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durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen.
Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren.
In § 13 fällt das Wort „Großh." weg.
§ 14 erhält folgende Fassung.
Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Reihengrab für die Dauer von weiteren 30 (Zähren von der Umlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasss zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt.
(Nachstehende Bestimmungen werden als § 14 a bis 14 f hinter § 14 der Friedhofsordnung eingefügt:
§ 14 a. Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erbbegräb- nisplahes erteilt der Gemeinderat. In dem diesbezüglichen Gesuch ist die Gröhe des Geländes oder die Zahl der beanspruchten Einzelgrabstätten anzugeben. Im Falle der Willfahrung des Gesuchs ist der Degräbnisplah auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in den Lageplan einzutragen.
Weniger als zwei nebeneinander liegende Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden. Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde.
Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes, ist eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt.
§ 14 b. Durch die Aeberweisung des Erbbegräbnisplahes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden: er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 14d gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Llnterhaltung des Erbbegräbnisplahes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnisstätte ist verboten.
§ 14 c- Die Verfügung über einen Erbbegräbnisplah durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form sowie der Genehmigung des Gemeinderats.
§ 14 d. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnisplah zu verfügen, so folgt ihm in seinem Rechte der -nächste gesehliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das । Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbnis des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kindern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, in- solange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errichtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf demselben zu.
§ 14 e. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungsmäßig zu unterhalten. Llnterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung auf feine Kosten besorgen lassen.
Wird nach Ablauf von 30 Iahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Iahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instand zu sehen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechtsnachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erbbegräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen.
§ 14 f. Die Erbbegräbnisplähe unterliegen in bezug auf Leichenbestattung sämtlichen für Reihengräber getroffenen Bestimmungen. Insbesondere ist der Besitzer den polizeilichen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und Instandhaltung der Begräbnisplähe unterworfen, insoweit dieselben nicht ausdrücklich auf Reihengräber beschränkt sind. Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet, Ceidjen auch schon vor Ablauf von 30 Iahren übereinander zu beerdigen, wenn die ältere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene noch vorschriftsmäßig tief liegt.
§ 16 erhält folgende Fassung:
Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.
Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob.
3n § 22 fällt das Wort „Großh." weg.
§ 25 fällt weg.
§ 26 erhält die Bezeichnung § 31.
Artikel 2.
2lls § 25 bis 32 werden folgende neue Bestimmungen eingefügt:
§ 25.
Das Friedhofsviertel, auf dem das Gefallenen- und Kriegerdenkmal steht, wird als „Ehrenfriedhof" aus dem übrigen Friedhofsgelände ausgeschieden.
§ 26.
Die Anlage und Pflege dieses Ehrenfr^edhofes soll grundsätzlich nur nach Verständigung mit dem hessischen Denkmalpflegev oder an dessen Stelle mit dem Kreisbauamt erfolgen.
§ 27.
Die Gräber des Ehrenfriedhofs erhalten nur Ramenpbitten aus dem Material des Denkmals und in der vom Denkmalpflegev festgesetzten Form und Größe. Die alleinige Ausnahme bilden die beiden Gräber der im Krieg verstorbenen Kameraden, deren Steine denen des Denkmals gleichen sollen.
, _ §28.
Die Errichtung anderer Denkmäler auf den Gräbern des Ehrenfriedhofs an Stelle oder neben den genannten Ramen- platten ist unzulässig.
§ 29.
Das Recht der Beisetzung auf dem Ehrenfriedhofs steht den Veteranen von 1870/71 sowie denjenigen Teilnehmern am Weltkriege zu, die entweder im Feindesland oder auf deutschem Boden im Operationsgebiet gestanden haben und deren Erben die Bestimmungen über den Ehrenfriedhof anerkennen. Es ist ein Ramensverzeichnis aller Berechtigten anzulegen und in der Gemeinde aufzubewahren.
§ 30.
Die Aussicht über den Chrenfriedhof steht einem besonderen Ausschuß zu, der bis auf weiteres besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden, dem Ortspfarrer, dem dienstältesten Lehrer, drei Vertretern des Gemeinderats, drei Vertretern der Hinterbliebenen Gefallener und im Kriege verstorbener Kriegsteilnehmer und drei Vertretern der lebenden Kriegsteilnehmer.
Für gänzlich Unbemittelte tritt die Gemeinde ein.
Artikel 3.
Der (Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Langd, den 27. Mai 1925.
Hessische Bürgermeisterei.
Meyer.
Polizei-Berordnung.
Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Iuli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 16. Mai 1925 zu Ar. M. d. I. II 2846 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Langd erlassen:
§ 1.
Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 8—13, 20—24, 29 der Friedhofsordnung der Gemeinde Langd zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.
§ 2.
Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhofsordnung vom 30. 3uni 1908 außer Kraft.
Gießen, den 27. Mai 1925.
Hessisches Kreisamt Gießen.
I. V.: Dr. Brau n.
Bekanntmachung.
Rach Anhörung von Interessenverttetungen und Sachverständigen wird auf Grund des Artikels 9 der hessischen Ausführungsverordnung zum Reichsmietengeseh in der Fassung der Verordnung vom 20. August 1923 (Reg.-Bl. S. 276) und der § 27, 28 der dritten Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924 (RGBl. S. 74) für die Berechnung der Miete für den Monat Iuli folgendes bestimmt:


