Ausgabe 
10.11.1925
 
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AmtzverlündißungMatt

für die provinziaidireltion Gberheffen und für dar Kreisamt Giehen.

Erscheint Dieustag und Freitag. Hur durch die Post zu beziehen.

Nr. 88 10. November _________________1925

Znhalts-Aeberstcht: Festsetzung der Schlacht- und Befchau^eiten. Notschlachtungen. - Maßregeln gegen die Einschleppung der Maul, und Klauenseuche. Maul- und Klauenseuche in Rodheim und Londorf.

Betr.: Die Ausführung des Reichsgesetzes, die Fleischbeschau betreffend; hier: Die Festsetzung der Schlacht- und Deschauzeiten.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Auf Grund des § 9 der Fleischbeschauordnung werden für die Landgemeinden des Kreises die Schlacht- und Deschau­zeiten festgesetzt wie folgt:

1. Für die Zeit vom 1. April bis 30. September von 6 bis

10 Mr vormittags und von 5 bis 7 Alt)r nachmittags ubd

2. für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März von 8 bis

12 Mr vormittags und von 2 bis 4 Mr nachmittags.

Die Anmeldung an die Fleischbeschauer hat für Schlach­tungen am Dormittag spätestens bis 7 Mr des vorhergehen­den Abends, für Schlachtungen am Aachmittag mindestens 6 Stunden vorher zu erfolgen.

Die Fleischbeschau darf nur bei Tageslicht ausgeubt wer­den. Die Fleischbeschauer und deren Stellvertreter sind hiervon in Kenntnis zu sehen, die Schlacht- und Deschauzeiten öffentlich bekanntzumachen. Der Befolg der Anordnungen ist zu über­wachen.

Gießen, den 4. November 1925.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Drau n.

Bekanntmachung

bett. Notfchlachtungen; hier: die Zuziehung der Fleischbeschauer.

Es kommt immer noch häufig vor, daß bei Notschlachtungen, der zuständige Fleischbeschauer nicht zugezogen, sondern nur der Ergänzungsbeschauer gerufen wird. Wir machen erneut darauf aufmerksam, daß dies in allen Fällen zu geschehen hat, insbesondere auch dann, wenn die Schlachtung von einem Tier­arzt angeordnet ist und angenommen wird, daß auch für die Fleischbeschau noch der tierärztliche Beschauer zugrzogen werden muh. Die Ankunft des Fleischbeschauers zur Untersuchung des Tieres vor der Schlachtung ist nur dann nicht abzuwarten« wenn zu befürchten ist, daß der Zustand des Tieres sich bis zu dessen Ankunft verschlechtern wird oder das Tier gar verenden könnte. 3n diesen Fällen ist der Fleischbeschauer ebenfalls um­gehend zu bestellen, damit er tunlichst bei der Ausschlachtung zugegen ist.

Dei Notschlachtungen haben die Fleischbeschauer die ganze Ausschlachtung zu beaufsichtigen.

Die Bürgermeistereien werden angewiesen, den Fleischbe­schauern und allen Interessenten, insbesondere den Metzgern

auch den sog. Haus schlacht er-Bor sta nden von Dreh­kassen Händlern diese Anordnung gegen schriftliche An­erkennung bekannlzugeben, sie im übrigen ortsüblich bekanntmachen zu lassen. Derstöße gegen die Anordnung sinv zur Anzeige zu bringen.

Giehen, den 4. November 1925.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Braun.

Betr.: Maßregeln gegen die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche.

An das Polizeiamt Giehen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Es ist in letzter Zeit festgestellt werden, daß Händler ,in mehreren Fällen Dieh von Schlachtviehmärkten in ihre Woh­nungen verbracht und dort zum Berkaus aufgestellt haben. Wir machen darauf aufmerksam, dah Vieh von Schlachtviehmärkten nur zur sofortigen Abschlachtung abgetrieben werden darf. Die HänÄer sind'auf diese Bestimmung nochmals hinzuweisen. Zu­widerhandlungen müssen unbedingt zur Anzeige gebracht werden. Strenge Bestrafung wird von uns beantragt, da solche Derseh- lungen der Viehhändler eine schwere Gefahr für unsere Vieh­bestände bedeuten.

Gießen, den 2. November 1925.

Kreisamt Dießen. 3.03.: Dr. Braun.

Bekanntmachung.

Detr.: Maul- und Klauenseuche in Nodheim.

3n Nodheim sind weitere Seuchenfälle nicht vorgekom­men. Die Gemarkung Nodheim wird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden und vorsorglich noch als Deobachtungsgebiet erklärt.

Die Gemarkungen Langd, Rabertshausen und Ringelshausen werden aus dem Beobachtungsgebiet aus geschieden.

Giehen, den 4. November 1925.

Kreisamt Gießen. 3.03.: Dr. B ram n.

Bekanntmachung.

03etr.: Maul- und Klauenseuche.

3n Londorf ist die Seuche erloschen. Das Sperrgebiet Londorf wird aufgehoben.

Giehen, den 5. November 1925.

Kreisamt Giehen. 3. V.: Dr. Braun.

Druck der Brühl'fchen Universitäts-Buch- und Steindruckerei 0L Lange Giehen.