Amtsverliindigllngzblatt
für die Provinzialdirektion Gberheffen und für das Nreisamt Gietzen.
Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu be-iehen.
'Jtr. 47 12. Juni 1925
InhaltS-Ueberstcht: Fleischuntersuchung - Schuh der Pflegekinder. Saison- und Inventurausverkäufe. - Verlegung eine» Vaster- grabens und Anlage einer Schleuse in Gemarkung Rabertshausen. - Verpflichtung der Feuerwehrkommandanten. - Duplikat-Arbeits- bücher. Aushändigung der Acichsverlastung an die Schüler. Dienstnachrichten. - Friedhossordnungen mit entsprechenden Polizeiverordnungen der Gemeinden Daubringen, Utphe und Aieder-Bessingen.
*3 e t r.: Di« bakteriologische Fleischuntersuchung
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die Anweisung des Ministeriums des Innern zur Vornahme der bakteriologischen Fleischbeschau ist geändert worden. Auf die nachstehenden Bestimmungen, die für Sie in Betracht kommen, weisen wir Sie hin.
Gießen, den 8. Juni 1925.
Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Drau n.
Um das Verderben des Fleisches zu verhüten, ist eine psleg- liche Behandlung und möglichst kühle Aufbewahrung des Fleisches notwendig. Venn möglich, ist das Fleisch in einen Kühlraum zu verbringen. Wird das Fleisch hierbei aus dem Schlachtort nach einer anderen Gemeinde entfernt, so sind die Vorschriften des § 22 Absatz 7 der Fleischbeschauordnung vom 9. April 1903 sinngemäß anzuwenden.
Die Kosten der bakteriologischen Fleischuntersuchung sind aus den nach Artikel 7 und ff. des Ausführungsgesehes vom 4. April 1903 zu erhebenden Gebühren zu decken. Sie sind von der Gemeinde, in der das verdächtige Tier geschlachtet wird, vorzulegen und nach Artikel 10 des genannten Gesetzes mit der Kreiskasse zu verrechnen.
Das die bakteriologische Untersuchung vornehmende Institut hat Anspruch auf eine Gebühr von 8 Mark.
Betr.. Schuh der Pflegekinder.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden deS Kreises.
Wir erinnern an die Erledigung unserer Verfügung vom 15. Mai d. I., soweit noch nicht geschehen.
Gießen, den 8. Juni 1925.
Kreisamt Gießen. (Kreisjugendamt.)
3. V.: Dr. Braun.
Bckanntmachunst.
Betr.: Saison- und Inventur-Ausverkäufe, hier: Verkürzung der Zeit und Dauer derselben.
In unserer Bekanntmachung vom 8. Juni 1925 im Amts- verkündigungsblatt vom 9. Juni 1925 Ar. 46 muh es statt be- treffend: Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und die Unlauterfeit im Ausstellungswesen: hier: Verkürzung der Zeit und Dauer derselben, heißen: Betr.: Saison- und Inventur- Ausverkäufe: hier: Verstirzung der Zeit und Dauer derselben: ferner in Abs. II statt Kalendervierteljahr — Kalenderjahr.
Gießen, den 8. Juni 1925.
Hess. Kreisamt Gießen. I. V.: Wolf.
Bekanntmachung.
Betr.: Verlegung eines Wassergrabens und Anlage einer Schleuse durch Karl Filfinger, Reinhäuser Hof, Gemarkung Rabertshausen.
Der Landwirt Karl Filfinger, Reinhäuser Hof, Gemarkung Rabertshausen, hat Antrag auf Genehmigung einer Schleuse im Ulsabach bei uns gestellt. Die Pläne liegen auf der Bürgermeisterei Rabertshausen vom 15. bis 19. ds. Mts offen.
Wir bringen dies zur öffentlichen Kenntnis mit der Aufforderung. etwaige Einwendungen gegen die Aeuanlage binnen 14 Tagen bei uns anzubringen.
