Ausgabe 
23.6.1925
 
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und für dar Kreisamt Gießen.

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Nr. 50 23. Juni 1925

JnhaltS-Aeberstcht: Kreistag des Kreises Gießen. - Ausweis für Schwerunfallverlehte. Oeffentliche Bekanntmachung von Richt. Wählern. Arbeitszeit in Bäckereien. - Straßensperre in Großen-Linden. Saison- und Inventurausverkäufe. Errichtung eines Schlachthauses in Leihgestern. - Einstellung und Beschäftigung ausländischer Arbeiter. - Feldbereinigung Allendorf a. d. Ldckk Derkehrsbeschränkung auf der Lahnbrücke. Dienstnachrichten.

Bekanntmachung.

Am Montag, dem 29. Iuni 1925, vormittags 10* .> Uhr. findet im Sitzungssaal des Regierungsgebäudes zu Giehen die diesjährige ordentliche Tagung des Kreistags des Kreises Gießen mit folgender Tagesordnung statt:

1. Diensteinweisung der Kreistagsmitglieder Seipp und Krei­ling.

2. Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben der Kreis­kasse für die Rj. 1922 und 1923. (Bon Aufstellung von Derwaltungsberichten wurde aus folgenden Gründen ab­gesehen: Rj. 1922. Das ganze Rechnungsjahr stand unter der Herrschaft der Papiermark. Rj. 1923. Ein Voranschlag war nicht oufgestellt, auch sind etwa sieben Monate in die Inflationszeit gefallen.)

3. Voranschlag über Einnahmen und Ausgaben der Kreis­kasse für das Rj. 1925.

4. Tätigkeitsbericht der Bezirksfürsorgestelle für Rj. 1924.

5. Satzung für das Jugendamt des Kreises Gießen.

6. Errichtung einer Stelle eines Geschäftsführers für das Jugendamt des Kreises Giehen.

7. Schlußabrechnung des Getteidekommunalverbandes.

Giehen, den 22. Juni 1925.

Der Vorsitzende des Kreistags. ________________________I. V.: 0r. Hetz._______________________ Betr.. Ausweise für Schwerunfallverlehte.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die Träger der Unfallversicherung werden demnächst Aus­weise für die Schwerkriegsbeschädigten, Schwerunfallverletzten und Schwererwerbsbeschränkten nach bestimmten Richtlinien aus­geben, die den Inhaber zur bevorzugten Abfertigung berech­tigen sotten.

Wir empfehlen Ihnen, die Inhaber der Ausweise bei der persönlichen Erledigung eigener Angelegenheiten bevorzugt ab­zufertigen. Soweit für die Behörden ein Schalterdienst in Frage kommt, wird es zweckmähig fein, dort ein Schild anzu­bringen, durch das auf das Recht der Inhaber der Ausweise auf bevorzugte Abfertigung hingewiesen wird.

Giehen, den 20. Juni 1925.

_____________Kreisamt Gießen. I. V.: Qr, Heß._____________ De 1 r.: Oeffentliche Bekanntmachung von Richtwählern.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Aus Anlaß eines Cinzelfalles hat der Reichsminister des Innern darauf hingewiesen, vah es mit Len derzeit geltenden Vor­schriften unvereinbar ist, wenn eine Gemeinde nach einer Reichs­wahl die öffentliche Bekanntmachung der Richtwähler beschließt. Eine solche Maßnahme würde auf mittelbare Einführung der Wahlpflicht hinauslaufen, die bisher vom Reichstag abgelehnt wurde. Das Verfahren bei Reichswahlen ist durch die Wahlgesetze und die Reichsstimmordnung erschöpfend geregelt. Grundsätzlich besteht nach Abschluß einer Wahl weder ein Anspruch der Parteien auf Einsicht in die Stimmlisten zum Zwecke der Fest­stellung, wer von seinem Wahlrechte Gebrauch gemacht hat, noch kann von einer Gemeindevertretung beschlossen werden, daß die Ramen aller Richtwähler ausgehängt werden.

Gießen, den 17. Juni 1925.

Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Heß.

Detr.: Arbeitszeit in Bäckereien.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Auf nachstehende Verordnung des Hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft weisen wir Sie hin und empfehlen Ihnen, auf deren Durchführung hinzuwirken.

Gießen, den 15. Juni 1925.

Hess. Kreisamt Gießen. 3. D.: Wolf.

1. Für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März sind Genehmi­gungen zur Verschiebung der Lage der achtstündigen Betriebsruhe auf Grund des § 5 der Verordnung über die Arbeitszeit in den Bäckereien und Konditoreien vom 23. Rovember 1918 nicht mehr zu erteilen.

2. Für die Zeit vom 1. April bis 30. September ist auf Antrag die Verschiebung der Lage der achtstündigen Betriebsruhe auf die Zeit von 9 Mr abends bis 5 Uhr morgens widerruflich unter der Bedingung zu genehmigen, daß

a) Backwaren jeder Art vor 7 Mr morgens nicht aus- getragen oder abgegeben werden dürfen,

b) die Arbeitgeber durch Offenhaltung der Zugänge vom Beginn der Betriebszeit an dafür sorgen, daß die Arbeits­räume jederzeit während des Betriebes von den zustän­digen Aufsichtsbeamten besichtigt werden können,

c) Abschrift der ergehenden Genehmigungsverfügung in den Betrieben auszuhängen ist.

Bekanntmachung.

Die Straßensperre in Grohen-Linden ist wieder aufgehoben worden.

Gießen, den 16. Juni 1925.

______________Kreisamt Gießen. I. D.: Or. He ß.

Bekanntmachung.

Detr.: Saison- und Inventurausverkäufe: hier: Verkürzung der Zeit und Dauer derselben.

Auf Grund der Bestimmungen des 8 7 Absatz 2 und des § 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Juni 1909 gegen den unlauteren Wettbewerb und des § 1 der Vollzugsbekanntmachung vom 2. September 1909 wird für den Kreis Gießen nach Anhörung der Hess. Handelskammer und Handwerkskammer Folgendes mit alsbaldiger Wirkung angeordnet:

l. Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilun­gen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, den Verkauf von Waren unter der Bezeichnung eines Ausver­kaufs wegen Aufgabe des Geschäftes oder wegen Aufgabe einer Warengattung, oder wegen Umbaues, oder Umzuges, oder wegen eines elementaren Ereignisses ankündigt, hat 7 Tage vor der Ankündigung bei der Hess. Handelskammer Gießen Anzeige über den Grund des Ausverkaufs und den Zeitpunkt seines Beginns zu erstatten und ein Verzeichnis der auszuverkaufenden Waren einzureichen.

Der Ankündigung eines Ausverkaufs im Sinne des Absatzes I steht jede sonstige Ankündigung gleich, welche den Verkauf von Waren wegen Beendigung des Geschäftsbetriebs, Aufgabe einer einzelnen Warengattung oder Räumung eines bestimmten Waren­vorrats aus dem vorhandenen Bestände betrifft.

Auf Saison- und Inventurausverkäufe, die in der Ankün­digung als solche bezeichnet werden uni) im ordentlichen Ge­schäftsverkehr üblich sind, finden die vorstehenden Anordnungen keine Anwendung.

II. Saison- und Inventurausverkäufe, die in der Ankün­digung als solche bezeichnet werden und im ordentlichen Ge­schäftsverkehr üblich sind, dürfen in einem Geschäft innerhalb eines Kalenderjahres im ganzen nur zweimal, und zwar in der Dauer von je 14 Tagen abgehalten werden.

Der eine dieser Ausverkäufe darf nur in die Zeit vom 2. Januar bis 31. Januar, der andere nur in die Zeit vom 1. Juli bis 31. Juli gelegt werden.

Gießen, den 8. Juni 1925.

Hess. Kreisamt Gießen. 3. V.: Wolf.

An das Polizeiamt Gießen, die Bürgermeistereien der Land­gemeinden und die Gendarmeriestationen des Kreises.

Unter Hinweis auf obige Bekanntmachung empfehlen wir 3hnen, Zuwiderhandlungen unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.

Gießen, den 8. 3uni 1925.

Hess. Kreisamt Gießen. 3. V.: Wolf.

Bekanntmachung.

B^tr.: Gesuch des Ludwig Reh in Leihgestern um Genehmigung zur Errichtung eines Schlachthauses.

Ludwig Reh in Leihgestern hat um die Genehmigung nach­gesucht, auf dem Grundstück Flur 1 Rr. 924 der Gemarkung Leihgestern ein Schlachthaus erbauen und in Betrieb nehmen zu dürfen. Pläne und Beschreibungen liegen während 14 Tagen vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an auf der Bürgermeisterei