Ausgabe 
12.6.1925
 
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Art. 2.

Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

D a u b r i n g e n, 27. Mai 1925.

Hessische Bürgermeisterei.

Preis.

Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren.

In § 13 fällt das WortGroßh." weg. '

§ 14 erhält folgende Fassung: .

Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber em Rechengrav auf die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung ver­schont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 136, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt.

Nachstehende Bestimmungen werden als § 14 a bis 14 f hinter § 14 der Friedhofsordnung eingefügt: ;

§ 14 a. Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erbbegrab- nisplahes erteilt der Gemeinderat. In dem diesbezüglichen Gesuch ist die Gröhe des Geländes oder die Zahl der beanspruchten Einzelgrabstätten anzugeben. Im Falle der Willfahrung des Gesuchs ist der Begräbnisplah auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in dem Lageplan ein- zutr^gen.iger 8toet nebeneinander liegende Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden. Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellen­den Erwerbsurkunde.

Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Er­wachsenen oder eines Kindes ist eine Gebühr an die Gemeinde- lasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinde­rats bestimmt.

§ 14 b. Durch die Ueberweisung des Erbbegräbnisplahes er­langt der Erwerber nicht das Eigentum, sonderm nur das ver­erbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden; er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 13d gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen unü Denkmäler usw. auf demselben zu er­richten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnis­plahes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnis­stätte ist verboten.

§ 14 c. Die Verfügung über einen Erbbegräbmsplah durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form sowie der Genehmigung des Gemeinderats.

§ 14 d. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis­platz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Rechte der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Ge­schlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräb­nis des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kin­dern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, in- solange er nicht zur zweiten Che schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errich- richtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf dem­selben zu.

§ 14 e. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungs­mäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen.

Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordem, sein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instand zu sehen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechts­nachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erb­begräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erb­begräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen.

§ 14 f. Die Erbbegräbnisplätze unterliegen in bezug auf Leichenbestattung sämtlichen für Reihengräber getroffenen Be­stimmungen. Insbesondere ist der Besitzer den polizeilichen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und Instandhaltung der Begräbnisplähe unterworfen, insoweit dieselben nicht aus­drücklich auf Reihengräber beschränkt sind. Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet, Leichen auch schon vor Ablauf von 30 Jahren übereinander zu beerdigen, wenn die ältere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene noch vorschriftsmäßig tief liegt.

§ 16 erhält folgende Fassung:-

Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Ge­meinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.

Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsauf­seher ob.

In § 22 fällt das WortGroßh." weg.

§ 25 fällt weg.

§ 26 erhält die Bezeichnung § 25.

Polizei-Verordnung

Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes 6etr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung Über Dermögensstrafen und Buhen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmi­gung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Nr. M. d. I. II 2844 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Daubrmgen erlassen:

§ 1.

Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 813, 20, 24 der Fried­hofsordnung der Gemeinde Daubringen zuwiderhandelt, wird insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt find, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.

§ 2.

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung un Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhofsordnung vom 21. Januar 1907 außer Kraft.

Gießen, den 27. Mai 1925.

Hessisches Kreisamt Gießen.

I. V.: Dr. Braun.

Nachtrag

zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Utphe.

Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeuherung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach er­folgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Nr. M.d. I. II 1938 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Utphe vom 7. Juni 1906 erlassen:

Artikel 1.

Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert:

§ 2 erhält folgende Fassung:

Auf dem Gelände des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen einerseits für Einzelgräber (Reihengräber), und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter 10 Jahren, andererseits für Erb- (Familien-) begräbnisse vorzusehen. Für die letzteren bleibt der in dem Lageplan näher angegebene Teil des Fried­hofs bestimmt.

Für die Anlegung der Einzel- (Reihen-) graber ist der gleich­falls im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs be­stimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher Teil zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jahren benutzt werden soll.

In 8 4 fällt das WortGroßh." weg.

§ 9 erhält folgende Fassung:

Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbar­grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Be­schwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat, oder derjenige, der sie unter­hält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimm­ter Frist angehalten werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißstän- digen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen ist.

§ 10 erhält folgende Fassung:

Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplätze, Denk­mäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Fried­hofsaufseher anzuzeigen.

Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren.

In § 13 fällt das WortGroßh." weg.

Art. 2.

Nachstehende Bestimmungen werden als § 13a bis 13 f hinter § 13 der Friedhofsordnung eingefügt:

§ 13 a. Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erbbegräb- nisplatzes erteilt der Gemeinderat. In dem diesbezüglichen Gesuch ist die Größe des Geländes oder die Zahl der beanspruchten Einzelgrabstätten anzugeben. Im Falle der Willfahrung des Gesuchs ist der Begräbnisplah auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in den Lageplan ein­zutragen. .

Weniger als zwei nebeneinander liegende Begräbnisstätten I sollen nicht abgegeben werden. Die Ueberweisung des Platzes ' an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr