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für die provinziqldirektion Oberhessen und für das Ureisaint Eietzen.
Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen.
--------------------—-----Zl^Uugust__1923
Jnhalts-Acbersicht: Verordnung über Handelsbeschränkungen. — Rbichsmietengesetz. — Pslegegeldsätze in den Landes-Heil- und Pslege- anstalten. — Gebühren der Schornsteinfeger. — Aufgang der Hühnerjagd. — Gebühren sich amtstierärztliche Dienstverrichtungen. — Preise für Zucker. — Viehseuchen. — Erwerbslosenfürsorge. — Mehl- und Brotpreise. — -Reisekostenverordnung. — Feldbereinigung WahenborN-Steinberg.
/ Bekanntmachung.
Auf Grund des § 63 Abs. 3 der Verordnung über Handelsbeschränkungen (Reichsgesehbl. I S. .706) wird mit Wirkung vom 15. August 1923 ab bestimmt:
Personen, die nach der Verordnung über den Handel mit i Lebens- und Futtermitteln vom 10. Februar 1923 (Reichsgesetzblatt I S. 111) für den Handel mit Lebens- und Futtermitteln ! einer Erlaubnis nicht bedurften, dürfen bis zur Entscheidung über • ihren Antrag auf Erteilung der Erlaubnis, spätestens jedoch bis . zum 1. Oktober 1923, den Handel ohne die in den §§ 1, 3 der Der- i ordnung über Handelsbeschränkungen vorgeschriebene Erlaubnis i weiter betreiben.
Berlin, den 4. August 1923. ,
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
_______________In Vertretung (gez.): l)r, H e i n r i c i._________. \ Betr.: Reich-smietengeseh. " * £
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger-^ meistereien der Landgemeinden des Kreises.
Rachstehende Verordnung empfehlen wir Ihrer besonderen Beachtung. Wir weisen insbesondere darauf hin, das) die prozentualen ..Zuschläge zur Grundmiete zukünftig vom Ministerium für .— --Arbeit und Wirtschaft, mithin nicht mehr durch die Gemeindebehör
den festgesetzt werden.
Gießen, den 28. August 1923.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. K rüge r.
Verordnung
betreffend die Abänderung der Ausführungsverordnung zum Reichsmietengeseh vom 13. Juni 1922.
Vom 20. August 1923.
Die Verordnung vom 13. Juni 1922, die Ausführung des Reichsmietengesetzes vom 24. März 1922 betreffend (Deg.-Blatt S. 126) wird, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Herrn Reichsarbeitsministers in folgender Weise geändert:
Zifferl.
1. Artikel 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Die Vergütungen für Rebenleistungen sind in ihrer wirklichen Höhe an der Friedensmiete in Abzug zu bringen.
2. An Stelle von Art. 4 tritt folgende Vorschrift:
Zu § 4 des Gesetzes:
Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Gebühren und Kosten unter Betriebskosten zu verstehen sind. Es kommen jedoch nur solche in Betracht, die bei Einführung des Reichsmietengesetzes in der Gemeinde allgemein üblich gewesen sind.
Sämtliche Betriebskosten, mit Ausnahme der Verwaltungs- kosten, sind auf die Bewohner des Hauses umzulegen. Die Gemeindebehörde kann nähere Bestimmungen hierüber treffen. Sie kann u. a. anordnen, daß das Wassergeld nach der Kopfzahl ober in anderer Weise berechnet werden soll, oder daß die Versicherungskosten auf ein bestimmtes Was) begrenzt werden sollen.
Anter Derwaltungskosten. im Sinne des vorherigen Absatzes sind solche Kosten zu verstehen, die dem Hausbesitzer durch die " notwendige Beaufsichtigung des Hauses und die hiermit zusammenhängenden Arbeiten, auch solche in Erfüllung öffentlich-rechtlicher , Auflagen, oder Einziehung behördlicher Gefälle usw. erwachsen.
Der Zuschlag sür die Verwaltungskosten ist in einem Hundert- sah festzusehen. •
3. Artikel 5 erhält folgenden Wortlaut:
Zu Z 5 des Gesetzes: <
Als große Instandsetzungsarbeiten gelten:
Die vollständige Erneuerung oder das Amdecken der Dächer, Erneuerung der Dachrinnen und Abfallrohre, der Reuverpuh und Anstrich des Hauses im Aeußern und die damit verbundenen Maurer-, Zimmerer-, Klempner-, Schreiner- und Weihbinderarbeiten, die Erneuerung der Schornsteinköpfe, die Neuherrichtung des ganzen Treppenhauses, das Verkitten und Anstreichen sämtlicher Fenster und Läden, sowie die Erneuerung derselben, die Erneuerung der Heizungs-Anlage bei Sammelheizung und bei Warmwasserversorgung, sämtliche Kanal- und Grubenarbeiten, die Beseitigung unterirdischer Rohrbrüche, die Freimachung verstopfter oder verwurzelter Kanalrohre, die Erneuerung von Klosettschüsseln, Spülkästen, Waschkesseln, Rauchregulatoren, Ausgußbecken. Wassersteinen, Sinkkasten usw.,. Erd- und Pflasterarbeiten, die zur Erhaltung des ganzen^.Gebäudes notwendig sind, die Erneuerung
der Herde und Oesen, die Erneuerung von Gas-, Wasser-, elektrischen Klingelleitungen, die Beseitigung von Hausschwamm, die Erneuerung von Balkenlagen und Fußböden, die Erneuerung der Schindel-, Bretter- oder Ziegelbekleidung der Außenwände, die Erneuerung der Blitzableiter, die Erneuerung der Fuhsteigbeläge, die Erneuerung der Einfriedigung, der Hofbefestigung, der Wasch- Pfühle, die Reuanlage des Bleichrasens, sowie alle größeren Erd-, Maurer-, Steiuhauer-, Zimmerer- und Schreinerarbeiten, die zur Erhaltung des ganzen Anwesens notwendig sind.
„4. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
. I. Zu § 7 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes:
Eine Anlegung von Hauskvnten findet nicht statt. Etwa eingezahlte und unverwendet gebliebene Beträge sind zurückzuvergüten.
II. Zu 8 7 Abs. 3 des Gesetzes:
(Der Wortlaut der bisherigen Ziff. IV bleibt unverändert.)
5. Der Inhalt des Art. 8 wird durch folgende Vorschrift erseht:
Zu 8 1 0 A b s. 2 des Gesetzes:
Ein Zuschlag sür Räume, die zu gewerblichen Zwecken (8 1 der Reichsgewerbeordnung) hergestellt oder mit Zustimmung der Gemeindebehörde für gewerbliche Zwecke verwendet werden, wird nicht bewilligt.
6. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
Zu 8 11 des Gesetzes:
Die in den 88 3 und 7 des Gesetzes bezeichneten Hundert» sähe werden von dem Hessischen Ministerium für Arbeit und Wirtschaft nach Anhören von Fnteressentenvertretungen und Sachverständigen nach Bedarf festgesetzt und in der „Darmstädter Zeitung" veröffentlicht.
Eine Beschwerde gegen die Festsetzung findet nicht statt.
7. Artikel 11 erhält folgende Fassung: Zu8l4desGesehes:
Die Festsetzung der Antermiete bleibt der freien Vereinbarung der Vertragsteile Vorbehalten. Auf Anrufen eines Vertragsteils hat jedoch das Mieteinigungsamt die Miete festzusehen. Bei der Berechnung der Miete ist zu berücksichtigen:
a) der monatliche Mietwert für leere Räume unter Berücksichtigung der Lage und baulichen Ausstattung:
b) eine Entschädigung für die Aeberlassung von Einrichtungsgegenständen;
c) eine Vergütung für Aeberlassung von Wäsche, die der Abnutzung des Materials und dem aufgrwendeten Arbeitslohn sür Reinigung entspricht;
d) eine Vergütung für Licht und Heizung nach den Selbstkosten;
e) ein etwaiges Dedienungsgeld, das dem löstündigen ortsüblichen Lohn einer Laufsrau entspricht.
Ziffer!!.
Diese Verordnung tritt sofort in Krakt.
Die den Bestimmungen etwa entgegcnstehenden Anordnungen der Gemeindebehörden werden aufgehoben.
Darmstadt, den 20. August 1923.
Hessisches Gesamtministerium.
ük l r i ch . v o n B r e n t a n o. Henrich. Raab.
Bekatttttttmchttttft
die Pslegegeldsätze in den Landes-Heil- und Pflegeanstalten betr. Dom 13. August 1923.
Die in den hessischen Landes-Heil- und Pflegeanstalten zu erhebenden Pflegegelder werden vom'l. August 1923 an wie folgt festgesetzt:
I 3n der ersten Klasse täglich
1. für Hessen 330 000 Mk. und mehr
2. für Richthessen 440 000 „ „ „
II. 3n der zweiten Klasse
1. für Hessen 198 000 ,, „ „
2. für Richthessen 264 000 „ „ „
III. In der dritten Klasse
1. für selbstzahlende Hessen . . . 135 000 „
2. für selbst ahle.ide Rich Hessen . . 180 000 „ „ „
3. für hessische Fürsorgeverbände, Krankenkassen und die Landes- versicherungsanstalt Hessen . . . 135 000 „ „ „
4. sür nichthessische Fürsorgeverbände, Krankenkassen und sonstige Landesversicherungsanstalien . . 180 000 „ „ „


