Ausgabe 
3.7.1925
 
Einzelbild herunterladen

2

§ 2.

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Mit dem gleichen Lage tritt § 26 der Friedhofsordnung vom 25. April 1910 außer Kraft.

Gießen, den 27. Mai 1925.

Hessisches Kreisamt Gießen.

3. V: Dr. Vraun.

Nachtrag

zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Lauter.

Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutachtlicher Aeuherung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. I. II 2132 folgender Aachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Lauter vom 13. Februar 1914 erlassen:

Artikel 1.

Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: § 2 erhält folgende Fassung:

Auf dem Gelände des Friedhofes sind bestimmte Abteilungen einerseits für Einzelgräber (Reihengräber), und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter 10 Jahren, andererseits für Erb-(Familien-) begräbnisse vorzusehen. Für die letzteren bleibt der im Lageplan näher angegebene Teil des Friedhofs bestimmt.

Für die Anlegung der Einzel- (Reihen-) gräber ist der gleich­falls im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs be­stimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher Teil zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jahren benutzt werden soll.

In § 4 fällt das WortGrohh." weg.

In § 13 fällt das WortGrohh." weg.

§ 13a erhält folgende Fassung:

Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Reihen­grab für die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeinde­kasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 166, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt.

Aachstehende Bestimmungen werden als § 13b bis 13g hinter § 13a der Friedhofsvrdnung eingefügt:

§ 13b. Die Genehmigung der Erwerbung eines Erbbegräb­nisplatzes erteilt der Gemeinderat. In dem diesbezüglichen Gesuch ist die Gröhe des Geländes oder die Zahl der bean­spruchten Einzelgrabstätten anzugeben. Im Falle der Will­fahrung des Gesuchs ist der Begräbnisplah auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in den Lageplan einzutragen.

Weniger als zwei nebeneinander liegende Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden. Die Ueberweisuno des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellen­den Erwerbsurkunde.

Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Er­wachsenen oder eines Kindes, ist eine Gebühr an die Gemeinde­kasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Ge­meinderats bestimmt.

§ 13c. Durch die Überweisung des Erbbegräbnisplahes er- erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden: er erwirbt ferner, unbeschadet des in §136 gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu ver­fügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Ein­fassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf dem­selben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnisplahes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erb­begräbnisstätte ist verboten.

§ 13d. Die Verfügung über einen Erbbegräbnisplah durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form sowie der Genehmigung des Gemeinderats.

§ 13e. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis­plah zu verfügen, so folgt ihm in seinem Rechte der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Ge­schlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbnis des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kindern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Clternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, insolange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebensläng­liche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errichtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf dem­selben zu.

§ 13f. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungs­mäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese bfce Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen.

Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, fein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instandzu- sehen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechts­nachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erb­begräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt. Aach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erb^ begräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe ver­fügen.

§ 13g. Die Erbbegräbnisplähe unterliegen in bezug auf Leichenbestattung sämtlichen für Reihengräber getroffenen Be­stimmungen. Insbesondere ist der Besitzer den polizeilichen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und Instand­haltung der Begräbnisplähe unterworfen, insoweit dieselben nicht ausdrücklich auf Reihengräber beschränkt sind. Bei Erb­begräbnissen ist jedoch gestattet, Leichen auch schon vor Ablauf von 30 Jahren übereinander zu beerdigen, wenn die ältere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene noch vor­schriftsmäßig tief liegt.

In § 21 fällt das WortGrohh." weg.

§ 24 fällt weg.

§ 25 erhält die Bezeichnung § 24.

§ 26 erhält die Bezeichnung § 25.

Artikel 2.

Der Aachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Lauter, den 27. Mai 1925.

Hessische Bürgermeisterei.

Aff

Polizei-Verordnung

Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Derrnögensstrafen und Buhen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokal­polizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. I. II 2132 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Lauter erlassen:

§ 1.

Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 813, 1923 der Fried­hofsordnung der Gemeinde Lauter zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichs­mark bestraft.

§ 2.

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt die Polizeiverordnung vom 13. Februar 1914 betr. Erlah einer Friedhofs-Polizeiverordnung für die Gemeinde Lauter außer Kraft.

Gießen, den 27. Mai 1925.

Kreisamt Gießen. I. V: Dr. Braun.

Nachtrag

zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Langd.

Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluh des Gemeinderats nach gutachtlicher Aeuherung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach er­folgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 16. Mai 1925 zu Ar. M. d. I. II 2846 folgender Aachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Langd vom 30. Juni 1908 erlassen:

Artikel 1.

Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert:

§ 2 erhält folgende Fassung:

Auf dem Gelände des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen einerseits für Einzelgräber (Reihengräber), und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter 10 Jahren, andererseits für Erb-(Familien-) begräbnisse vorzusehen. Für die letzteren bleibt der in dem Lageplan näher angegebene Teil des Fried­hofs bestimmt.

Für die Anlegung der Einzel- (Reihen-) gräber ist der gleich­falls im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs be­stimmt. Der Gemeinderat beschlieht, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher Teil zur Beerdigung von Kindern unter 10. Jahren benutzt werden soll.

In § 4 fällt das WortGrohh." weg.

§ 10 erhält folgende Fassung:

Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplähe, Denk­mäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder