Ausgabe 
30.10.1923
 
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Amtsoertündigungsdlatt

für die Provinzialdireltion Oberhessen und für das Ureiraint Eietzen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen.

Nr. 83 _________30. Oktober 1923

Jnhalts-Aebersicht: Verordnung über Betriebsstillegungen und Arbeitsstreckung. Gebühren der Schornsteinfeger. Hessische Staats­anleihe. Brvtversorgung. Schlachtscheingebühren. Fleischbeschaugebühren. Festsetzung des Wertes der Sachbezüge. Fürsorge für Ausgewiesene. Höchstsätze der Erwerbslosenfürsorge. Aufbringung der Mittel für die Ecwerbslosenfürsorge. Aeisekostenverordnung.

Reichsarbeitsministerium. Berlin, den 13. Okt. 1923.

Zu X 9480/23.

Verordnung

über Betriebsstillegungen und Arbeitsstreckung.

Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Ermächtigungsgesetzes vom 13. Oktober 1923 (Reichsgesetzblatt I Ar. 98 S. 943) wird hiermit verordnet:

Artikel I.

Zu § 2 der Verordnung betr. Maßnahmen gegenüber Be- triebsabbrüchen und -stillegungen vorn 8. Aoveinber 1920 (Reichs­gesetzblatt S. 1901) treten die folgenden Absätze 2 bis 5:

Absatz 2: Entlassungen, die über die Grenzen des § 1 Abs. 1 Ziffer 2 hinausgehen, sind innerhalb der Fristen des § 1 Abs. 2 nur mit Genehmigung der Demobilmachungs- behörde wirksam. Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, die Arbeitnehmer während der bezeichneten Fristen voll zu be­schäftigen, so kann die Demobilmachungsbehörde für die Dauer der Fristen eine Verkürzung der Arbeitszeit (Streckung der Arbeit) anordnen. Hierbei darf jedoch die Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers nicht unter 24 Stunden herabgesetzt wer­den.

Absatz 3: Der Arbeitgeber ist im Falle der Arbeits­streckung berechtigt, Lohn oder Gehalt der mit verkürzter Ar­beitszeit beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend zu kürzen, je­doch erst von dem Zeitpunkt an, in dem ihr Arbeitsverhält- nis nach den allgemeinen gesetzlichen oder den vertraglichen Be­stimmungen enden würde.

Absatz 4: Das Recht zur fristlosen Kündigung aus einem Grunde, der nach dem Gesetze zur Kündigung des Arbeitsver- hültnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, bleibt unberührt.

Absatz 5: Entlassungen, die bei Einhaltung der Anzeige­pflicht unwirksam wären, sind auch dann unwirksam, wenn der Anzeigepflicht nicht genügt ist. - -t------1 1

Artikeln.

Die §§ 12 bis 15 der Verordnung über die Einstellung und? Entlassung von Arbeitern und Angestellten während der Zeit öeiii wirtschaftlichen Demobilmachung vom 12. Februar 1920 (Reichs-) gesetzbl. S. 218) werden aufgehoben.

Artikeln!. 3

Mit den Aenderungen, die sich aus Artikel I und II ergeben- gelten die Verordnungen vom 12. Februar und vom 8. Aoveinber 1920 über den 31. Oktober 1923 hinaus. i

Artikel IV. [

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung iril Kraft. Gleichzeitig treten landesrechtliche Vorschriften über Be^ triebsstillegung, Arbeitsstreckung sowie über Erhaltung der Ar­beitnehmer in den Betrieben außer Kraft. \

Artikel V. i

Streitigkeiten wegen Einlassung von Arbeitnehmern, die beint Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß §§ 12 bis 15, 22, 25 der 'Verordnung vom 12; Februar 1920' be ikü"SMlchtMgsMs schüß ode» Demobilmachungskommissar bereits anhängig sind, werden nach den bisherigen Bestimminigen entschieden.

Artikel VI.

1 Der Reichswirtschafts- und der Reichsarbeitsminister sind er­mächtigt, die Verordnung vom 8. November 1920 in ihrer neuen Fassung zu veröffentlichen.

Berlin, den 13. Oktober 1923.

Der Reichs Wirtschaftsminister. Der Reichsarbeitsminister.

gez. Koeth. gez. Dr. Brauns.

Bekanntmachung,

die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. Vom 19. Oktober 1923.

An die Stelle der Sätze der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1923 treten mit Wirkung vom 22. Oktober 1923:

1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offenbach und Gießen das 400 000 000fache,

. 2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes das 450 000 OOOfache der Grundgebührensätze der Bekanntmachung vom 8. Mai 1922 (Reg.-Bl. S. 111).

Die von den Zahlungspflichtigen jeweils zu erhebenden Ge­samt gebührenbeträge können auf volle Millionen Mark nach oben aufgerundet werden.

Wird die Zahlung der Gebühren nicht. innerhalb 5 Tagen nach erfolgter Anforderung geleistet, so ist der Schornsteinfeger­meister berechtigt, Zahlung der Gebühren unter Zugrundelegung der am Zahlungstage geltenden Schlüsselzahl zu verlangen.

D a r m st a d t, den 19. Oktober 1923.

Hessisches Ministerium des Innern.

ij^/sprozciltige Hessische Stnatsanlcihe vom 24. Siiui 1893, Serie 1.

Die neuen Zinsbogen werden gegen Rückgabe der Erneue­rungsscheine bei dem Hessischen Staatsschuldbuchamt in Darmstadt, der Hessischen Landeshypothekenbank in Darmstadt, den Achchs- bankanstalten und den Finanzkassen kostenfrei ausgegeben.

Mit den Erneuerungsscheinen ist ein nach Aummern geord­netes Verzeichnis zu liefern. Vordrucke hierzu bei den Ausgabe­stellen unentgeltlich.

Die Stücke zu 500 Mark und 200 Mark der Anleihe I sind zur Rückzahlung gekündigt.

^Darmstadt, den 18. Oktober 1923.

Hessisches Staatsschuldbuchamt. Steffan.

Verordnung

Brotversorgung betreffend.

Vom 24. Oktober 1923.

Zur Ermöglichung einer zureichenden Versorgung der hessi­schen Bevölkerung mit Brot wird auf Grund des Artikels 48 Abs. 4 der deutschen Reichsverfassung vom 11. August 1919 (R.G.Bl. S. 1383) folgendes angeordnet:

_ §L

Für die Gemeinden im unbesetzten Teile unseres Landes ist die Markenbrotversorgung nach den Bestimmungen des Reichs- gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide aus der Ernte 1922 vom 4. Juli 1922 (R.G.Bl. 0. 53? und 549) und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen mit der Maßgabe bis auf weiteres fortzuführen, daß das zur Herstellung zu verwen­dende Mehl zu den Tagespreisen bzw. den' Erwerbspreisen zu liefern ist.

§2.

Mit der Ausführung wird das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft beauftragt.

Darmstadt, den 24. Oktober 1923.

Hessisches Gesamtministerium

Ulrich, v. Brentano. Henrich. Raab.

Verordnung

über die Anmeldung von Brotgetreide- und Mehlbeständen. Vom 23. Oktober 1923.

Auf Grund der Aeichsverordniing über Auskunstspflicht vom 13. Juli 1923 (R.G.Bl. 1 S. 723) wird angeordnet:

I. Die Getreide- und Mehlhändler, Mühlenbesitzer, Bäcker, Lagerhalter und die landwirtschaftlichen Genossenschaften, sowie die sonstigen Personen und Gesellschaften, die Getreide und Mehl für sich oder andere lagern mit Ausnahme der Erzeuger, sind verpflichtet, bis auf weiteres jeweils zum 5. jeden Monats, erst­mals am 5. Aoveinber 1923, der Landesversorgungsstelle in Darm­stadt nach dem unten abgedruckten Formular ihre am letzten Tage des Vormonats auf eigenen oder fremden Lagern gehaltenen Vor­räte an Brotgetreide und Mehl anzuzeigen. Jnsolange die Kom­munalverbände noch Brotgetreide und Mehl besitzen, bezieht sich diese Auskunftspflicht auch auf diese.

Soweit das Eigentum an den in ihrem Besitz befindlichen Drotgetreidebeständen und Mehl anderen zusteht, haben die An­zeigepflichtigen die Eigentümer dieser Vorräte unter Angabe der ihnen gehörenden Getreidemengen anzugeben.

II. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe dber mit einer dieser ©trafen wird bestraft, wer vorsätzlich die nach Ziffer I ungeordnete Auskunft ganz oder teilweise verwei­gert oder nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

Wer eine dieser Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Geld­strafe bestraft.

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