Ausgabe 
4.9.1925
 
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nillegeschmack ufto. deutlich gekennzeichnet werden. Der Zuwider­handlungen wird auf Grund des § 10 des Nahrungsmittelsesehes vom 14. Mai 1879 eingeschritten werden.

Die meist gleichzeitig mit dem Eise zum Verkaufe kommenden Waffeln müssen im Interesse der öffentlichen Reinlichkeit und Gesundheit in geschlossenen, vor Straßenstaub und Schmutz ge­sicherten Behältnissen aufbewahrt werden.

Gießen, den 31. August 1925.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Schmidt.

Betr.: Polizeiverordnung zur Sicherung des Verkehrs während des 116er-Lages in Gießen.

Polizei-Berordnung.

Auf Grund des § 129 b II Ziffer 2 des Gesetzes, die Städte- ordnung betreffend, vom 8. Juni 1911, und der Vermögens­strafenverordnung vom 6. Februar 1924, wird für den 6. Sep­tember 1925 für den Bereich der Stadt Gießen folgendes an­geordnet: § i

Der Landgraf-Philipp-Platz und der Drandplah werden am 6. September 1925, von 9 Mr vormittags ab, bis zur Be­endigung der Denkmalseinweihung für jeden Verkehr gesperrt.

§ 2.

Von 2,30 Mr nachmittags ab werden folgende Straßen, soweit sich durch sie der Festzug bewegt, für die Dauer des Festzuges für jeden Verkehr mit Kraftwagen, Kraft- und Fahr­rädern und Fahrzeugen jeder Art gesperrt: Reustadt, Bahnhof­straße, Westanlage, Seltersweg, Goethestraße, Ludwigstraße, Kaiserallee.

§ 3.

Die Kaiserallee darf von der Abzweigung der Sicher Straße bis zur Abzweigung der Straße GießenReiskirchen von 2 Mr nachmittags ab bis 10 Mr abends von Krastfahi^eugen jeder Art nur mit einer Höchstgeschwindigkeit von 10 Kilometer in der Stunde befahren werden.

§ 4.

Die Aufstellung der konzessionierten Kraftdroschken und Pferdedroschken darf nur auf der rechten Seite der StraßeAm Kugelberg" (Fahrtrichtung Kaiserallee) erfolgen.

Die Aufstellung von Privatfahrzeugen jeder Art darf nur auf der rechten Seite der Kaisevallee jenseits der Restauration Schützenhaus" stattfinden.

§ 5.

Der Seltersweg wird für den Durchgangs verkehr mit Kraftwagen, Kraft- und Fahrrädern (nicht Krankenrädern) für die Zeit von 8 Uhr vormittags bis 9 Uhr abends gesperrt. Die Sperre gilt nicht für Fahrten zur Erledigung geschäftlicher oder privater Angelegenheiten in dem Seltersweg.

§ 6.

In gleicher Weise wird die für den Verkehr mit Kraftfahr­zeugen und Krafträdern überhaupt gesperrte Mäusburg für den Durchgangsverkehr mit Fahrrädern gesperrt.

§ 7.

Die angeordneten Sperren gelten nicht für Dienstfahrten der Polizei, der Feuerwehr, des Militärs, der Post und des Sanitätsdienstes.

§ 8.

Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mit Geldstrafe bis 90 Reichsmark bestraft.

Gießen, den 31. August 1925.

Hessisches Polizeiamt. 3. V.: Schmidt.

Betr.: Die Versicherungspflicht der Handarbeitslehrerinnen: hier: Erkrankungsanzeigen.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Die Staatliche Betriebskrankenkasse teilt uns mit, daß die Anzeigen über Erkrankung der bei ihr Versicherten oft den An­forderungen nicht entsprechen, die gestellt werden müssen. Ins­besondere fehlen häufig Angaben darüber, welche Monatsver­gütung der Versicherte unmittelbar vor Eintritt der Krankheit bezogen hat. In diesen Fällen werden Rückfragen erforderlich, wodurch eine glatte Abwickelung der Angelegenheit, die doch im Interesse der Versicherten liegt, verzögert wird.

Wir empfehlen Ihnen, den Mitgliedern der Kasse, insbe­sondere auch den nebenamtlichen versicherungspflichtigen' Hand­arbeitslehrerinnen, von diesem Schreiben Kenntnis zu geben und ihnen nahe zu legen, bei den Erkrankungsanzeigen die Vor­drucke genau und. vollständig auszufertigen.

Gießen, den 27. August 1925.

Kreisschulamt Gießen. I. V.: Fischer.

Betr.: Die Bekämpfung des Kartoffelkäfers.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Mit nächster Post geht Ihnen ein Merkblatt des Deutschen PflanzenschutzdienstesAchtet auf den Kartoffelkäfer!" zu. Das Blatt ist zur unterrichtlichen Behandlung, besonders in landwirt­schaftlichen Fortbildungsschulklassen, gut geeignet.

Gießen, den 29. August 1925.

Kreisschulamt Gießen. I. V.: Fischer.

Dienstnachrichten des Äreisamtcs.

Auf Hof Sorge bei Burg-Gemünden (Kreis Alsfeld) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgeslellt worden. Der Hof Sorge wurde zum Sperrbezirk und Ort und Gemarkung Burg- Gemünden zum Deobachtungsgebiet erklärt.

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Stein druckeret R Lange. Gießen.