Für diejenige Zeit,
während der die
Wegegeld erhoben.
Kranken Beurlaubt rlei Kosten erwachsen, wird kein
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Beim Entweichen eines Kranken ist das Pflegegeld vom Lag des Entweichens an 14 Tage weiter zu zahlen, wenn der ■ ; Kranke nicht vorher nach § 32 des Regulativs vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Dl. S. 569) aus der Anstalt entlassen wird. In Z. Klasse können and; Richthessen Aufnahme finden, insoweit freie Betten vorhanden sind.
Der Beitrag der Örtsarmenverbände beträgt Vs des Pflegegeldes nebst den ganzen Kleiderkosten.
Die Bekanntmachung obigen Betreffs vom 9. Oktober 1923 wird ab 1. Oktober 1923 aufgehoben.
■i Dietzen, den 23. Rovember 1923.
Kreisamt Dietzen. 3. B.: Dr. Krü gDr.
Bekanntmachung.
(Rach Anhörung von 3nteressentenvertretungen und Sachverständigen wird auf Grund des Aräcels 9 der hessischen Ausführungsverordnung zum Reichsmietengesetz in der Fassung der Ber- sordnung vom 20. August 1923 — Reg.-Bl. S. 276 — für die Berechnung der Dezembermiete folgendes bestimmt:
. Die Dezembermiete beträgt in den Gemeinden mit Städteord- nnng 17 Prozent, in den übrigen Gemeinden 16 Prozent der Friedensmiete. Die Miete ist zahlbar in Gold- oder Papiermark. Bei Papiermarkzahlungen ist bei vorauszahlbarer Mime der Kurs vom Bortage des Fälligkeitstermins, bei Mietzahlungen am Ende des Mietabschnittes der Kurs vom 28. Dezember 1923 zugrunde z>u legen. Die Beträge sind auf volle Milliarden nach oben abzu- i i runden.
In diesen Summen sind in den Gemeinden mit Städteordnung 2 Prozent, in den übrigen Gemeinden 1 Prozent Berwaltungs- kosten, ferner die Zuschläge für Steigerung der Zinsen und für x Instandsetzungskosten, sowie die Grundmiete einbegriffen. Die De- x . triebskosten werden nach wie vor auf die Bewohner des Hauses umgelegt.
Wir weisen zur Dermeidung von Zweifeln darauf hin, bah gemäß Artikel 4 Abs. 3 der obengenannten hessischen Verordnung vom 20. August 1923 die Kosten für die Reinigung der Bürgersteige von Schnee usw. in dem Derwaltungskostensatz einbegriffen l •
sind und nicht den Mietern besonders in Rechnung gestellt werden können.
Darmstadt, den 27. Rovember 1923.
Hess. Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab.
Betr.: Reichsmietengesetz: hier: die Berechnung der Dezembermiete 1923. ■
An dis Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen, vorstehende Bekanntmachung umgehend ortsüblich, insbesondere auch durch Aushang, zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.
Dietzen, den 29. Rovember 1923.
Kreisamt Dietzen. 3. V.: Dr. Krüger.
Ticnstttnchrichtr!'.! des Krcisamtcs.
Die Maul- und Klauenseuche in Hörgenau (Kreis Lauterbach) ist erloschen._________________________________________________________
Bekanntmachung^
3n der Zeit vom 1. bis 15. Rovember 1923 wurden auf dem hiesigen Fundbureau gemeldet:
Als gefunden: 1 Man sch ettenkno p f, 1 Geldtäschchen mit 3nhalt, 1 Portemonnaie mit 3nhalt, 1 Damenmantelgürtel, 1 Kinderhandtäschchen, 1 Haarpfeil, 1 Rerzpelz, 2 Trauringe, 1 Bettvorlage, 1 Kinderhandschuh, 1 Stück Stoff, 1 Herrenhandschuh, einige Geldbeträge, eine Anzahl Schlüssel und zwei große Schlüsselbunde, die von der Wach- and Schlietzgesellschaft Herrühren.
Als verloren: 1 Trauring gez. H. S. 22.12.10, 1 Stahluhr mit Bier- und Weinzipfel, 1 gold. Damenuhr, 1 silb. Radel mit der Aufschrift „Christlicher Jugendbund Hessen", 1 silberne Herrenuhr mit Äickelkette, 1 braunes Portemonnaie mit 3nhalt.
Als zugelaufen: mehrere Hunde.
Als entlaufen: 1 deutscher Schäferhund, braungelb mit schwarzem Rücken (Hündin).
Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.
Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11 bis 12 Ahr vormittags und 4 bis 5 Ahr nachmittags bei der unterzeichneten Behörde auf Zimmer Rr. 1 erfolgen. 1
Gietzen, den 21. Rovember 1923.
. Polizeiamt Dietzen. Frhr. v. Gemmingen.
Druck der Brühl'jchen Unwersitäts-Vuch» und Stemüruckerei. R. Laugt, (Biegen.
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