Ausgabe 
30.1.1923
 
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Soweit bei den für den Monat Januar im voraus gezahlten Bezügen die erhöhten Ermäßigungen nicht berücksichtigt werden konnten, ist dies bei der nächsten Zahlung durch Anrechnung des entsprechenden Unterschiedsbetrags nachzuholen,______

Detr.: Verteilung der Tierschutzkalender für 1923 an die Schul­jugend,

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Die bestellten Kalender liegen zum Abholen im Zimmer 8 des Kreisamts bereit. Mit Rücksicht auf die hohen Versandkosten soll von einer Zusendung durch die Post soweit wie möglich abgesehen werden, Wir ersuchen deshalb, die bereitliegenden Stücke in den nächsten 10 Tagen durch gelegentliche Boten bei uns ab- hölen zu lassen. Sendungen, die innerhalb dieser Frist nicht ab­geholt worden sind, werden wir Ihnen mit der Post zugehen lassen.

Den Betrag für die gegen Bezahlung erhaltenen Stücke wollen Sie umgehend an die Kreiskasse abführen. (10 Mark für das Stück).

Gießen, den 25. Januar 1923.

_________Kreisamt Gießen. I, V,: Hemm er de,_________ Betr.: Reisekostenverordnung.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Die im Artikel I § 9 der Verordnung vom 24. Mai 1922 vor­gesehene Vergütung für Weges!recken, die nicht auf der Eisenbahn usw. zurstckgelegt werden können, ist durch Verfügung des Ge- famtministeriums Ar. St. W. 722 vom 12. Januar 1923 mit Wir­kung vom 1. Januar 1923 ab auf 15 Mk. für das Kilo­meter festgesetzt worden.

Gießen, den 20. Januar 1923.

,_______Kreisamt Gießen. 3. D.: Hemmerde. _____

Bekatttttmachmlst.

Detr.: Gebühren der Aushauer, hier in den Landgemeinden des Kreises Gießen.

Der § 7 der Polizei-Verordnung vom 30. August 1911 betr. Regelung des Freibankfleischverkaufs für die Landgemeinden des Kreises Gießen hat mit Zustimmung des Kreisausschusses des Kreises Gießen und mit Genehmigung des Ministeriums des In­nern vom 7. Januar 1923 zu Ar. M. d. 3. I! 64 mit Wirkung vom 15. Januar 1923 ab nachstehenden Wortlaut erhalten:

Der Aushauer hat zu beanspruchen für Aushauen und Ver­knus:

für ein Stück Großvieh 200 Mk.

für ein Stück Kleinvieh 100 Mk.

für einzelne Fleischs! ücke je Kilo 4 Mk.

jedoch nicht mehr als die volle Gebühr für ein Stück Groß- bzw. Kleinvieh.

Die Gebühren gelten für einen Verkaufstermin bis zur Dauer von 3 Stunden: für jede weitere Stunde wird eine Gebühr von 60 Mk. gewährt, für jeden weiteren Derkausstermin 120 Mk. für die erste Stunde, und 60 Mk. für jede weitere Stunde.

Die Kosten für den Aushauer und die ortsübliche Bekannt­gabe des Verkaufs fallen dem Besitzer zur Last."

Gießen, den 15. Januar 1923.

_____________Kreisamt Gießen. 3, D.: Welcker,____________ Detr.: Fleischbeschau.

An die Bürgermeistereien und Gemeindeeinnehmer der Landgemeinden des Kreises.

Durch Verfügung vom 22. Dezember 1922 zu Ar. M. d. 3. II 11072 hat das Hessische Ministerium des Innern die von uns Beantragte Erhöhung der Schlachtgebühren gemäß Art. 711 des Ausführungsgesetzes zum Reichsfleischbefchaugesetz vom 4. April 1903 für die Landgemeinden des Kreises mit Wirkung ab 1. Ja­nuar 1923 genehmigt. Danach betragen die Schlachtgebühren ab 1. Januar 1923:

. 250 Mk. für 1 Stück Großvieh oder.Pferd

150 Mk. für 1 Schwein

100 Mk. für 1 Kalb, Schaf oder Ziege

50 Mk. für 1 Sauglamm.

Gießen, den 4. Januar 1923.

___________Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker. _______ Detr.: Vertilgung der Raben und rabenartigen Vögel.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Bezugnahme auf unsere Dekanntmachung vom 10. Oft Br. v. Js. AmtSverkiirwigungsblatt Ar. 106 fragen wir an, welche Maßnahmen für 3$ re Gemeinde getroffen wurden. 3hrem bal­digen Bericht sehen wir entgegen.

Gießen, den 8. Januar 1923.

___________Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Brau n,__________

Bekanntmachung.

Detr.: Die Gebühren der Bauschätzer in Brandversicherungs­angelegenheiten.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir verweisen auf die in Ar. 11 der Darmstädter Zeitung erschienene Bekanntmachung in obiger Sache und weisen Sie im Auftrage des M. d. 3. an, mit Wirkung vom 15. Dezember 1922 an bei der vorlagsweifen Anweisung der Gebühren gemäß den

§§ 2 und 3 der Dienstanleitung für die Bauschützer der Brand- Versicherungsanstalt vom 20. März 1897 (Reg.-Bl. S. 43) die er­höhte Taggebühr von 2000 Mk. bei mindestens achtstündiger Ar­beit und bei Arbeit von geringerer Dauer die Hälfte dieser Gebühr zugrunde zu legen.

Gießen, den 22. Januar 1923.

____________Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr, Heß.____________

Bckautttmachttttg.

Detr.: Höchstdauer der Erwerbslosenunterstühung.

Die Anordnung des Hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft vom 15. Juni 1922, durch welche die Dauer der Er­werbslosenunterstühung entsprechend dem § 9 a, Abs. 3 der Ver­ordnung über Erwerbslosenfürsorge auf 13 Wochen beschränkt wor­den ist, ist bis auf weiteres aufgehoben.

Gießen, den 16. Januar 1923.

__Kreisamt Gießen. 3. V.: Schmidt.____________ Detr.: ErMerbslosenfürsorge; hier: Aachweisung für den Monat Januar 1923.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 25. Oktober 1920 Amtsverkündigungsblatt Ar. 156 vom 28. Oktober 1920 sehen wir der Einsendung der Aachweisung bis spätestens 3. Februar 1923 entgegen.

Gleichzeitig wollen Sie mit dieser Aachwei­sung die Zahl der Erwerbslosen in Ihrer Ge­meinde, un dz war nachfolgen demMu st erangeben.

Gießen, den 22. Januar 1923.

Vollerwerbslose

Zufchlagsemp- fäng. (Familien» angehörige der in den Spalten 1 u. 2 aufgeführten Vollerwerbslos.)

Teilweise Er­werbslose (Kurzarbeiter)

Aotstands- arbeiter

in an n* lidje

weib­liche

männ­liche

weib­liche

männ­liche

weib­liche

___________Kreisamt Gießen. 3. V.: Schmidt.___________

Dienstnachrichten des Kreisamtcs.

3n Schlitz ist in einem Händlerstall die Maul- und Klauen­seuche feflgestellt worden. Gehöftsperre ist verhängt. Die Gemar­kung Schlitz ist zum Sperrbezirk, die Gemeinden Huhdorf und Bernshausen sind zum Deobachtungsgebiet erklärt worden. Das gefährdete Gebiet umfaßt eine Zone von 10 Klm. um die Stadt.

Bekanntmachung.

Detr.: Aenderung der Ortssahung über die Benutzung der Ge- meindeviehwage der Gemeinde Odenhausen.

Auf Grund Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Odenhausen wird nach Anhörung des Bürgermeisters dortselbst und des Kreisausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung Hessischen Ministeriums des 3nnern verordnet, wie folgt:

1. § 5 des Statuts über die Benutzung der Gemeindeviehwage zu Odenhausen, genehmigt durch Verfügung zu Ar. M. d. 3. 5440 vom 11. März 1891, wird aufgehoben.

An seine Stelle tritt folgende Bestimmung:

Die Gebühren werden durch einen auf Grund des Artikels 187 der L. G. O. zu erlassenden Gebührentarif festgesetzt.

2. § 6 wird geändert wie folgt:

Sogleich nach stattgefundener Wiegung find die Wiege­gebühren an den Wiegemeister zu entrichten.

3. Vorstehende Aenderungen treten mit dem Tage der Ver­öffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Odenhausen, den 13. Januar 1923.

Bürgermeisterei Odenhausen.

_____________________________AachtigaIl.______________________________

Bekanntmachung.

Betr.: Zuschläge zur Gebührenordnung für die Dienstmänner in der Stadt Gießen.

Durch Verfügung vom 22. 12. v. Js. ist gemäß § 76 der Gewerbeordnung den Dienstmännern der Stadt Gießen vorbehalt­lich jederzeitigen Widerrufs die' Berechtigung verliehen worden, von den Gebühren, die sich aus der Gebührenordnung für Sie Dienst männer in der Stadt Gießen vom 24. 9. 1920 in der Neu­festsetzung vom 26. 1. 1922 ergeben, den 20fachen Betrag zu er­heben.

Gießen, den 18. Januar 1923.

_________Polizeiamt Gießen. Frhr. v. G e m m i n g e n,_________

Bekanntmachung.

Betr.: Einführung der Hausiererlaubnisscheinpflicht für Gießen.

Wir machen auf die Bekanntmachung des Kreisamts vom 27. Dezember 1922 in Ar. 3 des Amtsverkündigungsblattes vom 9. Januar aufmerksam. Etwaige Gesuche sind bei den zuständigen Polizeirevieren vorzubringen.

Gießen, den 18. Januar 1923.

Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.

Druck der Briihl'schen Universitäts-Buch, und Steindruckerei. R. Laug«, Bietzen.