Ausgabe 
30.11.1923
 
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für die Proomjiaidirektion Gberhejfen und für das Ureisamt Eietzen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen.

'^r. 92 30. November 1923

Jnhalts-Aeberstcht: Erhöhung des Urkundenstempels. Schlachtscheingebühren. Fleischbcschaugebühren. Schafräude. Gebühren für Hebammen. Erhöhung des Einzugs-, Einkaufs- und Feuereimergeldes, sowie der- Allmendauflagen. Produktive Erwerbslosen- für,orge. Pflegegeldfähe in den Landes-Heil- und Pflegeanstalten. Reichsmietengeseh. Dienstnachrichten. Verloren, gefunden usw.

, Verordnung

über die weitere Erhöhung des ülrkundenstenlpels.

Dom 16. November 1923.

Auf Grund des Artikels 9 des Gesetzes über die Erhöhung des plrkundenstempels vom 3. Januar 1923 (Reg.-Bl. Seite 2) und der Verordnung über wertbeständige Abgaben, Gebühren und Steuern vom 25. Oktober 1923 wird hiermit verordnet:

Die in § 1 der Verordnung über die weitere Erhöhung des Lirkundenstempels vom 27. v. Mts. verzeichneten Matzstäbe wer­den .mit Ausnahme desjenigen für die Tarifstelle 43a: Jagd- und Fischereipacht, mit sofortiger Wirkung auf das Fünfzigfachs erhöht. <

Darmstadt, den 16. November 1923.

Hessisches Ministerium der Finanzen. 2. V.: Balser.

Vekttuntruachttttg.

D e t r.: Die Schlachtscheingebühren.

Die Schlachtscheingebühren werden für, die Zeit vom 26. No

vember bis 2. Dezember 1923

für ein Stück Grotzvieh auf 1 1 300 000 000 000

für ein Schwein auf 850 000 000 000

für ein S.ück Kleinvieh auf 4:0 000 ODO 000

für ein Sauglamm usw. auf 250 000 C00 000

erhöht.

Gietz ens den 26. November 1923.

Kreisamt Giessen. I.D.: Welcker.

Mk. Mk. Mk. Mk.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, die Gemeinderechner alsbald hiervon in Kenntnis zu sehen.

G i e tz e n, den 26. November 1923.

Kreisamt Gietzen. I. D.: Welcker.

Bekanntmachung.

Detr.: Die Fleischbeschaugebühren.

Das Ministerium des Innern hat die im Amtsverkündigungs­blatt Nr. 61 vom 14. August 1923 abgedruckten Gebühren für die Zeit vom 2 6. Novemberbis 2. Dezember 1923 auf den 10 000 000fachen Betrag erhöht (also 50000 mal 10000000 500 Milliarden usw.).

Gietzen, den 26. November 1923.

Kreisamt Gietzen. I.D.: Welcker.

Bekanntmachung,

B e t r.: Schafräude.

Die Räude unter den Schafherden zu Göbelnrod und Winnerod ist erloschen. Die Sperrmatznahmen sind aufgehoben.

Gietzen, den 27. November 1923.

Kreisamt Gietzen. 2.D.: Welcker.

Bckatttttmachnttg.

B e t r.: Gebührenordnung für Hebammen.

Teuerungsindex am 19. November 1923

831 000 000 000.

Gietzen, den 27. November 1923.

Kreisamt Gietzen. 3.03.: Welcker.

Betr.: 'Erhöhung des Einzugs-, Einkaufs- und Feuereimergeldes, sowie der Allmendauflagen.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Das Ministerium des Innern hat uns ermächtigt, eine Er­höhung des Einzugs-, Einkaufs- und Feuereimergeldes sowie der Allmendauflagen unter der Voraussetzung zu genehmigen, dah die Festsetzung den Betrag der am 1. August 1914 gültigen Sähe, umgerechnet in Goldmark nach dem amtlichen Berliner Dollar­briefkurs am Tage der Zahlung, und die Festsetzung des autzer- ordentlichen Einzugsgelds (Einkaufsgelds) autzerdein die fünf­fachen Werte der einem Ortsbürger durchschnittlich jährlich zu- kommenden Nutzung nicht übersteigt (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Ge­setzes vom 21. Juni 1852). Innerhalb dieser Grenzen kann eine wertbeständige Festsetzung auch nach anderem Matzstab (etwa dem Vielfachen des Briefportos, dem Getreidepreis usw.) genehmigt werden. Bei Vorlage von Anträgen auf Erhöhung des Einzugs-, . Einkaufs» oder Feuereimergeldes, sowie der Allmendauflagen, ist: >

von Ihnen zu berichten, ob bei Offenlegung des Gemeinderats­beschlusses Widerspruch erhoben worden ist, da in diesem Falle Vorlage an das Ministerium des Innern erforderlich ist. Ferner ist bei Vorlage von Anträgen auf Erhöhung des Einkaufs - gelbes anzugeben:

