Ausgabe 
4.12.1925
 
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Bekanntmachung.

Detr.: Kreistogswahlen am 15. Aovember 1925.

Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 19. v. Mts. Amtsvercün igungsblatt Ar. 91 v,m 20. v. Mts. bringe ich zur offe.ttlichen Kenntnis, daß nach der vom Kreisausschuh gemäß Artikel 60 des Gesetzes über die Wahlen für Gemeinden und Gemei.rdeverbäirde getroffenen Feststellung als Kreistags- Mitglieder gewählt s.nd:

1. Heinrich Bausch, Landwirt und Metzger, Grünberg,

2. Georg Beckmann, Angestellt_r, Gießen,

3. Heinrich Becker IX., Bürgermeister, Alten-Bus«k,

4. 3 Hann Karl Benner, Gewer.schaftsang stellter, Wieseck,

5. Friel räch D.mmersheim, Landwirt, Langsdorf,

6. Wilhelm Fenchel, Landwirt, Ober-Hörgern,

7. Fer inand Germer >., Stuhlschrcin r, Heuchelheim,

8. Heinrich G-ttmann, Landwirt, Gießen,

9. Gustav Güngerich, Dr Landgerichtspräs.dent i. R., Gießen, 10. Lulwig Haas II., Zigarrenfabrikant, Watzenborn, 11. Konrad Hanack, Landwirt, Watzenborn,

12. Ludwig H fmann V., Landwirt, Lollar,

13. Paul H mberger, Rechtsanwalt, Gieß n,

14. Frau Marianne Hüter, Huusf.au, Gießen,

15. Philipp Klein V., Werkführec-A rwä ter, Klein-Linden,

16. Georg Kreiling, Bürgermeister, Heuchelheim,

17. Otto Lenz, Dr., Stu ienrat, Gießen,

18. Ichs. Ludwig Lotz, Rektor, Leihgestern,

19. Ge rg Friedr. Müller, Landwirt und Bürgermeister, Bel­lersheim,

20. Karl Rinker, Zimmermeister, Aonnenroth,

21. Heinrich Rohrbach VIII., Krankenoesucher, Lollar,

22. Heinrich Ru >olf, Bürgermeister und Landwirt, Trais-Horloff, 23. Ich. Jos. Sauer, Kaufmann, Gießen.

24. Konrad Anton Schaum, Landwirt, Lang-Göns,

25. Richard Schudt, Landgerichtsd'rekt'r, Gehen,

26. Ludwig Wagner, Landwirt und Bürgerme'ster, Geilshausen, 27. Otto Weihgerber, Prof, und Studienrat, Gießen,

28. Friedrich Welcker, Oberregierungsrat a. W., G ehen,

29. Heinrich Will VIII., Landwirt und Bürgermeister, Treis (Lumda),

30. Georg Wissemann, Dahnschlosser, Lollar.

Gießen, den 2. Dezember 1925.

Der Kreiswahlkommissar:

Dr. Heß, Ober-Regierungsrat.

Betr.: Die Festsetzung der Dezembermiete nach dem Reichs­mietengesetz.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises

Wir empfehlen Ihnen, nachstehende Bekanntmachung unver­züglich zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.

Gießen, den 30. November 1925.

Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Krüger.

Bekanntmachung.

Aach Anhören von Interessent nvertretungen und Sachver­ständigen wird auf Grund des Artikels 9 der hessischen Ausfüh­rungsverordnung zum Reichsmieteng setz in der Fassung der Berordnung vom 20. August 1923 (RGBl. Seite 276) und der § 27, 28 der Dritten Steuernotvrrvrdnung vom 21. Februar 1924 (RGBl. S. 74) in der Fassung des § 11 des Gesetzes vom 10. August 1925 (RGBl. S 254) für die Berechnung der Miete für den Monat Dezember folgendes bestimmt:

Die gesetzliche Miete für den Monat Dezember bleibt die gleiche wie für den Monat Aovember. (Bgl. Bekanntmachung vom 26. Oktober ds. 38., Darmstädter Zeitung vom 27. Oktober ds. 38. Ar. 251.)

Darmstadt, den 25. Aovember 1925.

Der Minister für Arbeit und Wirtschaft. Raab.

Bekanntmachung

betreffend die Behandlung der Zugtiere im Wenter.

An alle Besitzer von Zugtieren und Leiter von Fuhrwerken richten wir die dringende Mahnung, bei Kälte und Straßenglätte ernstlich darauf Bedacht zu nehmen, daß die Zugtiere vor den nachteiligen Einflüssen der Witterung nach Möglichkeit geschützt werden, daß namentlich:

1. die Zugtiere niemal8 länger als unbedingt erforderlich und niemals unbedeckt im Fre'en stehet gelassen werden^

2. das Zaumzeug im Stall aufbewahrt oder andernfalls vor dem Anlegen das Gebiß erwärmt wird, und

__ 3. die Hufeisen der Pferde zum Shutzr gegen das Aus^leiten gehörig geschärft oder mit Stollen begehen sind.

Gießen, den 2. Dezember 1925.

