Ausgabe 
31.8.1923
 
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Sn besonderen Fällen kann in allen Klassen ein höheres Pflegegeld in Ansatz kommen.

Für Jntradenpfleglinge wird der Pflegegeldsah auf 50 000 Mk täglich festgesetzt. -

Für Kranke, die auf Kosten hessischer Armen- und sonstiqer Mrsorgeverbände verpflegt werden und denen Kleidung und Leib­wäsche von der Anstalt geliefert werden, sind die Selbstkosten von den zahlungspflichtigen der Kassen, der Anstaltskasse mit 4000 Mk täglich zu ersetzen.

Der § 43 des Regulativs für die Landes-Heil- und Pflege­anstalten usw. der betreffenden Bekanntmachung vom 9. Dezem­ber 1911 (Reg.-Bl. S. 569) gilt auch weiter als aufgehoben.

Mr diejenige Zeit, während der die Kranken beurlaubt sind und der Anstalt keinerlei Kosten erwachsen, wird kein Pflegegeld erhoben.

Beim Entweichen eines Kranken ist das Pflegegeld vom Tag des Entweichens an 14 Tage weiter zu zahlen, wenn der Kranke nicht vorher nach § 32 des Regulativs vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Bl. S. 569) aus der Anstalt entlassen wird. Sn III. Klasse ,! .können auch Richthessen Aufnahme finden, insoweit freie Betten V' vorhanden sind.

Die in der Heilstätte für Nervenkranke in Diesten zu ent­richtenden Pflegegelder werden besonders festgesetzt.

Die Bekanntmachung obigen Betreffs vom 25. Juli 1923 (Re­gierungsblatt 26 von 1923) wird hinsichtlich obiger Anstalten ab 1. August d. Hs. aufgehoben.

Darmstadt, den 13. August 1923.

Hessisches Ministerium des Innern.

I. B.: H ö l z i n g e r.

Bekanntmachung,

die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend.

Bom 20. August 1923.

An die Stelle der Sähe der Bekanntmachung vom 10. August 1923 treten mit Wirkung vom 20. August d. Hs.:

1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offen­bach und Gicsten das 200 000fache,>

' 2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes das 220 000fache der Grundgebührensähe der Bekanntmachung vom 8. Mai 1922 (Reg.-Bl. S. 111).

Darmstadt, den 20. August 1923.

Ministerium des Innern. I. B.: Kirn berg er.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 3 der Verordnung, die Ausführung des Hagdstrafgesetzes betreffend, vom 29. April 1914, wird hiermit für sämtliche Kreise des Landes der Aufgang der Hühnerjagd auf

Montag, den 2 7. August 1923, festgesetzt.

Wir bringen dies mit dem ausdrücklichen Hinweis zur öffent­lichen Kenntnis, daß die Hegezeit für Fasanen keine Abkürzung erfahren hat. Die Hagd auf Fasanen beginnt daher erst am 16. September 1923.

Darm st a d t, den 22. August 1923.

Hessisches Ministerium des Innern.

I. V.: K i r n b e r g e r.

Bekanntmachung,

die Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen betr. Dom 18. August 1923.

Die in der Bekanntmachung vom 6. Huni 1923 (Reg.-Blatt <5.156) festgesetzten Gebühren für amtstierärztliche Dienstver­richtungen werden mit Wirkung vom 1. September 1923 ab auf das 5 0 f a ch e erhöht.

Die Bekanntmachung vom 7. August 1923 ist von diesem Tage ab aufgehoben.

Darmstadt, den 18. August 1923.

Hessisches Ministerium des Innern, von Brentano.

Bekauntmachttug,

Preise für Zucker betreffend.

Mit Rücksicht auf die jetzt erhöhten Abgabepreise der Zucker­fabriken sowie die wesentlichen Erhöhungen der Eisenbahnfrachten werden die Zuckerpreise in Abänderung unserer Verfügungen vom 30. Huni d. Hs., 6. Juli d. Hs. und 20. Huli d. Hs. per i/2 kg wie folgt festgesetzt:

Zucker in Säcken 57 000 Mark

Würfelzucker 62 000 Mark. "

Darmstadt, den 16. August 1923.

Hessische Landesversorgungsstelle.

Becker.

Bekanntmachung.

