Ausgabe 
3.7.1925
 
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durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Fried­hofsaufseher anzuzeigen.

Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren.

In § 13 fällt das WortGroßh." weg.

§ 14 erhält folgende Fassung.

Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Reihengrab für die Dauer von weiteren 30 (Zähren von der Umlegung ver­schont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasss zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt.

(Nachstehende Bestimmungen werden als § 14 a bis 14 f hinter § 14 der Friedhofsordnung eingefügt:

§ 14 a. Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erbbegräb- nisplahes erteilt der Gemeinderat. In dem diesbezüglichen Gesuch ist die Gröhe des Geländes oder die Zahl der beanspruchten Einzelgrabstätten anzugeben. Im Falle der Willfahrung des Gesuchs ist der Degräbnisplah auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in den Lageplan ein­zutragen.

Weniger als zwei nebeneinander liegende Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden. Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellen­den Erwerbsurkunde.

Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Er­wachsenen oder eines Kindes, ist eine Gebühr an die Gemeinde­kasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinde­rats bestimmt.

§ 14 b. Durch die Aeberweisung des Erbbegräbnisplahes er­langt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das ver­erbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden: er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 14d gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu er­richten. Zur ordnungsmäßigen Llnterhaltung des Erbbegräbnis­plahes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnis­stätte ist verboten.

§ 14 c- Die Verfügung über einen Erbbegräbnisplah durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form sowie der Genehmigung des Gemeinderats.

§ 14 d. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis­plah zu verfügen, so folgt ihm in seinem Rechte der -nächste gesehliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Ge­schlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräb­nis des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kin­dern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, in- solange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Er­richtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf dem­selben zu.

§ 14 e. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungs­mäßig zu unterhalten. Llnterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung auf feine Kosten besorgen lassen.

Wird nach Ablauf von 30 Iahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Iahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instand zu sehen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechts­nachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erb­begräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erb­begräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen.

§ 14 f. Die Erbbegräbnisplähe unterliegen in bezug auf Leichenbestattung sämtlichen für Reihengräber getroffenen Be­stimmungen. Insbesondere ist der Besitzer den polizeilichen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und Instandhaltung der Begräbnisplähe unterworfen, insoweit dieselben nicht aus­drücklich auf Reihengräber beschränkt sind. Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet, Ceidjen auch schon vor Ablauf von 30 Iahren übereinander zu beerdigen, wenn die ältere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene noch vorschriftsmäßig tief liegt.

§ 16 erhält folgende Fassung:

Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Ge­meinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.

Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsauf­seher ob.

3n § 22 fällt das WortGroßh." weg.

§ 25 fällt weg.

§ 26 erhält die Bezeichnung § 31.

Artikel 2.

2lls § 25 bis 32 werden folgende neue Bestimmungen ein­gefügt:

§ 25.

Das Friedhofsviertel, auf dem das Gefallenen- und Krieger­denkmal steht, wird alsEhrenfriedhof" aus dem übrigen Fried­hofsgelände ausgeschieden.

§ 26.

Die Anlage und Pflege dieses Ehrenfr^edhofes soll grund­sätzlich nur nach Verständigung mit dem hessischen Denkmalpflegev oder an dessen Stelle mit dem Kreisbauamt erfolgen.

§ 27.

Die Gräber des Ehrenfriedhofs erhalten nur Ramenpbitten aus dem Material des Denkmals und in der vom Denkmalpflegev festgesetzten Form und Größe. Die alleinige Ausnahme bilden die beiden Gräber der im Krieg verstorbenen Kameraden, deren Steine denen des Denkmals gleichen sollen.

, _ §28.

Die Errichtung anderer Denkmäler auf den Gräbern des Ehrenfriedhofs an Stelle oder neben den genannten Ramen- platten ist unzulässig.

§ 29.

Das Recht der Beisetzung auf dem Ehrenfriedhofs steht den Veteranen von 1870/71 sowie denjenigen Teilnehmern am Welt­kriege zu, die entweder im Feindesland oder auf deutschem Boden im Operationsgebiet gestanden haben und deren Erben die Bestimmungen über den Ehrenfriedhof anerkennen. Es ist ein Ramensverzeichnis aller Berechtigten anzulegen und in der Gemeinde aufzubewahren.

§ 30.

Die Aussicht über den Chrenfriedhof steht einem besonderen Ausschuß zu, der bis auf weiteres besteht aus dem Bürger­meister als Vorsitzenden, dem Ortspfarrer, dem dienstältesten Lehrer, drei Vertretern des Gemeinderats, drei Vertretern der Hinterbliebenen Gefallener und im Kriege verstorbener Kriegs­teilnehmer und drei Vertretern der lebenden Kriegsteilnehmer.

Für gänzlich Unbemittelte tritt die Gemeinde ein.

Artikel 3.

Der (Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Langd, den 27. Mai 1925.

Hessische Bürgermeisterei.

Meyer.

Polizei-Berordnung.

Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Iuli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmi­gung des Ministeriums des Innern vom 16. Mai 1925 zu Ar. M. d. I. II 2846 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Langd erlassen:

§ 1.

Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 813, 2024, 29 der Friedhofsordnung der Gemeinde Langd zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.

§ 2.

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhofsordnung vom 30. 3uni 1908 außer Kraft.

Gießen, den 27. Mai 1925.

Hessisches Kreisamt Gießen.

I. V.: Dr. Brau n.

Bekanntmachung.

Rach Anhörung von Interessenverttetungen und Sachverstän­digen wird auf Grund des Artikels 9 der hessischen Ausführungs­verordnung zum Reichsmietengeseh in der Fassung der Verord­nung vom 20. August 1923 (Reg.-Bl. S. 276) und der § 27, 28 der dritten Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924 (RGBl. S. 74) für die Berechnung der Miete für den Monat Iuli folgen­des bestimmt: