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für die Provinzialdirektion Oberhesien und für dar Kreisamt Gietzen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Rur durch die Post zu beziehen.

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Jlr. 83

23. Oktober

1925

(Znhalts-Aeberstcht: Verordnung über den Verkehr mit Vieh und Fleisch. - Die Einfuhr von Pferden aus den Oststaaten. - Statistik der^Weinrnost. und Obsternte im^Iahre 1925. - Straßensperre. Feldbereinigung Ronnenroth.

Aussührungsbestimmukigen zu dem Gesetz zur Aenderung der Verordnung über den Verkehr mit Vieh und Fleisch vom 10. August 1925.

(Reichsgefetzblatt I S. 185.)

Vom 9. Oktober 1925.

Auf Grund des Gesetzes zur Aenderung der Verordnung über den Verkehr mit Vieh und Fleisch vom 10. August 1925 (ReiäBgesetzblatt I S. 185) wird bestimmt:

I.

Der Abschnitt III der Ausführungsbestimmungen zur Ver­ordnung zur Ausführung des Artikels VI, Abs. 3 des Rotgesetzes vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzblatt I S. 699) vom 4. September 1923 (Reg.-Bl. S. 289) tritt außer Kraft.

II.

Zu dem Gesetz über den Verkehr mit Vieh und Fleisch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1925 (Reichs- gesehblatt I S. 185) wird bestimmt:

§ 1. (Zu § 3 des Gesetzes.)

Zuständige Behörde für die Genehmigung zur Abhaltung von Viehmärkten und marktähnlichen Veranstaltungen ist das Kreisamt.

§ 2. (Zu § 4 des Gesetzes.)

Insoweit an einem Orte ein genehmigter Diehmarkt statt- findet, ist der Handel mit der Viehgattung, die auf dem Markt gehandelt wird, außerhalb des Marktplatzes und in der Um­gebung des Marktortes am Markttag und an dem vorhergehen­den Tag untersagt.

§ 3. (Zu § 6 des Gesetzes.)

Die in leicht lesbarer Schrift aufzustellenden Verzeichnisse sind in den Verkaufsräumen, an den Betriebs ständen und ge­gebenenfalls in den Schaufenstern und Auslagen in augenfälliger Meise anzubringen. Gefrierfleisch ist, von anderem .Fleisch ge­trennt, als solcAs deutlich zu kennzeichnen.

§ 4. I

Vorstehende Ausführungsbestimmungen treten mit chrer Ver­kündigung im Regierungsblatt in Kraft.

D a r m st a d t, den 9. Oktober 1925.

Der Hessische Minister für Arbeit und Wirtschaft. Raab.

D e t r.: Wie oben.

An das Polizeiamt Gietzen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, die Viehhändler auf § 2 und die Metzger auf § 3 der vorstehenden Ausführungsbestimmungen hinzuweisen.

Gießen, den 17. Oktober 1925.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun.

Bekanntmachung,

die Einfuhr von Pferden aus den Oststaaten betreffend.

Vom 9. Oktober 1925.

Auf Grund des § 7 Abf. 1 des Reichsviehseuchengesehes vom 26. Juni 1909 (R.-G.-Dl. S. 519) ordne ich unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1923 (Reg.-Dl. S. 369) das Rachfolgende an:

I. Die Einfuhr von Hengsten und Stuten jeden Alters aus Rußland, Polen, Rumänien, Bulgarien und Jugoslawen ist verboten.

II. Die Einfuhr von Pferden aus den übrigen Oststaaten, sowie von Wallachen aus Rußland, Polen, Rumänien, Bul­garien und Jugoslawen ist nur unter folgenden Bedingungen gestattet:

1. Für die einzuführeilden Pferde sind älrsprungszeugmsse beizubringen, die von der Ortsbehörde des Llrsprungs- oder bis­herigen Standortes ausgestellt und mit der Bescheinigung eines staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde des Ausfuhr­landes hierzu besonders ermächtigten Tierarztes über die Ge­

sundheit des betreffenden Tieres versehen sein und die genauen Kennzeichen (Signalement) jedes Pferdes enthalten müssen. Ist das Zeugnis nicht in deutscher Sprache ausgefertigt, so muh ihm eine amtlich beglaubigte deutsche älebersehung beigefügt sein. Aus dem Zeugnis müssen die Herkunft der Tiere und der bis zur Grenzeintrittsstelle zurückgelegte Weg mit Sicherheit zu er­sehen fein. Die tierärztliche R^scheinigung muh auch die Angabe enthalten, daß am Herkunftsort und in den Rachbargemeinden weder zur Zeit der Absendung noch innerhalb der letzten sechs Monate Beschälseuche und ansteckende Blutarmut und andere Seuchen der Einhufer, hinsichtlich derer die Anzeigepflicht besteht, innerhalb der letzten 40 Tage geherrscht haben.

