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§ 1.
Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 3 bis 13, 20 bis 23 der Friedhofsordnung der Gemeinde Saasen zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.
§ 2.
Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Mit dem gleichen Tage tritt § 24 der Friedhofsordnung vom 13. September 1907 außer Kraft.
Gießen, den 27. Mai 1925.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Drau n.
Nachtrag
zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Obbornhofen.
Aus Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutachtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 und 20. Juni 1925 zu Ar. M. d. I. II 2131 und II 4725 folgender Aachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Obbornhofen vom 19. Dezember 1906 erlassen:
Artikel 1.
Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: 3n § 4 fällt das Wort „Großh." weg.
§ 9 erhält folgende Fassung:
Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Aachbar- grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat, oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Aach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen ist.
§ 10 erhält folgende Fassung:
Die Herstellung und Pinterhaltung der Begräbnisplähe, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Aeihen- grab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen.
Wenn der im Absatz 1 festgelegten älnterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren.
2n § 13 fällt das Wort „Großh." weg.
Hinter § 13 wird § 13a eingefügt, der folgende Fassung erhält:
Sollen bei der regelmäßigen Umlegung der Gräber ein Grab auf die Dauer weiterer 30 Jahre von der Umlegung verschont toei&en, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindelasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt.
§ 15 erhält folgende Fassung:
Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.
Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob.
In § 21 fällt das Wort „Großh." weg.
§ 24 fällt weg.
§ 25 erhält die Bezeichnung § 24.
Artikel 2.
Der Aachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Obbornhofen, den 25. Juni 1925.
Hessische Bürgermeisterei.
Philippi.
Polizei-Verordnung
Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Buhen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. I. II 2131 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Obbornhofen erlassen:
§ 1.
Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 8—13,18, 23 der Fried- hofsordnung der Gemeinde Obbornhofen zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.
§ 2.
Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkundigungsblatt in Kraft.
dbm gleichen Tage tritt § 24 der Friedhofsordnung vom 19. Dezember 1906 außer Kraft.
Gießen, den 25. Juni 1925.
___________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.
CSetr.: Ausführung des Reichsviehseuchengesehes: hier: Maßnahmen zur Unterdrückung der Olkaul- und Klauenseuche.
An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Ur..Tiere aus Sperr- und Deobachtungsgebieten dürfen grundsätzlich keine Ursprungszeugnisse ausgestellt werden Besteht in einer Gemeinde auch nur em Verdacytfall für Maul- und Klauenseuche oder ist die Seuche sogar festgestellt, so dürfen auch dann, wenn die amtlichen Anordnungen über die Bildung von Sperr- oder Beobachtungsgebiet noch, nicht erlassen worden sind für -iziere aus diesen Gemeinden vom Augenblick des Bekanntwerdens des Verdachtes oder der Feststellung der Seuche an feine Ursprungszeugnisse mehr ausgestellt werden.
Gießen, den 30. Juli' 1925.
____________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Brau n.
Bekanntmachung.
Wegen Vornahme von Wasserleitungsarbeiten in Ettingshausen wird die Kreis st ratze E11 i n g s h a u s e n —Ha r- b a ch für den Durchgangsverkehr bis Donnerstag, den 6. August gesperrt.
G i e tz e n, den 29. Juli 1925.
______________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr, H e ß.________
Detr.: Die im Lehrverhältnis stehenden Fortbildungsschulpflichtigen (Lehrlinge).
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Wir sind ersucht worden, der zuständigen Handelskammer ein Verzeichnis der Fortbildungsschüler zugänglich zu machen, die nach ihrer Angabe im Lehrverhältnis stehen.
Aachdem wir ein solches Verzeichnis bereits durch unser Ausschreiben vom 10. Juli 1925 — Amtsverkundigungsblatt Olr. 56 vom 14. Juli 1925 — eingefordert haben, empfehlen wir Ihnen, eine Zweitschrift des an uns eingefandten Verzeichnisses aufzustellen und unter Bezugnahme auf diese Verfügung alsbald der Handelskammer Gießen zu übersenden.
Gießen, den 25. Juli 1925.
__Kreisschulamt Gießen. I. V.: Fischer._______
Bekanntmachung.
■Betr.: Feldbereinigung Holzheim: hier: Züteilungsplan.
In der Zeit vom 14. bis einschließlich 27. August 1925 liegen auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei zu Holzheim zur Einsicht der Beteiligten offen:
1. 5 Bände Gütergeschoß mit Zuteilungsplan, in denen die Ordnung der Rechtsverhältnisse zur Darstellung gebracht sind:
2. das Hauptgeldausgleichungsverzeichnis nebst Abschrift des Kommissionsbeschlufses vom 15. Juli 1925 Ziffer 1, desgleichen vom 17. Januar 1924 Ziffer 4 und vom 25. Juli/ • 20. August 1924, sowie Abschrift der Entscheidung des Schiedsgerichts zum III. Abschnitt vom 21. März bis 4. April 1924, pos. 38;
3. das Verzeichnis des Markwaldes (Zusammenlegung der beiden Marken).
Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Holzheim schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Die Einwendungen zu den unter Ord.-Ar. 1 aufgeführten Akten dürfen sich nur noch auf die Ordnung der Rechtsverhältnisse (Bildung der Ersatzstücke für Auszugsrechte und Hypotheken usw.) beziehen.
Die Einwendungen zu den unter Ord.-Ar. 3 aufgeführten Akten können sich nur gegen die Richtigkeit der Anteile richten, nicht aber gegen die Zusammenlegung.
Friedberg, den 21. Juli 1925.
Der Hessische Feldbereinigungskommissar.
______________Dr. Andres, Regierungsrat.______________
Dienstnachrichten des Kreisamtes.
Die Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Weckeshei m (Kreis Friedberg) ist erloschen.
Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


