Ausgabe 
21.4.1925
 
Einzelbild herunterladen

UmtsoerfimNgungsblatt

für die provinzialdirettion Gberheflen und für dar Ureiraml Liehen.

Otfödni Stettn«. Txr tarnt Nt W M b«Mca.

Nr. 32 21. April 1925

InhaUS-Ueberstcht: Meteorologische Versuchsballons. - Ortsbaustatut der Stadt Grünberg. Polizeiliche Bekanntmachungen.

B e t r : Meteorologische Versuchsballons.

An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Zum Zwecke der Wetterbeobachtung entsenden meteorologische Institute und Stationen im In- und Ausland kleine unbesetzte Versuchsballons.

Soweit diese Ballons nur zur Feststellung der Weiterver­hältnisse in Höheren Luftschichten benutzt werden, sind sie mit keinen Apparaten versehen. Sie sind entweder aus Papier oder aus Gummi hergestellt und fallen teilweise oder ganz entleert zur Erde. Größtenteils ist an ihnen ein Fundzettel angehängt, der durch den Finder genau ausgefüllt und an den Adressaten <d. i. die meteorologische Station, die den Ballon entsandt hat) abgesandt werden soll. Diese Ballons können nicht weiter ver­wendet werden, was auf den Fundzetteln gewöhnlich vermerkt ist, und es ist nicht erforderlich, daß sie der Finder zurücksendet. Solche Ballons ohne Apparate (sog.Piloten-Ballons") werden täglich von allen größeren europäischen Observatorien heraus­gelassen.

Gummiballons, die ein Körbchen mit Apparaten tragen (fog. Registrier-Ballons") sind dagegen zur Vornahme automatischer Messungen in höheren Luftschichten bestimmt. Größtenteils wer­den zwei miteinander verbundene Ballons verwendet, ein Trag­ballon, der in den höheren Schichten platzt, und ein kleinerer Signalballon, der den Fall des Korbes mit den Apparaten wie ein Fallschirm bremst und über dem Ankunftsort als Signal schwebt. Diese Ballons, namentlich aber das Körbchen mit den Apparaten, bilden ein sehr wertvolles wissenschaftliches Ma- terial, das der Sendestelle zurückgesandt werden muß. damit die Vermerke der Apparate durchgcrechnet werden können und damit der Ballon mit den Apparaten nach Möglichkeit nochmals be­nutzt werden kann. Auf dem Körbchen ist eine kurze Instruktion besestigt nebst Dorschristen für den Finder, wie er mit dem Ballon und den Apparaten umgehen, sie verpacken und zum Transport an die Sendestelle aufgeben soll. Wenn der Finder genau nach den Vorschriften handelt, wird ihm meistenteils seitens des meteorologischen Instituts, das den Ballon entsandt hat, eine kleine Belohnung ausbezahlt.

Richt nur d i e Piloten-Dallons, sondern auch dieRegistrier-Ballons sind mit Wasser st off ge­füllt. Rachdem der Wasserstoff ein sehr explo­dierbares Gas ist, darf einem solchen Ballon - falls er nicht vollkommen leer ist niemand mit Feuer, brenn enden Zigaretten, 3 i g a r r e n, Pfeifen und ähnlichem nahen. Erst wenn das Gas aus dem Ballon gänzlich entwichen ist, besteht keine Gefahr der Explosion mehr.

Für das Jahr 1925 wurden für die Entsendung von Re - g i st r i e r - Ballons international folgende Tage festgesetzt: 14. bis 16. April. 17. bis 22. August, 14. bis 19. Dezember. In diesen oder unmittelbar darauffolgenden Tagen ist das Rieder­gehen inländischer ober ausländischer Registrier-Ballons be­sonders wahrscheinlich. Aber auch zu allen übrigen Zeiten sind Flüge bzw. Funde von Registrier-Ballons möglich Ausstiege von Pilotenballons erfolgen, wie erwähnt, täglich, bei diesen ist jedoch nur die Einsendung des Fundzettels an den Adressaten, nicht aber die Rücksendung des Ballons selbst, erwünscht.

Wir empfehlen Ihnen, auch für allgemeine Bekanntgabe Sorge zu tragen.

Gießen, den 18. April 1925.

Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Braun.__

2. Nachtrag

zum Ortsbaustatut für die Stadt Grünberg.

Auf Grund des Artikels 2 der Allgemeinen Bauordnung und der 8 3 bis 5, 7 und 9 der zugehörigen Ausführungsver­ordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach Anhörung des Bürgermeisters und Begutachtung durch den Kreisausschutz mit Genehmigung des Hess. Ministeriums des Innern vom 16. Fe­bruar 1925. zu Rr. M. d. I. 4580, folgender weiterer Nachtrag zum Ortsbaustatut der Stadt Grünberg vom 27. Januar 1900 erlassen:

Zu Artikel 20 der Allgemeinen Bauordnung

§ 1- , _

Die Eröffnung neuer Straßen oder Stratzenteile innerhalb der genehmigten Bebauungspläne erfolgt nach Bedürfnis auf Beschluß des Gemeinderats

In den noch nicht eröffneten Straßen oder Straßenteile-n dürfen Gebäude, die nach diesen Straßen ihren Ausgang Haden.

