Ausgabe 
28.9.1923
 
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reien müssen die Körscheine und Sprungregister bereithalten und dafür sorgen, daß die Faseltiere (Bullen, Eber, Ziegen- und Schaf­böcke) im Orte sind, und Laß auch die Faselhalter und Schäfer zugegen sind, um die Tiere vorzuführen. Besitzer von Faseltieren, welche diese gelegentlich der Hauptkörungen ankören lassen wollen, haben dieses vor den genannten Terminen dem Vorsitzenden der Körkommission, Herrn Veterinärarzt Blume in Grünberg, anzu­zeigen.

Gießen, den 25. September 1923.

___-________Kreisamt Gießen. 3. D.: Ur. Drau n.____________ Betr.: Aufkauf von Butter und Käse.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

' Aach § 1 der Verordnung des Hess. Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Abtlg. für Ernährung und Landwirtschaft, vom 13. Dezember 1922, abgedruckt im Amtsverk.-Dl. Ar. 126 vom 22. Dezember v. Js., bedarf auch derjenige einer Erlaubnis, der in eigener Person Butter oder Käse bei Molkereien, Käse­reien oder anderen Milchverarbeitungbetrie- ben zum Wiederverkauf aufkaust. Ein Auskauf von Butter oder Käse in Molkereien ohne diese Erlaubnis ist strafbar, und die mitgeführte Ware verfällt der Beschlagnahme. Die Erlaub­niskarte wird durch uns ausgestellt und ist schriftlich zu beantragen. Jedem Gesuch ist eine Bescheinigung der betreffenden Molkerei beizufügen, aus der hervorgeht, daß sie in der Lage ist, Butter oder Käse zu liefern. Wir empfehlen, dieses Ausschreiben orts­übliche bekanntzumachen.

Gießen, den 18. September 1923.

Kreisamt Gießen. 3. B.: Dr. Krüger.

An das Polizeiamt Gießen und die Gendarmeriestationen des Kreises.

Wir machen auf vorstehende Bekanntmachung besonders auf­merksam und empfehlen, auch Butter, die in Molkereien zuni Wiederverkauf aufgekauft wird, zu beschlagnahmen, wenn der Händler nicht im Besitze der erforderlichen Aufkaufsgenehmi- gung ist.

Gießen, den 18. September 1923.

_________Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Krüger.__________

Bekalmtmachttng.

Detr.: Die Fleischbeschaugebühren.

Das Ministerium des Innern hat die im Amtsverlündigungs- blatt Ar. 61, vom 14. August 1923, abgedruckten Gebühren für die Zeit v o m 2 4. bis 30. September 1 923 auf den einHun­de rtsiebzigfach en Betrag erhöht (also 50 000 Mk. auf 8 500 000 Mk. usw.). ,

Gießen, den 26. September 1923. "

_________Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Krüger._________

Vckamrtmachmlg.

Betr.: Schlachtscheingebühren.

Die Schlachtscheingebühren werden für die Zeit vom 2 4. bis

3 0. September d. Js.

für ein Stück Großvieh auf

22 100 000 Mk.

für ein Schwein aus

14 450 000 Mk.

für ein Stück Kleinvieh auf

7 650 000 Mk.

für ein Sauglamm auf

4 250 000 Mk.

erhöht.

Gießen, den 26. September 1923.

Kreisamt Gießen. 3. B.: Dr. K rüge r.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, die Gemeinderechner entsprechend zu bedeuten und davon in Kenntnis zu setzen, daß die Festsetzung der Schlachtfcheingebühren für die Folge wöchentlich erfolgt.

Gießen, den 26. September 1923.

__________Kreisamt Gießen. 3. B.: Dr. Krüger.__________. Betr.: Unterstützung von Arbeitslosen, die sich außerhalb des besetzten Gebietes aufhalten.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Der Herr Deichsarbeiismiuister hat in seinem Erlaß v. 20. d. M. X R 6305,23 bestimmt, daß -die Arbeitslosen, die sich feit mindestens sechs Wochen außerhalb des be­setzten Gebietes und der Gebiete, die ihm gteichstehen, auf­halten, in die allgemeine Erwerb slosenfürsorge ü b e r g e h e n, wie sie an ihrem Wohnort geübt wird. Damit ist dann nach § 6 der Verordnung vom 1. Avvember 1921 in jedem Falle auch ihre Bedürftigkeit zu prüfen.

Die vorstehende Anordnung gilt vom Mittwoch-, d e m 2 6. September, an. Mit diesem Tage treten also die 2lr- beitslosen, die sich dann schon mindestens sechs Wochen außerhalb des besetzten Gebietes aufhalten, in die allgemeine Fürsorge über. Die Verbände und die Betriebe, die aus Mitteln des Deiches Zahlungen an solche Erwerbslose leisten, haben sie mit diesem Tage einzustellen.

. Gießen, den 27. September 1923.

