Ausgabe 
13.11.1925
 
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Amtrverliindiglmgrblatt

für die Provinzialdirektion Oberhessen und für dar Kreisamt Gießen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen.

Nr. 89 13. November 1925

Jnhalts-Ueberficht: Hegezeit für Hasen. Viehzählung am 1. Dezember. - Fleischbeschaustempel. Schafräude in Grünberg. Maul- und Klauenseuche in Saasen und Treis a. d. Lda- Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten. Teilnahme der Schüler an der Wahlagitation. Gefunden, verloren. Feldbereinigung Holzheim. - Dienstnachrichten.

Verordnung

die Hegezeit für Hasen betreffend. Bom 31. Oktober 1925.

Auf Grund des Art. 29 des Jagdstrafgesetzes vom 19. 3uü 1858 sehe ich hiermit in Abweichung von der Bestimmung in §2 Ziffer 4 der Verordnung, die Ausführung des Iagdstrafgesehes. insbesondere Anordnungen wegen der Hegezeit betreffend, vom 29. April 1914, in der Fassung der Verordnung vom 12. Dezem­ber 1921 (Regierungsbl S. 324) den Beginn der Hege­zeit für Hasen für das laufende Jagdjahr auf den 1. Ja­nuar 1 92 6 fest.

Darmstadt, den 31. Oktober 1925.

Der Minister des Innern. I., V.: Kirn berg er.

Betr.: Wie oben.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- x - meistereien der Landgemeinden des Kreises.

empfehlen, die Jagdinteressenten auf vorstehende Der- orönuiK aufmerksam zu machen.

G eßen, den 7. November 1925.

Kreisamt Gießen. I. V.: vr. Braun.

? e t r.: Viehzählung am 1. Dezember 1925.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Am 1. Dezember 1925 findet eine Viehzählung statt. Sie erstreckt sich auf Pferde, Maultiere und Maulesel, Esel, Rindvieh. Schafe, Schweine, Ziegen, Federvieh, zahme Kaninchen und Bienenvölker. Es ist dabei zu beachten, daß diese Viehgaltungen auch bei Richtlandwirten gezählt werden müssen, also in jeder Haushaltung, in der auch nur eine dieser genannten Viehgat­tungen vorkommt.

Die Leitung der Zählung ist der Zentralstelle für die Lan- desstatistik in Darmstadt übertragen.

Die Ausführung liegt den Hessischen Bürgermeistereien (Oberbürgermeister, Bürgermeister) ob. Eine Vergütung für die Mitwirkenden wird von Staats wegen nicht geleistet.

Die nötigen Z ä h l l i st e n und Gemeindebogen wird Ihnen die Hessische Zentralstelle für die Landesstatistik unmittel­bar zusenden. Diejenigen Bürgermeistereien, die bis zum 25. No­vember nicht im Besitze der nötigen Zählpapiere sind, wollen sich entweder mittels Fernruf Nr. 2657 oder telegraphisch an die genannte Zentralstelle wenden.

Auf dem Gemeindebogen und aus der Zählliste sind An­weisungen aufgedructt, aus denen Sie ersehen, wie die Zäh­lung im einzelnen durchzuführen ist. Sie wollen sich mit diesen Anweisungen vertrant machen und die Zähler entsprechend be­lehren, besonders auch darauf aufmerksam machen, daß die Na­men der Viehbesitzer usw. deutlich zu schreiben und Straße und Hausnummer genau anzugeben sind. Gleich­namige Diehbesiher usw. sind durch Zusatz ihres Beizeichens so zu kennzeichnen, daß Verwechselungen ausgeschlossen sind.

Anfragen 'bezüglich der Zählung sind an die Hessische Zentral­stelle für die Landesstatistik in Darmstadt zu richten.

Die ausgefüllten Zähllisten und die Urschrif- i,en der Gemeindebogen sind späte st en s bis zum 5. Hezember ds. Js. an die Zentral st elte für die Landes st ati st ik in Darmstadt abzusenden. Der Termin muß unbedingt eingehalten werden.

Reinschriften und Abschriften der Zähllisten brauchen nicht angefertigt zu werden, doch sind von den Gemeindebogen Ab­schriften zu den Akten der Bürgermeisterei zu machen.

Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er bei dieser Zählung aufgefordert wird, nicht erstattet, oder wer w i s s e n t - l i ch unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. Auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist. im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden.

Wir empfehlen Ihnen, die Anordnung der Zählung auf ortsübliche Weise bekannt zu machen und die erforderlichen! Maßnahmen zur gewissenhaften Durchführung der Zählung als­bald zu treffen.

Gießen, den 6. November 1925.

Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Braun.

Betr.: Fleischbeschaustempel.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises mit Ausnahme von Allendorf (Lahn), Allendorf (Lumda), Hungen, Lich, Lollar und Äonnenroth.

In den nächsten Tagen gehen Ihnen von der Stenrpelfabrik Kreuter-Gießen neue Fleischbeschau st empel nebst Kissen und Farbe zu, die sofort den Fleischbeschauern zu übergeben sind. Mit dem Tag der Uebergabe verlieren sämtliche alten Stempel (auch die Vertreterstempel) ihre Gültigkeit. Wir weisen Sie an, sämtliche alten Stempel bei Uebergabe der neuen einzuziehen und umgehend dem Kreisamt zur Verwahrung einzusenden. Die unbrauchbar gewordenen Stempelkissen sind zu vernichten: brauchbare können weiter benutzt werden. Vertreterstempel wer­den nicht mehr ausgegeben: die Fleischbeschauer haben bei Stellvertretungen die eigenen neuen Stempel zu benützen.

Gießen, den 6. November 1925.

Kreisamt Gießen. I. V.: Or. Braun.

Bekanntmachung.

Betr.: Schaftäude in Grünberg.

Die bei den Schafen der Schäfereigesellschaft II Grünberg sestgestellte Räude ist erloschen. Die angeordneten Schutzmaßnah­men werden wieder aufgehoben.

Gießen, den 4. November 1925.

___________Kreisamt Gießen. I. V.: Or. Braun.___________

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche.

Nachdem die Maul- und Klauenseuche in Saasen nicht weiter um sich gegriffen hat, werden die Gemarkungen Linden- st r u t h und Winnerod aus dem Deobachtungsgebiet aus- geschieden. Die selbständige Gemarkung W i r b c r g wird zum Deobachtungsgebiet erklärt.

Gießen, den 9. November 1925.

__________Kreisamt Gießen. I. V.: Or, Drau n.__________

Bekanntmachung.

Delr.: Maul- und Klauenseuche.

In Treis a. d. Lda. ist die Seuche erloschen. Die Ge­markung Treis a. d. Lda. wird aus dem Sperrgebiet ausgeschie­den. Die Gemarkung Allendorf a. d. Lda. wird aus dem Deobachtungsgebiet ausgeschieden.

Gießen, den 10. November 1925.

___________Kreisamt Gießen. I. V.: Or. Drau n.

Bekanntmachung.

De 1 r.: Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten.

In der von der Landesversicherungsanstalt Hessen einge­richteten Beratungsstelle für Geschlechtskranke in der Univer­sitäts-Hautklinik zu Gießen, Klinikstraße 40, werden Ratsuchende kostenlos und streng vertraulich ärztlich untersucht and beraten. Gegebenenfalls wird kostenfreie Behandlung vermittelt.

Sprechstunden: Jeden Werktag vormittags von 10 bis 12 Uhr und Dienstags und Freitags nachmittags von 4 bis 5 Uhr.

Gießen, den 5. November 1925.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.

Betr.: Teilnahme von Schülern an der Wahlagitation.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Wegen der bevorstehenden Wahlen für dis Gemeinde-, Kreis- und Provinzialvertretungen erinnern wir an das Aus- schreiben des Lairdesamtes für das Bildungswesen vom 2. April 1924, mitgeteilt durch unser Ausschreiben vom 9. April 1924 Amtsverkündigungsblatt Nr. 27 vom 11. April 1924

Gießen, den 9. November 1925.

Kreisschulamt Gießen. I. V.: Fischer.

Bekanntmachung.

Betr.: Verzeichnis der gefundenen und verlorenen Gegenstände.

Das Verzeichnis über die in der Zeit vom 1. September bis einschließlich 31. Oktober 1925 auf dem Fundbureau als gefunden und verloren gemeldete Gegenstände liegt vom Tage der Der-