Ausgabe 
14.3.1925
 
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Amtsverüin-igungsblM für die Provinzialdirektion Gberheffen und für -ar Kreisamt Lietzen. __________________Srfrfrefrü ®ien*tafl mrf> Sttttae. Qha d«rch bte M fagfcfcca.

Nr. 21_________ 14. März 1925

ZnhaltS-Aeberficht: Wahl des Reichspräsidenten.

Verordnung

zur Wahl des Reichspräsidenten.

Auf Grund des § 18 Absatz 1 Sah 1 und des § 167 der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (Reichsgesehblatt I. 6. 173) wird hiermit für die Wahl des Reichspräsidenten ver­ordnet:

1. Die Stimmlisten und Stimmkarteien für den am 29. März 1925 stattfindenden ersten Wahlgang sind vom 20. bis ein­schließlich 23 März 1925 auszulegen.

2. Wird ein zweiter Wahlgang (26. April 1925) erforderlich, so sind die Stimmlisten und Stimmkarteien nach Berichti­gung und Ergänzung erneut am 21. und 22. April 1925 auszulegen.

3 Die Gemeindebehörde kann in den Fällen zu 1 und 2 die Auslegung schon früher beginnen lassen.

4. Stimmberechtigte, die aus dem besetzten Gebiet (alt- und neubesehtes Gebiet) ausgewiesen oder durch Mahnahmen der Besatzungsmächte verdrängt sind, insbesondere auch Personen dieser Art, die infolge der Wohnverhältnisse dorthin noch nicht haben zurückkehren können, sind für die Wahlen am 29. März 1925 und 26. April 1925 auf Antrag in die Stimmliste oder Stimmkartei ihres Aufenthaltsorts einzutragen, auch wenn sie an diesem Orte keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Berlin, den 9. März 1925.

Der Reichsminister des Innern, gez. Schiele.

B e t r.: Reichspräsidentenwahl.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger» meistereien der Landgemeinden deS Kreises.

Auf obige Verordnung weisen wir Sie hin und fordern Sie auf, die Stimmkarteien bzw. Stimmlisten an den vorgenannten -magert auszulegen. Wir weisen hierbei darauf hin, daß wahl­berechtigt zur Reichspräsidentenwahl derjenige ist, der das Wahl­recht zum Reichstag hat. Zu Punkt 3 der Verordnung bemerken wir, bah die Offenlage zwar früher beginnen, aber nicht vor Ablauf des 23. OHära bzw. 22. April beendet werden darf.

Für die Durchführung der Wahl kommen an Vorschriften in Betracht:

a) Gesetz über die Wahl des Reichspräsidenten in der Fassung vom 6. März 1924 (Reichsgesehblatt I. S. 168) mit dem in seinem § 8 für entsprechend anwendbar erklärten Vor­schriften des Reichswahlgesetzes in der Fassung vom 6. März 1924 (Reichsgesehblatt I. S. 159).

b) Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (Reichsgesehblatt I.

S. 173) mit Berichtigung im Reichsgesehblatt 1924 I. S. 646.

c) Erste Aenderungsverordnung zur Reichsstimmordnung vom 3. Rovember 1924 (Reichsgesehblatt I. S. 726).

d) Verordnung zur Wahl des Reichspräsidenten vom 9. d. M. (Reichsgesehblatt S. 17). (Abdruck siehe oben.)

Die Rummern des Reichsgesetzblattes mit den zu a bis d genannten Gesehen und Verordnungen können vom Gesetzsamm­lungsamt Berlin NW 40, Scharnhorststraße 4, bezogen werden.

Falls Bestellung durch uns gewünscht wird, sehen wir Ihrer sofortigen telephonischen Rachricht entgegen.

Die ortsübliche Bekanntmachung der Aus­legung der Stimmlisten und Stimmkarteien nach § 18 Absatz 2 der Reichsstimmordnung h a t am 18. und 19. März 1925 zu erfolgen.

Die Auslegung hat auf der Bürgermeisterei oder in dem sonst hierfür bestimmten Lokal während der Dienststunden zu erfolgen. Die Dienststunden sind so zu bemessen, daß sie allen Schichten der Bevölkerung ausreichend Gelegenheit zur Einsicht­nahme belassen. Die Auslegungsfrist schließt den Sonntag, den 22. März 1925, ein. An diesem Tage hat die Auslegung min­destens von 9 Ahr vormittags bis 1 Ahr nachmittags zu ge­schehen. 3n der Bekanntmachung ist auf das Einspruchsrecht und auf die Einspruchsfrist hinzuweisen. Etwaige Einsprüche sind uns sofort vorzulegen, da über solche der Kreisausschuß so zeitig entscheiden muß, daß die Entscheidung spätestens am 27. März 1925 den Beteiligten zugestellt sein kann.

Auf Pos. 4 obiger Verordnung weisen wir besonders hin.

Die Herstellung der Stimmzettel und ihre Verteilung an dieWähler i st Sache derParteien oder Wählergruppen, welche dieWahl eines An­wärters betreiben.

Als Wahlumschläge sind die Amschläge der letzten Reichs­tagswahl zu verwenden.

SobalddieStimmscheine, Zähl-(Gegen-) Listen und die Abstimmungsniederschriften bei uns eingegangen find, werden wir 3 hnen Rachricht geben, damit Sie die für die Gemeinde erforder­liche Anzahl, einschließlich der Wahlumschläge, durch eine zuverlässige Person bei uns abholen lassen können.

Gießen, den 13. März 1925.

Kreis amt Gießen. 3. D.: vr. He ß.

Bekanntmachung.

Betr.: Wahl des Reichspräsidenten.

Der Reichstag hat in seiner Sitzung vom 9. d. Mts. be­schlossen, daß der 1. Wahlgang für die Wahl des Reichspräsi­denten am Sonntag, dem 29. März 1925, der 2. Wahlgang, falls ein solcher erforderlich werden sollte, am Sonntag, dem 26. April 1925 stattfindet.

Gießen, den 13. März 1925.

Kreisamt Gießen. 3. D.: vr. He ß.

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