Ausgabe 
13.1.1925
 
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AmtsverUndigungrblaU

für die provinzialdirettion Gberhesien und für dar Kreisamt Gietzen.

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jlr. 4 13. Januar 1925

Jnhalts-Aebersicht: Karnevalistisches Treiben. - Freilassung von möblierten Zimmern vom Mieterschutz. Maul- und Klauenseuche in Vana-®önß Abschuß von Eichhörnchen usw. Die Kirchen- und Stiftungsvoranschlage für 1925. Prüfungen 1925. Öfter- ferien 1925 Behandlung der Zugtiere im Winter. Waffenscheine. - Dienstnachrichten.

Betr.: Prüfungen im Jahre 1925.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Wir machen Sie aus die Bekanntmachung des Landesamts für das Bildungswesen vom 22. 12. 1924 zu Ar. LD. 38 342 in Ar. 1 derDarmstädter Zeitung" vom 2. 1. 192d aufmerksam und empfehlen Ihnen, den in Frage kommenden Lehrkräften alsbald von dem Inhalt des Ausschreibens Kenntnis zu geben.

Meldungen zur Schluffprüfung der Schulamtsanwarter am 9 März sind alsbald bei uns einzureichen. Aus der Meldung muh der Aachweis der vorgeschriebenen Verwendung im Vor­bereitungsdienst ersichtlich fein; erforderlichenfalls rst erne Be­scheinigung des zuständigen Schulvorstands darüber beizufugen, in welcher Zeit der Anwärter an der Schule hospitiert hat.

Giehen. den 6. Januar 1925.

Kreisschulamt Giehen. I. D.: Dr. QU erd.

Bekanntmachung.

Detr.: Behandlung der Zugtiere im Winter.

An alle Besitzer von Zugtieren und Leiter von Fuhrwerken richten wir die dringende Mahnung, bei Kälte und Straffenglatte ernstlich darauf Bedacht zu nehmen, dah die Zugttere vor den nachteiligen Einflüssen der Witterung nach Möglichkeit geschuht werden, daff namentlich: c .

1 die Zugtiere niemals länger als unbedingt erforderlich und niemals unbedeckt im Freien stehengelassen toerDen.

2 das Zaumzeug im Stall aufbewahrt oder anderenfalls vor dem Anlegen das Gebiff erwärmt wird, und

3 . die Hufeisen der Pferde zum Schutze gegen das Ausgleiten gehörig geschärft oder mit Stollen versehen sind.

Giehen, den 5. Januar 192^.

Polizeiamt Giehen. Düchler.

Bekanntmachung, die Freilassung von möblierten Zimmern vom Mieterschutz betr.. Bom 24. Dezember 1924.

Aus Grund des §. 52 des Gesetzes über Mieterschutz und Mieteinigungsämter vom 1. Juni 1923 (R.G.Bl. S. 353) wird

mit Zustimmung des Herrn Reichsarbeitsministers für das ganze Land hiermit angeordnet, daff die möblierten Zimmer von den Vorschriften des I. Abschnittes des Gesetzes auszunehmen find. Diese Anordnung erstreckt sich nicht auf die möblierten Wohnun­gen sowie Räume, die mit Küchenbenuhung oder an Ehepaare oder einzelstehende Personen mit Kindern vermietet sind. Zur gänzlichen oder teilweisen Aufhebung eines derartigen Qltiet- verhältnisses ist nach wie vor die Klage notwendig.

Darmstadt, den 24. Dezember 1924.

Hessisches Ministerium der Justiz.

I. D.: Schwarz.

Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft.

Raab.

| Betr.: Die Kirchen- und Stiftungsvoranschläge für 1925.

. An die Kirchen- und Stiftungsvorstände des Kreises.

Unter Hinweis auf § 4 der Instruktion zur Fertigung der | Voranschläge über die Vermögensverwaltung der evangelischen Kirchen vom 31. August 1885 beauftragen wir Sie. die genannten Voranschläge nach Anhörung des Kirchenrechners sofort aufzu- I stellen, so dah die Beratung derselben im Gesamt -Kirchenvvr- I stand und in der Kirchengemeindevertretung in Kürze stattfinden I und die Vorlage an das Dekanat bis spätestens Anfang I M ä r z erfolgen kann.

; Sofern ein Beitrag der Zwilgememde zur Deckung des kirch­lichen Fehlbetrags in Anspruch genommen werden muh. ist nach

I § 24 Ord.-Rr. 10 der Kirchenvoranschlagsinstruktion alsbald | nach der Beratung des Voranschlags in Kirchenvorstand und I Gemeindevertretung der Bürgermeisterei unter Mitteilung eines I Auszuges aus dem Voranschlag von der Höhe des notwendigen I Zuschusses Rachricht zu geben, damit der erforderte Kredit im I Gemeindevoranschlage ordnungsgemäh gewahrt werden kann ; Wir verweisen auch noch auf das Ausschreiben des Ober- Konsistoriums vom 12. Oktober 1894 (Verordnungsblatt Ar. 14)

I und empfehlen Ihnen, zur Vermeidung von Revisionsbemerkungen I genaue Befolgung dieser Vorschrift.

I Die Revisionsverhandlungen zu den vorher- I gehenden Voranschlägen sind bei Aufstellung I des neuen Voranschlags zu beachten.

Von der Ablieferung der Voranschläge an die ev. Dekanate I wollen Sie uns demnächst und jedenfalls bis 1. März Mittei- I lung machen.

Giehen. den 7. Januar 1925.

Kreisamt Giehen. I. D.: Dr. Merck.

Bekanntmachung.

Ausführungsverordnung zum Aotgeseh vom 24. Februar 1923 (Reichsgesetzblatt Teil 1 S. 147 ff.).

§ 1.

Jede Maskerade und jedes karnevalistische Treiben, wie bei­spielsweise auch das Werfen von Konfetti und Luftschlangen auf öffentlichen Wegen. (Straften und Plätzen oder an anderen» öffentlichen Orten ist verboten.

§ 2.

Wer der Vorschrift des § 1 zuwiderhandelt, wird nach § 2 des Artikels II des Aotgefetzes vom 24. Februar 1923 in Verbin­dung mit der Verordnung über Vermögensstrasen und Buften vom 6 Februar 1924 mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Goldmark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

§ 3.

Vorstehende Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in derDarmstädter Zeitung" in Kraft und gilt bis zum 30. April dieses Jahres.

Darmstadt, den 3. Januar 1925.

Hessisches Ministerium des Innern, von Brentano.

Betr.: Den Abschuft von Eichhörnchen. Eichelhähern und raben­artigen Vögeln.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die obere Forstbehörde hat für die Staatswaldungen das Schuftgeld für obige Schädlinge mit Wirkung vom 1. Dezember 1924 von 0,25 auf 0,35 erhöht. Durch unser Ausscyreiben vom 28. Juni 1924 Amtsverkündigungsblatt Ar. 44 empfehlen wir den Gemeindevertretungen bezüglich des Gemeindewaldes den mit dem Abschuft betrauten Förstern die gleiche Vergütung zuzu­billigen. wie sie vor dem 1. Dezember 1924 Öie öftere sorstbehorde festgesetzt hatte. Es ist erwünscht, daft die Gemein^vertretun- gen auch die erhöhten Schuftgelder den mit dem Abschuft in den Staatswaldungen betrauten Förstern bewilligen. Soweit aut unser Ausschreiben vom 28. Juni 1924 noch keine Entschlieftung getroffen wurde, empfehlen wir. der Gemeindevertretung ent­sprechende Vorlage zu machen.

G i e ft e n, den 8. Januar 1925.

Kreisamt Giehen. I. D.: Dr. Braun.

Betr.: Osterferien 1925.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Das Landesamt für das Dildungswesen hat am 30. 12. 1924 5U ^Das^Schu/jah?1924^5 endigt am 28. März 1925. Die Oster­ferien beginnen Sonntag, den 29. März und dauern bis Sonntag, den 19. April 1925. Das neue Schuljahr beginnt Montag. Den 20 April, mit der Aufnahmeprüfung und am Dienstag. Den 21. April 1925. mit dem vollen lehrplanmähigen Unterricht

Giehen. den 6. Januar 1925.

Kreisschulamt Giehen. 3. 03.: Dr. Merck.

Bekanntmachung.

Vetr.: Maul- und Klauenseuche.

In Lang-Göns ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Lang-Göns wird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden

Die Gemarkung Grohen-Linden wird aus dem Beobachtungs­gebiet ausgeschieden.

Giehen. den 10. Januar 1925.

Kreisamt Giehen. 3. 03.: Pr. Braun.