Ausgabe 
30.1.1923
 
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AmtroerlüMgungMaLt

für die provinzialdirektion Gberhessen und für da; Kreisamt Gießen.

Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75. vierteljährlich.

Nr. 9

30. Januar

1923

&( Provinzialtags Gemeindeumlagengesetz. Einkommensteuergesetz: f)ier: die vereinfachte Besteuerung des Arbeitslohnes. - Dertellung der Tierschuhkalender. - Reisekostenverordnung. - Gebühren der Aushauer. - Fleischbe chau - der Bauschäher in Brandversicherungsangelegenheiten. Höchstdauer der Erwerbslosenstnterstuhung. Erwerbslvsenfursorge. Dienstnachrichten. Benutzung der Gemeindeviehwage der Gemeinde Odenhausen. Gebührenordnung für die Dienstmänner. Hausiererlaubnisscheinpflicht für Gießen.

Bekanntmachung.

Samstag, den 10. Februar 1923 vormittags 10 ülh r

findet im Sitzungssaal des Negierungsgebäudes zu Gießen, Land- graf-PhiliPP-PIatz Rr. 3, eine Sitzung des Provinzialtags der Pro­vinz Oberhessen mit folgender Tagesordnung statt.

Gießen, den 26. Januar 1923.

Der Vorsitzende des Provinzialtags. Matthias.

Tagesordnung:

1. Konstituierung Les Provinzialtags.

2. Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Provinzialtags.

3. Festsetzung der Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder des Provinzialtags und des Provinzialausschusses, sowie der Ersatzmänner.

Hiernach findet die Wahl Les Provinzialausschusses statt. Aach stattgehabter Wahl

4. Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder und Ersatzmänner des Provinzialausschusses.

Gesetz

zur Abänderung des Gemeindeumlagengesetzes vom 8. Juli 1911 in der Fassung des Gesetzes vom 22. August 1922.

Das hessische Volk hat durch den Landtag das nachfolgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1.

Sn Artikel 39 Les Gemeindeumlagengesetzes vom 8. Juli 1911 in der Fassung Les Gesetzes vom 22. August 1922 sind die Worte zu streichen:

Artikel 3137 (Veranlagungsversahren)",

Artikel 4047 (Rechtsmittel gegen die Veranlagung",

Artikel 53 (Anwendbarkeit von Vorschriften des Einkommen­steuergesetzes)". .

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Für Las Veranlagungs-Rechtsmittel- und Strafverfahren, sowie für Las Strafrecht gelten sinngemäß die Vorschriften der Reichsabgabenordnung, insoweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Reichsfinanzhofs Lier Verwaltungsgerichtshof und an die Stelle des Reichsministers der Finanzen des Ministerium der Finan­zen tritt. Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften Steuererklärun­gen abzugeben sind, erfolgt die Festsetzung der Fristen durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium Les Innern."

Artikel 2.

Für alle bis jetzt noch nicht erledigten Rechtsmittel gegen die Veranlagung zur Grund- und Gewerbesteuer gelten sinngemäß die vorstehenden Bestimmungen. Die Vorschriften über das Ver­anlagungsverfahren finden erstmals Anwendung für das Steuer­jahr 1923.

Darmstadt, den 15. Dezember 1922.

Hessisches Gesamtminifleriam.

AlriH v. Brentano. S.D.: Schäfer. Raab.

Betr.: Aenderung des Einkommensteuergesetzes: hier: die ver­einfachte Besteuerung Les Arbeitslohnes.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Der Reichstag hat mit Wirkung vom 1. d. Mts. die Aen­derung der auf die vereinfachte Besteuerung des Arbeitslohns bezüglichen Vorschriften des Reichseinkommensteuergesetzes beschlos­sen. Deren wesentliche Bestimmungen teilen wir Ihnen zur Rach- achtung und Bekanntgabe an die Rechner nachstehend mit.

Gießen, den 17. Januar 1923.

Kreisamt Gießen. S. V.: Hemmerde.

