AmtroerlüMgungMaLt
für die provinzialdirektion Gberhessen und für da; Kreisamt Gießen.
Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75.— vierteljährlich.
Nr. 9
30. Januar
1923
&(Cä Provinzialtags — Gemeindeumlagengesetz. — Einkommensteuergesetz: f)ier: die vereinfachte Besteuerung des Arbeitslohnes. - Dertellung der Tierschuhkalender. - Reisekostenverordnung. - Gebühren der Aushauer. - Fleischbe chau - der Bauschäher in Brandversicherungsangelegenheiten. — Höchstdauer der Erwerbslosenstnterstuhung. Erwerbslvsenfursorge. — Dienstnachrichten. — Benutzung der Gemeindeviehwage der Gemeinde Odenhausen. — Gebührenordnung für die Dienstmänner. — Hausiererlaubnisscheinpflicht für Gießen.
Bekanntmachung.
Samstag, den 10. Februar 1923 vormittags 10 ülh r
findet im Sitzungssaal des Negierungsgebäudes zu Gießen, Land- graf-PhiliPP-PIatz Rr. 3, eine Sitzung des Provinzialtags der Provinz Oberhessen mit folgender Tagesordnung statt.
Gießen, den 26. Januar 1923.
Der Vorsitzende des Provinzialtags. Matthias.
Tagesordnung:
1. Konstituierung Les Provinzialtags.
2. Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Provinzialtags.
3. Festsetzung der Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder des Provinzialtags und des Provinzialausschusses, sowie der Ersatzmänner.
Hiernach findet die Wahl Les Provinzialausschusses statt. Aach stattgehabter Wahl
4. Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder und Ersatzmänner des Provinzialausschusses.
Gesetz
zur Abänderung des Gemeindeumlagengesetzes vom 8. Juli 1911 in der Fassung des Gesetzes vom 22. August 1922.
Das hessische Volk hat durch den Landtag das nachfolgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1.
Sn Artikel 39 Les Gemeindeumlagengesetzes vom 8. Juli 1911 in der Fassung Les Gesetzes vom 22. August 1922 sind die Worte zu streichen:
„Artikel 31—37 (Veranlagungsversahren)",
„Artikel 40—47 (Rechtsmittel gegen die Veranlagung",
„Artikel 53 (Anwendbarkeit von Vorschriften des Einkommensteuergesetzes)". .
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Für Las Veranlagungs-Rechtsmittel- und Strafverfahren, sowie für Las Strafrecht gelten sinngemäß die Vorschriften der Reichsabgabenordnung, insoweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Reichsfinanzhofs Lier Verwaltungsgerichtshof und an die Stelle des Reichsministers der Finanzen des Ministerium der Finanzen tritt. Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften Steuererklärungen abzugeben sind, erfolgt die Festsetzung der Fristen durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium Les Innern."
Artikel 2.
Für alle bis jetzt noch nicht erledigten Rechtsmittel gegen die Veranlagung zur Grund- und Gewerbesteuer gelten sinngemäß die vorstehenden Bestimmungen. Die Vorschriften über das Veranlagungsverfahren finden erstmals Anwendung für das Steuerjahr 1923.
Darmstadt, den 15. Dezember 1922.
Hessisches Gesamtminifleriam.
AlriH v. Brentano. S.D.: Schäfer. Raab.
Betr.: Aenderung des Einkommensteuergesetzes: hier: die vereinfachte Besteuerung Les Arbeitslohnes.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Der Reichstag hat mit Wirkung vom 1. d. Mts. die Aenderung der auf die vereinfachte Besteuerung des Arbeitslohns bezüglichen Vorschriften des Reichseinkommensteuergesetzes beschlossen. Deren wesentliche Bestimmungen teilen wir Ihnen zur Rach- achtung und Bekanntgabe an die Rechner nachstehend mit.
Gießen, den 17. Januar 1923.
Kreisamt Gießen. S. V.: Hemmerde.