Kreisamt Dieben. 3. D: Dr. H e ß.

| D e t r.: Die Ausstellung von Wandergewerbeschrinen.

An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Da nach § 60 der Gewerbeordnung die Wandergewerbe scheine für die Dauer des Kalenderjahres zu erteilen sinn, to'tten Sie alle Personen, welch' den Gewerbebetrieb i.n 3ah:e 1926 fort­zusehen oder zu beginnen beabsichtigen, durch w.eberholt orts­übliche Bekanntmachung auffor.:ern, ihre Anträge aus Erteilung eines Wandergewerbescheines jetzt schm, und zwar so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächste 3ahres im Besitze der Scheine sein köirnen. D.e eingehenden Anträge sind uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars, auf welchem am Kopfe das Jahr, für welches der Schein begehrt wird, anzugebrn ist, baldigst vorzulegen.

Alte, schon gebrauchte Wandergewe r be­scheine sind nicht mit vorzulegen.

Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und, damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforder­lichen Ermittelungen von 3 h n e n vorzunehmen.

Den Anträgen auf Vertreibung,ven Druckschriften ist ein Ver­zeichnis derselben in doppelter Ausfertigung brizufügen.

Aach der Bekanntmachung des Reichskanzl:rs vom 4. März 1912 Reichsgesetzblatt S. 189 ff. ist in d e Wandergewerbe­scheine eine Photographie des Inhabers einzukleben. Wir ver­weisen auf unser Ausschreiben vom 12. Oktober 1912 (Kreisblatt Qlr. 80). Die Photographie ist in Visite rkartenformat unauf- gez'^en bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wander­gewerbescheines beizubringen. Sie muß ähnlich und gut erkennbar sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf in der Regel nicht älter als 5 Jähre se'n. Se ist zu er­neuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist.

Bei gemeinsamen Wanoergewerbesche'nen genügt d'e Photo­graphie d-es älnternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vor­handen ist, die e'nes M tgliedes.

Auf der Rückseite der Photographie ist die Persönlichkeit des Antragstellers sofort genau zu vermerken, damit Verwechse­lungen vermieden werden.

Gleichzeitig machen wir Sie nochmals besonders auf die Vor­schriften des § 82 ff. der Ausführungsverordnung zur Gewerbe­ordnung vom 20. März 1912 (Regierungsblatt S 48 ff.) auf­merksam. Anträge auf Erteilung von Wan^ergewerbescheinen sind nach Regierungsblatt 1912 Seite 131 zu behandeln und die Ver­hältnisse, insbesondere die gestellten Fragen wegen etwaiger Be­strafungen des Antragstellers und der Begleiter gewissenhaft und erschöpfend zu beantworten. Die Personalbeschreibung ist, wo dies ohne besondere Weitläufigkeiten ausführbar ist, stets durch per­sönliche Vernehmung festzust lllen.

Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohn­sitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache l ie Mög ichkeit mißbräuchlicher Verw ndung des W mdergrwerbe- scheines nicht ausgeschlossen erscheint, durch Aachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem An­tragsteller bereits ein Wandergewerbesche'n erte lt war.

Wegen der vorher zu regelnden Krankenversicherung der im Wandergewerbe beschäftigten Personen machen wir S'e darauf aufmerksam, daß alle Wandergewerbetreibenden die in ihren Be­trieben Beschäftigten und soweit sie von ihnen von Ort zu Ort mitgeführt werden sollen, bei den zuständigen Krankenkassen vor Beantragung des Wandergewerbeschemes als Mitglied anzu­melden haben.

Zum Schlüsse weisen wir wederholt darauf hm, daß die aus­gefertigten Wandergewerbescheine von uns an d'e Finanzämter abgegeben und von diesen nach Verwendung des älrkunden- stempels und nach Regelung d'r Wandergewerbesteuerfrage an tje Gewerbetreibenden ausgehändigt werden.

Gießen, den 17. Aovember 1925.

Hess. Kreisamt Gießen. 3. V.: Wolf.

B e 1 r.: Gewerbe-Legit imationskarten.

An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen auf­sucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimat'onskarte, welche nach § 44a der Gew.-Ordn, für die Dauer des Kalender­jahres erteilt wird. Sie wollen die 3ntrrrssenten, welche ihren. Geschäftsbetrieb im 3ahre 1926 fortzusehen oder zu beginnen beabsicht gen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auf­fordern, ihre Anträge auf Erteilung der L'git mationskarte bei Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 25. Januar 1906 Amtsblatt ohne Aummer vorgeschriebsnen Formulars, baldigst vorlegen.

Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Aicderlassungsortes der F.rma zuständig, in Gießen das Poli­zeiamt.