Für die Erinäßigung des zehnprozentigen Steuerabzugs auf Grund Les Gesetzes über die Einkommensteuer vom Arbeitslöhne sind bei der Zahlung der nach dem 31. Dezember v. Js. fällig ge­wordenen Arbeitslöhne bis auf weiteres die folgenden Sätze maß­gebend:

1. für den Arbeitnehmer selbst für volle Monate 200 Mk., für volle Wochen 48 Mk., für volle Arbeitstage 8 Mk., für je zwei angefangene oder volle Arbeitsstunden 2 Mk.:

2. für die zur Haushaltung des Arbeitnehmers zählende Ehe­frau desgleichen:

3. für jedes zur Haushaltung des Arbeitnehmers zählende minderjährige Kind für volle Monate 1000 Mk., für volle Wochen 240 Mk., für volle Arbeitstage 40 Mk., für je zwei angefangene oder volle Arbeitsstunden 10 Mk. (Kinder im Alter von mehr als 17 Jahren, die eigenes Arbeitseinkom­men beziehen, werden nicht beräcksichtigt):

. 4. für Abgeltung der nach § 13 Abs. 1 Rr. 17 des Ein­kommens! euergesetzes zulässigen Abzüge (Werbungskosten- pauschsatz) für volle Monate 1000 Mk., für volle Wochen 240 Mk., für volle Arbeitstage 40 Mk., für je zwei angefan­gene oder volle Arbeitsstunden 10 Mk. Die bei monatlicher, wöchentlicher, täglicher oder zweistündlicher Lohn- oder Ge­haltszahlung zu berücksichtigende Erinäßigung des von dem Arbeitslohn (Geld- und Ratural- oder Sachbezüge) einzu­behaltenden Betrages von 10 v. H. beträgt also:

Familienstand

Unverheirateter oder verwitweter Arbeit, nehmer ohne Kinder......

Verheirateter Arbeitnehmer ohne Kinder Unverheirateter oder verwitweter Arbeit- nehmer mit 1 mittellosen Angehörigen oder 1 minderjährigen Kind....

Verheirateter Arbeitnehmer mit 1 minder­jährigen Kind -ober mittellosen An­gehörigen ..........

Ledig oder verwitwet mit2 minderjährigen Kindern oder mittelosen Angehörigen

Verheiratet mit2 minderjährigen Kindern oder mittellosen Angehörigen . . .

Ledig oder verwitwet mit3 minderjährigen Kindern oder mittellosen Angehörigen

Verheiratet mit 3 minderjährigen Kindern oder mittellosen Angehörigen . . .

Ledig oder verwitwet mit4 minderjährigen Kindern oder mittellosen Angehörigen

Verheiratet mit 4 minderjährigen Kindern oder mittellosen Angehörigen . . .

Ledig oder verwitwet mit5 minderjährigen Kindern oder mittellosen Angehörigen

Verheiratet mit 5 minderjährigen Kindern oder mittellosen Angehörigen ...

Ledig ober verwitwet mit 6 minderjährigen Kindern ober mittellosen Angehörigen

Verheiratet mit 6 minberjährigen Kindern ober mittellosen Angehörigen . . .

Lebig ober verwitwet mit 7 minberjährigen Kinbern ober mittellosen Angehörigen

Berheiratet mit 7 minberjährigen Kinbern ober mittellosen Angehörigen . . .

Lebig ober verwitwetmit8 minderjährigen Kinbern ober mittellosen Angehörigen

Verheiratet mit 8 minberjährigen Kinbern odek mittellosen Angehörigen . . .

Lebig ober verwitwet mit 9 minberjährigen Kinbern ober mittellosen Angehörigen

Verheiratet mit 9 minberjährigen Kinbern ober mittellosen Angehörigen . . .

Lebig ober verwitwet mit 10 minberjähri­gen Kinbern vb.mittellosen Angehörigen

VerheiratetmitlOminderjährigenKindern ober mittellosen Angehörigen . . .

monat­lich

wö­chent­lich

1200 288

1400 336

2200 528

2400 576

3200 768

3400 816

4200 1008

4400 1056

5200 1248

5400 1296

6200 1488

6400 1536

7200 ' 1728

7400 1776

8200 1968

8400 2016

9200 2208

9400 2256

10200 2448

10400 2496

11200 2688

11400 2736

zwei­täglich stünd- lich

48 12

56 14

. 88 22

96 24

128 32

136 34

168 42

176 44

208 52

216 ' 54

248 62

256 ' 64

288 72

296 74

328 82

336 84

368 92

376 94

408 102

416 104 .

448 112

456 114

Der nach Vornahme der Ermäßigung einzubehaltende Betrag ist in allen Fällen auf volle Mark nach unten abzurunden.

Die für das Kalenderjahr 1923 bereits ausgestellten Steuer­bücher werden nicht berichtigt. Die Arbeitgeber haben an Stelle der darin vermerkten Ermäßigungen die neuen Sähe anzuwenden. Dagegen bleibt die eingetragene Personenzahl für die Berechnung der Ermäßigungen maßgebend. Soweit Steuerbücher ausnahms­weise noch nicht ausgestellt sind, haben die Gemeindebehörden zur Dermeidung von Irrtümern den alten Jahresermäßigungssatz ein- zusetzen.