz, der einem Erwerbslosen einschließlich der Familien­zuschläge zustehen würde, gewährt.

Die Llnterstützung darf insgesamt nur für Lohnaussälle ge­währt werden, die sich aus höchstens 52 Wochen erstrecken, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Arbeitslosenversichrrungs- gesetz in Kraft tritt.

B. Die Sonderunterstühung ist in den Fällen zu versagen oder zu entziehen, in denen nach den Vorschriften über Er­werbslosenfürsorge die Erwerbslosenunterstühung versagt oder entzogen wird (§ 13 und 16 der Verordnung über Erwerbs- losenfürsorge vom 16. Februar 1924, RGBl. I, S. 127).

C. Lieber diese Sonderunterstühung entscheidet die Bezirks- sürsorgestelle, in deren Bezirk der Hausgewerbetreibende oder Arbeitnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, im Benehmen mit dem öffentlichen Arbeitsnachweis. Die obersten Landesbe­hörden können anordnen, daß andere Stellen im Auftrage der zuständigen Dezirksfürsorgestellen die Llnterstützungsmaßnahmen durch führen.

A r t i k e l 5.

Zusammentreffen der Llnterstützung nach Artikel 3 und 4.

Erhält ein Hausgewerbetreibender oder Arbeitnehmer nach den Bestimmungen in Artikel 3 und 4 zeitweise Kurzarbeiter-- Unterstützung und zeitweise Erwerbslosenunterstühung, so dürfen die Zahlungen nicht für Lohnausfälle erfolgen, die in mehr als 52 Wochen eintreten und nicht über den Zeitpunkt hinaus, der nach dem Inkrafttreten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes liegt. .

Artikel 6.

Auskunftspflicht der Arbeitgeber.

Lieber die Kürzung der Arbeitszeit und des Wochenarbeits- verdienstes sowie über die Tatsachen, die zu dieser Kürzung ge­führt haben, hat der Arbeitgeber (Auftraggeber) den mit der Durchführung Lieser Dorschriften betrauten Stellen die erforder­lichen Auskünfte zu erteilen, für deren Richtigkeit er verantwort­lich ist.

Artikel 7.

Gutachten des Hauptzollamts.

Die Stellen, die zur Entscheidung über die Llnterstühungs- gesuche nach den Arttkeln 3 und 4 zuständig sind, haben in Fällen, in denen der unmittelbare ursächliche Zusammenhang nicht zweifelsfrei ist, ein Gutachten des zuständigen Hauptzoll­amts und, wenn es erforderlich ist, daneben das Gutachten einer anderen sachverständigen Stelle (Gewerbeaufsichtsamt, Handels­kammer usw.) einzuholen.

Artikel 8.

K o stener st a t t u n g.

Den nach den § 35 Absatz 2, 39 der Verordnung über Er­werbslosenfürsorge vom 16. Februar 1924 (RGBl. I, S. 127) empfangsberechtigten Stellen werden die Ausgaben, die ihnen durch die Llnterstützung der erwerbslosen Tabakarbeiter (Ar­tikel 1 und 3) über 26 Wochen, jedoch nicht über den 1. Oktober 1926 hinaus, entstehen, vom Reiche ersetzt. Den Dezirkssürsorge- verbänden erstattet das Reich 80 v. H. der Ausgaben, die ihnen bis zum 1. Oktober 1926 durch die Llnterstützung der Kurzarbeiter