Gießen, den 10. Juni 1925.
Hess Kreisamt Gießen. 3. V.: Wolf.
Betr.: Das Kreisfeuerlöschwesen: hier: Verpflichtung der Kommandanten und deren Stellvertreter.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden deS Kreises.
Es ist uns mitgeteilt worden, daß die Kommandanten der Pflichtfeuerwehr und ihre Stellvertreter in vielen Gemeinden durch uns nicht verpflichtet worden sind. Die Verpflichtung ist in § 10 der Verordnung die Ausführung der Landesseuerlösch- ordnung betreffend vom 29. März 1890 vorgeschrieben
Wir sehen bis zum 1. 3uli ds. 3s. den Berichten derjenigen Bürgermeistereien entgegen, deren Kommandant bzw. Stellvertreter durch uns nicht verpflichtet sind
Gießen, den 10. 3uni 1925.
Hess Kreisamt Gießen. 3. V.: Wolf.
Betr.: Die Ausstellung von Duplikat-Arbeitsbüchern.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir sehen bis spätestens 2 0. d Mts. Ihrem Bericht darüber entgegen, ob und gegebenensallS wie viel Duplikat- Arbeitsbücher bon Ihnen in den Rechnungsjahren 1923 24 ausgestellt sowie welche Reichsmarkbeträgc dafür vereinnahmt worden sind.
Fehlbericht ist nicht erforderlich.
Gießen, den 9. Juni 1925.
Hess Kreisamt Gießen. 3. D.: Wolf.
Betr.: Aushändigung der Reichsversassung an die zur Entlassung kommenden Schüler.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, Ihren Bedarf an Abdrucken der Reichsverfassung für die an Ostern 1926 zu entlassenden Schüler festzustellen und unS biS spätestens 1. Juli anzuzeigen
Gießen, den 7. Juni 1925.
Kreisschulamt Gießen. 3. D.. Fischer.
Dicnstnachrichtcn dco zlrciSamtcs.
Herr Amtsveterinärarzt Dr. Stein-Gießen ist vom 22. Juni bis 22. 3uli beurlaubt Vertreter sind die Herren Professor Dr. Knell (Fernsprecher 1632) und Dr. Übrig (Fernsprecher 1162) in Gießen.
3n der Gemeinde W e ck e s h e i m ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
3n Ober-Widersheim ist die Maul- und Klauenseuche aus- gebrochen.
Nachtra.s
zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Daubringen.
Auf Grund des Artikels 15 der Lanbgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutachtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar M d 3 II 2344 folgender Aachtrag zur FriedhosSordnung für den Friedhof der Gemeinde Daubringen vom 21. Januar 1907 erlassen
Artikel 1.
Die vorgenannte FriedhosSordnung wird wie folgt geändert
§ 2 erhält folgende Fassung:
Aus dem Gelände des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen einerseits für Einzelgräber «Reihengräber), und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter 10 Jahren, andererseits für Erb-(Familien-) hegräbnisse vorzusehen. Für die letzteren bleibt der in dem Lageplan näher angegebene Teil deS Friedhofs bestimmt.
Für die Anlegung der Einzel- «Rethen-) gräber ist der gleichfalls im Lageplan angegebene übrige Teil deS Friedhofs bestimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher Teil zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jahren benutzt werden soll.
3n § 4 fällt das Wort .Großh." weg.
§ 9 erhält folgende Fassung:
Wenn durch überragende Baumäste oder Vesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler ober Anlagen einer Aachbar- grabftätte beeinträchtigt werden, fo kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat. oder derjenige, der sie unterhält. von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Aach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung deS Miß- ständigen aus Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen ist.
§ 10 erhält folgende Fassung
Die Herstellung und Unterhaltung der BegräbniSplähe, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob. der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe deS in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist. hat dieS dem Frjed- hofsaufseher anzuzeigen.


