Ausgabe 
27.3.1925
 
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für die Provinzialdirektion Gberhesien und für dar Kreisamt Gietzen.

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Jlr. 25 27. März 1925

JnhaltS-!Uebersicht: Reichspräsidentenwahl. - Märkte in Lich. - Fleischbeschauerversammlung in Gießen. - Waffergenosienschaft In­heiden. Forst- und Jagdschutz. - Arbeiten am Karfreitag. Racheichung im Kreise Gießen. - Bläschenausschlag des Rindviehs Llrkundenstempelgeseh. Straßensperre. - Gefunden, verloren. - Dienstnachrichten.

Zur Reichsprästdentenwahl.

Ungültige Stimmen.

Bei der letzten Reichstagswahl war die Zahl der ungültigen Stimmen im 33. Wahlkreise Hessen-Darmstadt auf 12 666 oder 2 Prozent sämtlicher gültigen Stimmen gestiegen. Die Ursache dafür lag gewiß darin, daß viele Wähler immer noch nicht verstehen, wie sie ihren Willen auf dem amtlichen Stimmzettel" zum Ausdruck zu bringen haben. Eine Auszählung der ungül­tigen Stimmen bei den Reichstagswahlen hat ergeben, daß von deren Gesamtzahl nicht weniger als über 8000weihe Zettel", d. h. Stimmzettel ohne jede zulässige Kennzeichnung waren. Cs ist kaum anzunehmen, daß dabei eine Absicht dieser Wähler vorlag, vielmehr wird es in den meisten Fällen wohl so gewesen fein, daß die Wähler glaubten, es genüge, wie bei früheren Wahlen, wo jede Pariei ihren eigenen Stimmzettel hatte, einfach die Abgabe des Stimmzettels. Bon der oben­genannten Zahl waren 2138 um deswillen ungültig, weil aus der zulässigen Kennzeichnung der Wille des Abstimmenden nicht mrzweifelhaft zu erkennen war. Der Prozentsatz der ungültigen Stimmen ist ein so hoher, daß alles getan werden muß, um für die erforderliche Aufklärung beim Wähler zu sorgen, wie er seinen Stimmzettel abzugeben hat. Das Gesetz schreibt vor: Die Stimmabgabe erfolgt derart, daß der Wähler durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich macht, welchem Vorschlag er seine Stimme gibt."

Der Wähler soll also, wenn er sich in dieWahlzelle" be­gibt, dort auf den ihm vorher übergebenen amtlichen Stimm­zettel ein Kreuz zu dem Ramen des Anwärters sehen, dem er seine Stimme geben will. Das Kreuz ist in den hinter dem Ramen des Kandidaten gedruckten Kreis einzuzeichnen. Es muß nicht ein Kreuz sein, auch ein anderes Kennzeichnen in den Kreis ist zulässig. Auchauf andere Weise" kann der Wähler auf dem Stimmzettel kenntlich machen, welchem Vor­schlag er seine Stimme gibt.

Darauf aber kommt es in jedem Falle an, daß aus der Kennzeichnung der Wille des Abstimmenden unzweifelhaft zu erkennen ist, wenn der Stimmzettel nicht für ungültig erklärt werden soll.

Der Wähler geht also am sichersten, wenn er hinter den Vorschlag dem er seine Stimme geben will, in den dafür vor­gesehenen' Kreis ein Kreuz seht. Die Abstimmungsvorsteher sind angewiesen, in derWahlzelle" einen Bleistift auszulegen: doch empfiehlt es sich für den Wähler, selbst einen Bleistift auf dem Gang zur Wahlurne zu sich zu stecken. Stimmberech­tigte, die des Schreibens unkundig oder durch körperliche Ge­brechen behindert sind, ihren Stimmzettel eigenhändig auszu­füllen oder in den Umschlag zu legen und diesen dem Ab- stimmungsvorsteher zu übergeben, dürfen sich im Abstimmungs­raum der Beihilfe einer Vertrauens Person bedienen. Die Ver­trauensperson vertritt nicht den Stimmberechtigten. Dieser mutz vielmehr persönlich im Abstimmungsraum erscheinen und mit der Vertrauensperson vor den Abstimmungsvorstand treten oder getragen werden, unter Umständen auch die Vertrauensperson, mit in die Wahlzelle nehmen.

Bekanntmachung.

Betr.: Abhaltung eines Schweine- und Krämermarktes in Lich.

Die Abhaltung des Marktes ist für Dienstag, 14. April 1925 genehmigt. Für die Abhaltung des Schweinemarktes gelten fol­gende Bestimmungen:

1. Aus Sperr- und Deobachtungsgebieten dürfen keine Tiere aufgetrieben werden.

2. Cs dürfen nur auf getrieben werden:

3) Vieh aus Zuchtbeständen der Kreise Gießen, Büdingen, Alsfeld und Schotten. Durch Ursprungszeugnisse ist ine Herkunft der Tiere nachzuweisen. Auf den Ursprungs­zeugnissen müssen die Ortspolizeibehörden bestätigen, daß die Tiere aus der eignen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere auf den Markt bringt;

b) Vieh von Händlern, das nach der Einführung in den Kreis Gießen die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht hat und bei dem Seuchenfreiheit durch den beamteten Tierarzt bescheinigt ist.

3. Vieh von Händlern ist von einem von dem Teil des Marktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, getrennt liegenden Teil aufzustellen.

4. Die Untersuchung des Antriebes hat abseits vom Markt­platz zu erfolgen, so daß bei etwaigen Beanstandungen von Transporten die Tiere abgeführt werden können, ohne den Marktplatz zu berühren.

5. Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 9 bis 10 Uhr vormittags erfolgen.

Gießen, den 23. März 1925.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

Betr.: Frühjahrsversammlung des Vereins vereidigter Fleisch- beschauer des Kreises Gießen.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Am kommenden Sonntag, dem 29. März, findet in Gießen im Hessischen Hof, Frankfurter Straße, vormittags 10 Uhr die Frühjahrsversammlung des Vereins der vereidigten Fleischbe­schauer des Kreises Gießen mit folgender Tagesordnung statt:

Tagesordnung:

1. Berichterstattung über die Sitzung des Vorstandes des LandÄverbandes in Frankfurt:

2. Rechnungsablage über das Fahr 1924/25;

3. Feststellung eines neuen Verzeichnisses der Fleischbeschauer des Kreises:

4. Vortrag be£ Oberveterinärrates Prof. Dr. Knell über die Leberegelerkrankungen;

5. Instruktionen über dienstliche Regelungen;

6. Verschiedenes.

Die an der Versammlung teilnehmenden Fleischbeschauer erhalten die Vergütung ihrer Reisekosten 3. Klasse und ein Tage­geld von drei Mark. Der Betrag ist bei der nächsten Abrechnung über die zuständigen Beschaugebühren zu verrechnen.

Wir empfehlen 3hnen, die Fleischbeschauer von vorstehendem in Kenntnis zu sehen.

Gießen, den 26. März 1925.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Braun.

Bekanntmachung.

Betr.: Auflösung der öffentlichen Wassergenossenschaft Inheiden.

Durch Beschluß des Hess. Ministeriums für Arbeit und Wirt­schaft. Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, vom 17. März 1925 zu Rr. M. A. W. L. 3842, wurde die Auflösung obiger Wassergenossenschaft genehmigt. Sämtliche Gläubiger wer­den aufgefordert, unter Verweisung auf Artikel 83 des Dach- gesehes etwa noch vorhandene Forderungen bei der Bürger­meisterei Inheiden oder dem Genoffenschaftsvorstand anzumelden.

Gießen, den 24. März 1925.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Braun

Betr.: Forst- und Jagdschutz; hier: Mitnahme von Hunden in Felder und Wälder.

An die Ortspolizeibehörden und die Gendarmeriestationen des Kreises.

Rach Art. 25 des Hessischen 3agdstrafgesehes vom 19. Juli 1858 macht sich derjenige strafbar, der einen Hund in fremdem Jagdgebiet bei sich hat und denselben außerhalb der erlaubten Verbindungswege über 100 Schritte von diesem entfernt frei herumlaufen läßt.

Wir beauftragen Sie, alle Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Die Orts- Polizeibehörden werden beauftragt, das ihnen unterstellte Polizei- und Feldschuhpersonal entsprechend anzuweisen.

Gießen, den 23. März 1925.

Kreisamt Gießen. 3.03.: Dr. Brau n.

Bekanntmachung.

Betr.: Feicriagsheiligung; hier: Arbeiten in Bäckereien am Karfreitag.

1. Für Karfreitag wird Erlaubnis zum Kuchenbacken gemäß

§ 105 c Reichsgewerbeordnung und 8 7 der Verordnung über