D e t r.: Schafräude in Dorf-Gill.

hinter der Schafherde zu Dorf-Gill wurde die Räude amtlich

#. festgestellt und Gemarkungssperre angeordnet..

Gießen, den 27. August 1923.

Kreisamt Gießen. I.V.: Welcker.

Bekanntmachung.

Die vom Trieb bei Gießen nach Hof Güll getriebene Schafherde des Wilh. Schieferdecker ist an Räude erkrankt. Es tft Gemarkungs­sperre angeordnet worden.

G i e ß e n, den 28. August 1923.

Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.

Bekanntmachung^

Betr.: Erwerbslosenfürsorge.

Die Höchstsätze der Erwerbslvsenunterstühung betragen vom 22. August 1923 ab Wochen täglich

1. für männliche Personen

a) über 21 Iah e, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben

b) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt eines anderen leben

c) unter 21 Jahren

!. für weibliche Personen

a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben

b) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt eines anderen leben

c) Unter 21 Jahren

I. als Familienzuschläge für:

a) den Ehegatten

b) die Kinder und sonstige unter- stützungsbcr:chtigteAngehörige

Gießen, den 28. August 1923.

in den Orten der Ortsklassen

A B C D u. E

Mk. Mk. Mk. Mk.

1000000 940000 880000 820000

830000 770000 710000 650000

600000 550000 510000 460000

830000 770000 710000 650000

680000 630000 580000 540000

460000 430000 400000 370000

350000 320000 290000 260000

290000 260000 230000 200000

Kreisamt Gießen. I. D.: Schmidt.

Bckautttmachttttg.

Betr.: Mehl- und Brvtpreise.

Mit Rücksicht au? die Erhöhung der Abgabepreise von Seiten der Reichsgetreidestelle, sowie auf die weitere Steigerung der Frach­ten, Kohlenpreise und aller anderen Unkosten werden mit Wirkung vom 1. September d. Hs. ab die Mehl- und Brotpreise in den Landgemeinden wie folgt festgesetzt: . '

1. für Mehl:

Weizeubrotmehl 63 300 Mk. f. d. Pfund ausschl. Verpackung

Roggenmehl 54 100 Mk. f. d. Pfund ausschl. Verpackung

Gerstenmehl 68 300 Mk. f. d. Pfund ausschl. Verpackung

2. s ü r Brot:

für den 4-Pfund-Lmb 286 000 Mk.

für den 2-Pfund-Laib 143 000 Mk.

Das Verkaufsgewicht des Brotes muß noch 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden sein.

Das vom Konlmunalverband gelieferte Mehl darf nur ge­gen Brotmarken abgegeben werden.

Zuwiderhandlungen sind nach § 49 des Aeichsgesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 17. Juli v. Hs. (A.G.Bl. S. 549 ff.) strafbar.

Gießen, den 30. August 1923.

Krcisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger.

Betr.: Reisekostenverordnung.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Das volle Tagegeld beträgt für die Beamten

vom 16. 8. ab vom 20. 8. ab

der Stufe II 470 000 . ' 1 375 000

der Stufe III 560 000 1 650 000

Die Vergütung für Wegestrecken, die nicht auf der Eisenbahn usw. zurückgelegt werden können, ist vom 16. August an auf 3000 Mark, vom 20. August an auf 8000 Mk. für das Kilometer fest­gesetzt worden.

Vom 16. August ab sind bei Berechnung der Tagegelder usw. die zu gewährenden Beträge auf den nächstliegenden dollen 1000- Markbetrag abzurunden. Ergeben sich 500-Markbeträge, so hat die Abrundung auf den nächsthöheren 1000-Markbetrag zu er­folgen.

Gießen, den 25. August 1923.

Kreisschulamt Gießen. I. V.: Fischer.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Watzenborn-Steinberg; hier: Geld­beschaffung.

In der Zeit vom 1. bis einschließlich 7. September 1923 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Watzenborn-Steinberg

Abschrift des Kommissionsbeschlusses Ziffer 2 vom 14. August 1923

zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Watzen­born-Steinberg schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.

Friedberg, den 18. August 1923.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär, liebel, Deg:erungs-Ä ses'or.

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steinüruckerei. R. Langem Gietzeu.