Kreisamt Gießen. 3. V.: S chm i dst ____

Betr.: Erwerbslose,tfiirsorge.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir weisen dstraus hin, daß:

1. die Aachweisung über die Ausgaben der unterstützenden Er­werbslosenfürsorge für den Monat coeptember bis späte­stens zum 3. Oktober d. Js.,

2. die Aachweisung über die Zahl der Erwerbslosen (blaue Karte)

a) nach dem Stand vom 1. Oktober bis spätestens zum 3. Ok­tober d. I., -

b) nach den! Stand von: 15. Oktober bis spätestens zum 18. Oktober d. Js.

tut uns einzusenden ist. Fehlbericht ist nicht erforderlich. Das Formular zu Ziffer 2 kann von uns bezogen werden.

Gießen, den 26. September 1923.

____________KreiSamt Gießen. 3, V.: Schmidt.__ Bet r.: Viehzählung.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Am 1. Oktober 1923 findet eine Viehzählung statt, die sich auf Dindvieh, Schafe, Schweine und Ziegen erstreckt. Die einzelnen Viehgattungen sind in jeder Haushaltung, also auch bei Aichtland- wirten, zu zählen. Wir beauftragen Sie hiermit mit der Aus­führung der Viehzählung: die erforderlichen Zähllisten und Ge- meindebogen werden 3hnen umnittelbar von der Hess. Zentralstelle für die Landesstaiistik zugehen. Sollten Sie bis zum 25. September nicht im Besitz der erforderlichen Zählpapiere sein, so wollen Sie diese unmittelbar bei der Zentralstelle auf schnellstem Wege an- sordcrn. Aus der auf dem Gemeindebogen und den Zähllisten aufgedruckten Anweisung ist zu ersehen, wie die Zählung im ein­zelnen durchzuführen ist. Wir empfehlen Ihnen, die Anweisungen genauestens zu beachten, die Zähler entsprechend zu belehren, und diese besonders darauf aufmerksam zu machen, das) die Aamen der Diehbesitzer deutlich- zu schreiben und Datum und Hausnummer genau anzugeben sind. Gleichnamige Viehbesitzer find durch ihre Beizeichen zu kennzeichnen. Etwaige weitere Anfragen bezüglich der Zählung sind unmittelbar an die Hess. Zentralstelle für die Landes- siatistik 31t richten. Die ausgefüllten Zähllisten und die rlrschristen der Gemeindebogen sind spätestens bis zum 5. Oktober d. Js. an die Zentralstelle abzusenden. Der Termin ist unbedingt einzuhalten. Abschriften der Zähllisten sind zu 3hren Akten zu nehmen.

Wer vorsätzlich die Angabe seines Viehbestandes, zu der er bei dieser Zählung aufgefordert wird, nicht erstattet oder tu er wis­sentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. 2luch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Ur» teil als für den Staat verfallen erklärt werden.

Wir empfehlen 3[men, die Anordnung der Zählung auf orts­übliche Weise bekanntzumachen und die erforderlichen Maßnahmen zur gewissenhaften Durchführung der Zählung alsbald zu treffen. Eine Vergütung für die Mitwirkenden wird von Staats wegen nicht geleistet.

Gießen, den 7. September 1923.

___________, Kreisamt Gießen. 3. V.: Schmid t._____________

Bckamrtmachrulg.

Betr.: Viehmarkt in Langsdorf.

Mit Rücksicht auf den Stand der Maul- und Klauenseuche wird der für den 15. Oktober 1923 in Langsdorf vorgesehene Viehmarkt hierdurch verboten.

Gießen, den 25. September 1923.

_____________Kreisamt Gießen, 3. D.: S ch m i d t.______________

Dierlftuachrichten des Krciöamles.

3n der Gemeinde Ruppertenrod (Kreis Alsfeld) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

3n den Gemeinden Laubach, Freienseen, Lardenbach, Seln- rod, Höckersdors, Wvhnfeld, üllrichstein und- Michelbach ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

Johannes Biehl aus Eberstadk wurde zum Polizeidiener für die Gemeinde Eberstadt ernannt und vom Kreisamt verpflichtet.

Wilhelm Decker II. Von Reiskirchen wurde als Feldgeschwore­ner für die Gemeinde Reiskirchen bestellt und verpflichtet._______

Bckarrntmachttttft.

Betr.: Feldbereinigung Beltershain: hier: Kostenausschlag.

3n der Zeit vom 25. September bis einschließlich 1. Oktober lsd. Js, liegt auf der Bürgermeisterei Beltershain

der Kostenausschlag nebst dazugehörigem Beschluß der Voll­zugskommission vom 18. September 1923, Ziffer 1, in Ab­schrift

zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Ofsenlegungszeit dortselbst schriftlich und mit Grün­den versehen vorzubringen.

Friedberg, den 19. September 1923.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär. Dr. Andres, Regierungsrat.

D^ü<K der Brüht'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.