Für diejenige Zeit,

während der die

Wegegeld erhoben.

Kranken Beurlaubt rlei Kosten erwachsen, wird kein

2

Beim Entweichen eines Kranken ist das Pflegegeld vom Lag des Entweichens an 14 Tage weiter zu zahlen, wenn der ■ ; Kranke nicht vorher nach § 32 des Regulativs vom 9. Dezem­ber 1911 (Reg.-Dl. S. 569) aus der Anstalt entlassen wird. In Z. Klasse können and; Richthessen Aufnahme finden, in­soweit freie Betten vorhanden sind.

Der Beitrag der Örtsarmenverbände beträgt Vs des Pflege­geldes nebst den ganzen Kleiderkosten.

Die Bekanntmachung obigen Betreffs vom 9. Oktober 1923 wird ab 1. Oktober 1923 aufgehoben.

■i Dietzen, den 23. Rovember 1923.

Kreisamt Dietzen. 3. B.: Dr. Krü gDr.

Bekanntmachung.

(Rach Anhörung von 3nteressentenvertretungen und Sachver­ständigen wird auf Grund des Aräcels 9 der hessischen Ausfüh­rungsverordnung zum Reichsmietengesetz in der Fassung der Ber- sordnung vom 20. August 1923 — Reg.-Bl. S. 276 — für die Be­rechnung der Dezembermiete folgendes bestimmt:

. Die Dezembermiete beträgt in den Gemeinden mit Städteord- nnng 17 Prozent, in den übrigen Gemeinden 16 Prozent der Frie­densmiete. Die Miete ist zahlbar in Gold- oder Papiermark. Bei Papiermarkzahlungen ist bei vorauszahlbarer Mime der Kurs vom Bortage des Fälligkeitstermins, bei Mietzahlungen am Ende des Mietabschnittes der Kurs vom 28. Dezember 1923 zugrunde z>u legen. Die Beträge sind auf volle Milliarden nach oben abzu- i i runden.

In diesen Summen sind in den Gemeinden mit Städteordnung 2 Prozent, in den übrigen Gemeinden 1 Prozent Berwaltungs- kosten, ferner die Zuschläge für Steigerung der Zinsen und für x Instandsetzungskosten, sowie die Grundmiete einbegriffen. Die De- x . triebskosten werden nach wie vor auf die Bewohner des Hauses umgelegt.

Wir weisen zur Dermeidung von Zweifeln darauf hin, bah gemäß Artikel 4 Abs. 3 der obengenannten hessischen Verordnung vom 20. August 1923 die Kosten für die Reinigung der Bürger­steige von Schnee usw. in dem Derwaltungskostensatz einbegriffen l •

sind und nicht den Mietern besonders in Rechnung gestellt werden können.

Darmstadt, den 27. Rovember 1923.

Hess. Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab.

Betr.: Reichsmietengesetz: hier: die Berechnung der Dezember­miete 1923. ■

An dis Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen, vorstehende Bekanntmachung umgehend ortsüblich, insbesondere auch durch Aushang, zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.

Dietzen, den 29. Rovember 1923.

Kreisamt Dietzen. 3. V.: Dr. Krüger.

Ticnstttnchrichtr!'.! des Krcisamtcs.

Die Maul- und Klauenseuche in Hörgenau (Kreis Lauterbach) ist erloschen._________________________________________________________

Bekanntmachung^

3n der Zeit vom 1. bis 15. Rovember 1923 wurden auf dem hiesigen Fundbureau gemeldet:

Als gefunden: 1 Man sch ettenkno p f, 1 Geldtäschchen mit 3nhalt, 1 Portemonnaie mit 3nhalt, 1 Damenmantelgürtel, 1 Kin­derhandtäschchen, 1 Haarpfeil, 1 Rerzpelz, 2 Trauringe, 1 Bett­vorlage, 1 Kinderhandschuh, 1 Stück Stoff, 1 Herrenhandschuh, einige Geldbeträge, eine Anzahl Schlüssel und zwei große Schlüs­selbunde, die von der Wach- and Schlietzgesellschaft Herrühren.

Als verloren: 1 Trauring gez. H. S. 22.12.10, 1 Stahl­uhr mit Bier- und Weinzipfel, 1 gold. Damenuhr, 1 silb. Radel mit der Aufschrift „Christlicher Jugendbund Hessen", 1 silberne Herrenuhr mit Äickelkette, 1 braunes Portemonnaie mit 3nhalt.

Als zugelaufen: mehrere Hunde.

Als entlaufen: 1 deutscher Schäferhund, braungelb mit schwarzem Rücken (Hündin).

Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände be­lieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.

Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11 bis 12 Ahr vormittags und 4 bis 5 Ahr nach­mittags bei der unterzeichneten Behörde auf Zimmer Rr. 1 erfolgen. 1

Gietzen, den 21. Rovember 1923.

. Polizeiamt Dietzen. Frhr. v. Gemmingen.

Druck der Brühl'jchen Unwersitäts-Vuch» und Stemüruckerei. R. Laugt, (Biegen.

■

t