Druck der BrLhlfcheu Ibtnxrfitäis-Exd).

in

nh StetuÄruOurtt Ä Ceegc,

Kraft.

Grünberg, den 14. April 1925.

Bürgermeisterei Grünberg.

I. D.: F u l d a t.

nur an den Enden, welche sich an schon eröffnete Straßenteile anreihen, errichtet werden. Der Bauende hat jedoch das zu der nicht eröffneten Straße erforderliche Gelände, soweit sein Eck- grundstück reicht, vor Erteilung des Baubescheids lastenfrei käuf­lich in Eigentum der Gemeinde zu übertragen oder eine für den Erwerb dieses Geländes im Cnteignungsverfahren ausrei­chende Sicherheit zu leisten.

§ 3.

Ausnahmsweise kann das Bauen an noch nicht eröffneten Straßen ober Strahenteilen mit Zustimmung bes GemeinberatS von ber Baupolizei gestattet werben, auch wenn bie Voraus­setzungen bes 8 2 nicht vorliegen. Alsbann hat jedoch der Bauende die für bie Erbauung unb Benutzung des Gebäudes oder im öffentlichen Interesse unentbehrliche Zufahrt von der nächsten Straße ober bem nächsten öffentlichen Weg aus unb die für den Ablauf des Wassers erforderlichen Einrichtungen nach den bei ber Genehmigung erteilten Anordnungen auf eigene Kosten herzustellen (Art. 20 Abs. 4 ABO ).

§ 4.

Die Eröffnung einer Straße oder eines Strahenteiles mutz unbeschadet ber Vorschriften in Art. 20 Abs. 1 Sah 2 unb Abs. 2 der Allgemeinen Bauorbnung bann erfolgen, wenn bie Stratze ober ber Strahenteil an bereits eröffnete unb hergestellte Stratzen sich anschlietzt, bas für bie Stratze erforderliche Gelände in das Eigentum ber Stabt übertragen werben und entweder bie Her­stellung ber Stratze erfolgt ist ober bie Kosten derselben bar hinterlegt werden.

Zu Artikel 21 ber Allgemeinen Bauorbnung.

§ 5.

Bei Anlegung neuer, bei Verlängerung schon bestehender Stratzen sowie beim Anbau an schon vorhandene, bisher un­bebaute Straßen und Straßenteile ist von den beiderseits an bie Straße angrenzenben Grunbbesihern, sobald auf ihren Grund­stücken neuere oder ältere Gebäude an die Baufluchtlinie zu stehen kommen oder einen Ausgang nach der neuen Straße er­halten, je ein Drittel der Kosten, unb zwar:

a) des Erwerbs bes erforberlichen Geländes mit Ausnahme ber Kosten ber etwa in bie Straße fallenden Gebäude, b) die Herstellung des Strahenkorpers einschließlich Chaussie­rung der Fahrbahn, Pflasterung der Gossen, aufzubringen bzw. zu ersetzen. Das andere Drittel trägt die Stadt

§ 6.

Die Grundbesitzer sind zu den ihnen obliegenden Leistungen nur mittelst Geldbeträgen heranzuziehen, die drei Monate nach Aufforderung zu zahlen find.

8 7.

Die 8 6, 7, 8 des Ortsbaustatuts vom 27. Januar 1900 »er­ben hiermit aufgehoben.

§ 8.

Dieser Nachtrag tritt mit bem Tage seiner Veröffentlichung

Bekanntmachung.

Wir bringen in Erinnerung, baß bas Apsklopsen, Ausschüt­teln, Abkehren vsn Bettwerk, Teppichen, Kleibungsstücken, Staub­tüchern unb ähnlichen Gegenstänben nach Straßen unb öffentlichen Plätzen hin gemäß 8 366 Ziffer 8 bes Reichsstrasgefehbuches und Art 292 bes Polizeistrafgesetzes unstatthaft und mit Strafe be- broht ist. Weiter machen wir barauf aufmerksam, bah bas Klopfen von Teppichen. Dettwerk. Möbeln unb begleichen sowie ähnliche mit Geräusch unb Staubentwicklung Derbunbene Verrichtungen regelmäßig nur werktags in ben Vormittagsstunben zwischen 8 unb 12 Uhr vorgenommen werden sollten.

Gießen, ben 8. April 1925.

_______________Polizeiamt Gießen. Düchler.

Bekanntmachung.

Seit neuerer Zeit ist toieber bie Unsitte eingeritten. Papier. Obstschalen, insbesonbere Llpfelsinenschalen unb sonstige Abfalle, auf Bürgersteige unb Fahrbahn zu werfen. Hierdurch werben nicht nur bie Straßen verunreinigt, sondern auch Gefahren sur Passanten hervorgerufen, bie burch Ausgleiten ^uf Obstresten unb begleichen zu Falle kommen unb sich erheblich verletzen können. Wir erwarten, baß es nur bieses J)intoeife£ bebarf. um ben Uebelstand abzustellen, widrigenfalls die Polizei beamten mit Strafanzeigen vorgehen mühten.

G i e h e n, den 8. April 1925. _

Polizeiamt Gießen. Düchler.