Ursprungszeugnisse werden nur dann an­erkannt, wenn die Pferde mindestens 30 Tage in dem Herkunftsland gestanden haben.

2. Die Dauer der Gültigkeit der Ursprungszeugnisse beträgt acht Tage. Ist diese Frist während des Transportes abgelaufen, so müssen, damit die Zeugnisse für weitere acht Tage Gültigkeit haben, die Tiere von einem beamteten oder von einem von der Staatsbehörde besonders hierzu ermächtigten Tierarzt erneut untersucht werden. Der Befund ist auf dem Zeugnis zu ver­merken.

3. Vor der Verladung hat eine besondere Untersuchung der Pferde durch einen beamteten oder einen besonders hierzu er­mächtigten Tierarzt stattzufinden. Der Befund ist ebenfalls in das Zeugnis einzutragen.

4. Die Einfuhr der Pferde (Hengste, Stuten, Wallache) ist auf bestimmte Eintrittsstationen beschräickt. Sie ist der -Ueber= wachung eines beamteten Tierarztes (Grenztierarztes) unterwor­fen. Die ^leberwachung erstreckt sich auf Prüfung der vorschrifts­mäßigen Ausfertigung der für die einzuführenden Pferde beizu­bringenden ^Irsprungszeugnisse sowie der Einfuhrbewilligung, ferner auf die klinische Llntersuchung der Pferde, die Entnahme von Blutproben sowie die Kennzeichnung der Tiere. Außerdem sind die Pferde der Mallein-Augenprobe zu unterwerfen.

5. Von der Eintrittsstation aus sind die Pferde, sofern sie unverdächtig befunden sind, nach erfolgter Blutentnahme und Kennzeichnung an den in der Einfuhrbewilligung bezeichneten Bestimmungsort zu senden. Die Ortspolizeibehörde des Bestim­mungsortes ist von dem Grenztierarzt drahtlich von dem 216= gang des Transportes unter Angabe der Wagennummern in Kenntnis zu setzen. Die Ortspolizeibehörde des Bestimmungs­ortes benachrichtigt den zuständigen beamteten Tierarzt. Etwaiges Ausbleiben des Transportes ist dem Grenztierarzt drahtlich zu melden.

6. Die Bahnbeförderung des Transportes von der Eintritts- stati.on zum Bestimmungsort hat unter Eifenbahnverschluß ohne Ent-, -Hm= oder Zuladung zu erfolgen. Das Ausladen hat im Beisein des beamteten Tierarztes oder seines amtlich bestellten Vertreters zu geschehen.

7. Am Bestimmungsort unterliegen die eingeführten Pferde einer vierzehntägigen polizeilichen Beobachtung. Ein Wechsel des Standortes ist nur mit polizeilicher Genehmigung zulässig und darf nur ausnahmsweise gestattet werden. Ist ein solcher erfolgt, ist die polizeiliche Beobachtung an dein neuen Standort fortzusetzen. Die Ortspolizeibehörde des Absendeortes hat die Ortspolizeibehörde des neuen Standortes drahtlich von dem Eintreffen der Tiere und den zu ergreifenden Maßregeln in Kenntnis zu setzen. Die polizeiliche Beobachtung darf erst dann aufgehoben werden, wenn die Tiere nach dem Zeugnis des beamteten Tierarztes während der Deobachtungszeit keine verdächtigen klinischen Erscheinungen gezeigt haben und wenn auch die erneut, jedoch nicht vor acht Tagen nach der Einfuhr der Pferde vorgenommene Blutuntersuchung die Unverdächtig- keit der Pferde ergeben hat.

Bei Pferden, die aus dem Memelgebiet, der Tschecho- Slowakei und Ungarn eingeführt werden, kann die polizeiliche Beobachtung aufgehoben werden, wenn das Ergebnis der an der Grenze vorgenommenen Blutuntersuchung vorliegt. Die noch­malige Blutuntersuchung kann in diesen Fällen unterbleiben.

Für Pferde, die aus Oesterreich eingeführt werden, gellen die Bestimmungen des Deutsch-Oesterreichischen Tierseuchenüber­einkommens vom 12. Juli 1924 (R.-G.-Dl. S. 87 1925).

. 8. Während der Dauer der polizeilichen Beobachtung dürfen Hengste nicht zum Decken benutzt und Stuten nicht gedeckt werden.