1. der Wert, sowie die Menge und Art des Ortsbürgernutzens, der jedem Ortsbürger in den letzten fünf Jahren, getrennt für jedes Jahr, zustand;

2. wie lange es dauert, bis neu eintretende Ortsbürger in den Genuh des Nutzens kommen, wieviel Ortsbürger zur Zeit vorhanden sind und wieviel hiervon Teil am Nutzen haben.

ilnsere Ausschreibrn vom 15. Juni d. Js. Amtsverkün­digungsblatt Nr. 47, vom 15. August d. Js. Amtsverkün- ,digungsblatt Nr. 63 und vom 28. August d. Js. Amtsverkün­digungsblatt Nr. 67 werden hierdurch aufgehoben.

Gietzen, den 24. November 1923.

Kreisamt Gietzen. I. V.: Hemm erde.

Bekanntmachung.

Betr.: Produktive Erwerbslosensürsorge: hier: Durchschnittssätze der ersparten Erwerbslosenunterstühung.

Die Durchschnittssätze, die bei Berechnung von För­derungen aus Mitteln der produktiven Erwerbslosensürsorge in Betracht kommen, betragen in den Ortsklassen

A B CD und E

vom 19.November 1923 ab 1080 1010 940 870 MilliardenM.

. - Gietzen, den 28. November 1923.

Kreisamt Gietzen. 3. V.: Schmidt.

Bekanntmachung,

die Pflegegeldsähe in den Landes-Heil- und Pflegeanstalten betr.

Die in den hessischen Landes-Heil- und Pslegeanstalten zu erhebenden Pflegegelder sind vom 1. Oktober 1923 an wie folgt festgesetzt worden:

I. 3n der 1. Klasse:

1. für Hessen . .

2. für Nichthesfen

Grundzahlen für den täglichen Verpflegungssatz

5-11 Mk. 7-15

II. In der 2. Klasse:

1. für Hessen ....... 34

2. für Dichthessen....... 4,56

III. In der 3. Klasse:

1. für selbstzahlende Hessen ......... 2

2. für selbstzahlende Nichthessen ....... 3.

3. für hesst.che Fürsorgeverbände, Krankenkassen und

die Landesversicherungsanstalt Hessen ... 2

4. für nichthessische Fürsorgeverbände, Krankenkas­

sen und sonstige Landesversicherungsanstalten . 3

In besonderen Füllen kann in allen Klassen ein höheres Pflegegeld in Ansatz kommen.,

IV. Für Lntraöenpfleglinge wird die Pflegegeldgrundzahl auf 0,75 Mk. täglich! festgesetzt.

V. Für Kranke, die auf Kosten hessischer Armen- und sonstiger Fürsorgeverbände verpflegt und denen Kleidung und Leib- Wäsche von der Anstalt geliefert werden, sind die Selbstkosten von den zahlungspflichtigen Kassen der Anstaltskasse mit 0,10 Mk. als Grundzahl täglich zu ersehen.

VI. Die unter Ziffer IV festgelegten Grundzahlen werden mit der Reichsindexzahl für Lebenshaltung ver­vielfältigt, und zwar in der Weise, datz jeweils die in der Darmstädter Zeitung" bekanntgegebene Zahl der dem Tag der Zahlung des Pflegegeldes vorausgehenden Woche der Berechnung zugrunde zu legen ist.

Für Tarifstelle II Ziffer 1 und III Ziffer 1 und 3 gelten vom 1. bis 7. Oktober 1923 die Sätze der Bekanntmachung vom 9. Oktober l. I.

Der § 43 des Regulativs für die Landes-Heil- und Pflege­anstalten usw. der betreffenden Bekanntmachung vom 9. De­zember 1911 (Aeg.-Bl. S. 569) gilt auch weiter als auf­gehoben.