Für die Erinäßigung des zehnprozentigen Steuerabzugs auf Grund Les Gesetzes über die Einkommensteuer vom Arbeitslöhne sind bei der Zahlung der nach dem 31. Dezember v. Js. fällig gewordenen Arbeitslöhne bis auf weiteres die folgenden Sätze maßgebend:
1. für den Arbeitnehmer selbst für volle Monate 200 Mk., für volle Wochen 48 Mk., für volle Arbeitstage 8 Mk., für je zwei angefangene oder volle Arbeitsstunden 2 Mk.:
2. für die zur Haushaltung des Arbeitnehmers zählende Ehefrau desgleichen:
3. für jedes zur Haushaltung des Arbeitnehmers zählende minderjährige Kind für volle Monate 1000 Mk., für volle Wochen 240 Mk., für volle Arbeitstage 40 Mk., für je zwei angefangene oder volle Arbeitsstunden 10 Mk. (Kinder im Alter von mehr als 17 Jahren, die eigenes Arbeitseinkommen beziehen, werden nicht beräcksichtigt):
. 4. für Abgeltung der nach § 13 Abs. 1 Rr. 1—7 des Einkommens! euergesetzes zulässigen Abzüge (Werbungskosten- pauschsatz) für volle Monate 1000 Mk., für volle Wochen 240 Mk., für volle Arbeitstage 40 Mk., für je zwei angefangene oder volle Arbeitsstunden 10 Mk. Die bei monatlicher, wöchentlicher, täglicher oder zweistündlicher Lohn- oder Gehaltszahlung zu berücksichtigende Erinäßigung des von dem Arbeitslohn (Geld- und Ratural- oder Sachbezüge) einzubehaltenden Betrages von 10 v. H. beträgt also:
Familienstand
Unverheirateter oder verwitweter Arbeit, nehmer ohne Kinder......
Verheirateter Arbeitnehmer ohne Kinder Unverheirateter oder verwitweter Arbeit- nehmer mit 1 mittellosen Angehörigen oder 1 minderjährigen Kind....
Verheirateter Arbeitnehmer mit 1 minderjährigen Kind -ober mittellosen Angehörigen ..........
Ledig oder verwitwet mit2 minderjährigen Kindern oder mittelosen Angehörigen
Verheiratet mit2 minderjährigen Kindern oder mittellosen Angehörigen . . .
Ledig oder verwitwet mit3 minderjährigen Kindern oder mittellosen Angehörigen
Verheiratet mit 3 minderjährigen Kindern oder mittellosen Angehörigen . . .
Ledig oder verwitwet mit4 minderjährigen Kindern oder mittellosen Angehörigen
Verheiratet mit 4 minderjährigen Kindern oder mittellosen Angehörigen . . .
Ledig oder verwitwet mit5 minderjährigen Kindern oder mittellosen Angehörigen
Verheiratet mit 5 minderjährigen Kindern oder mittellosen Angehörigen ...
Ledig ober verwitwet mit 6 minderjährigen Kindern ober mittellosen Angehörigen
Verheiratet mit 6 minberjährigen Kindern ober mittellosen Angehörigen . . .
Lebig ober verwitwet mit 7 minberjährigen Kinbern ober mittellosen Angehörigen
Berheiratet mit 7 minberjährigen Kinbern ober mittellosen Angehörigen . . .
Lebig ober verwitwetmit8 minderjährigen Kinbern ober mittellosen Angehörigen
Verheiratet mit 8 minberjährigen Kinbern odek mittellosen Angehörigen . . .
Lebig ober verwitwet mit 9 minberjährigen Kinbern ober mittellosen Angehörigen
Verheiratet mit 9 minberjährigen Kinbern ober mittellosen Angehörigen . . .
Lebig ober verwitwet mit 10 minberjährigen Kinbern vb.mittellosen Angehörigen
VerheiratetmitlOminderjährigenKindern ober mittellosen Angehörigen . . .
monatlich
wöchentlich
1200 288
1400 336
2200 528
2400 576
3200 768
3400 816
4200 1008
4400 1056
5200 1248
5400 1296
6200 1488
6400 1536
7200 ' 1728
7400 1776
8200 1968
8400 2016
9200 2208
9400 2256
10200 2448
10400 2496
11200 2688
11400 2736
zweitäglich stünd- lich
48 12
56 14
. 88 22
96 24
128 32
136 34
168 42
176 44
208 52
216 ' 54
248 62
256 ' 64
288 72
296 74
328 82
336 84
368 92
376 94
408 102
416 104 .
448 112
456 114
Der nach Vornahme der Ermäßigung einzubehaltende Betrag ist in allen Fällen auf volle Mark nach unten abzurunden.
Die für das Kalenderjahr 1923 bereits ausgestellten Steuerbücher werden nicht berichtigt. Die Arbeitgeber haben an Stelle der darin vermerkten Ermäßigungen die neuen Sähe anzuwenden. Dagegen bleibt die eingetragene Personenzahl für die Berechnung der Ermäßigungen maßgebend. Soweit Steuerbücher ausnahmsweise noch nicht ausgestellt sind, haben die Gemeindebehörden zur Dermeidung von Irrtümern den alten Jahresermäßigungssatz ein- zusetzen.


