— 2
Bekanntmachung.
Detr.: Feldbereinigung Beltershain, Harbach, Lauter, Aonnen- roth, Stangenrod! hier: die Arbeiten des HI. Abschnittes.
Auf Grund des Artikels 48 des Gesetzes, die Feldbereinigung betreffend vom 22. Aovenrber 1923, bringe ich zur öffentlichen Kenntnis der Beteiligten, daß es den bisherigen Eigentümern und den bisherigen Verfügungsberechtigten verboten ist, von jetzt an bis zuni Tag des Llebergangs des Eigentums an den neuen Grundstücken ohne Genehmigung der Vollzugskommisfion jede Verschlechterung eines in die Feldbereinigungsmasse gefallenen Grundstücks vorzunehmen. Die Beschädigung oder Entfernung abgeschähter Bäume oder abgeschätzter Dauerkulturen ist den genannten Personen in der Zeit vom L.age der Abschätzung an bis zum Tage des Eigentmns-Äeberganges aus
den neuen Eigentümer untersagt. Das Gleiche gilt in Ansehung der abgeschätzten- Wald- und Wildbäume auch für den neuen Eigeickünier, dem die Grundstücke mit diesen Bäumen nach der Llcberweisung der neuen Grundstücke überwiesen worden sind, sofern das Stehenbleiben dieser Bäume ausdrücklich angeordnet ist.
Gleichzeitig weise ich nochmals darauf hin, dah ohne Genehmigung der Vollzugskommission auf Grundstücken des Feldbereinigungsbezirkes Kulturveränderungen oder Bauwerke. Feldscheuern, Brunnen, Gruben und Ginsriedigungen oder Veränderungen an diesen Anlagen weder vorgenommen noch durch Dritte ausgeführt werden dürfen.
Lauterbach, den 8. Oktober 1925.
Der Hessische Feldbereinigungskommissar.
Ohly. Aegierungsassessor.
Druck der Brühl'schen Univerfitäts-Buch- und Steindruckerei. *K Lange, Giehen.


