Amtzverkimdigungchlatt
für die prooinziaidirektio» Oberhessen uild für das Kreisamt Glesien.
______________________________ ■ Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen.
40______________________________28. Mai_______________ 1523
tag. - Feldbereinigungen Wieseck und Klein-Linden. 3 3
Bekanntmachung.
Betr.: Mehl-- und Brotpreise.
Rücksicht auf die Erhöhung dKr Abgabepreise seitens der Retchsgetretdestelle sowie die Erhöhung der Frachten und die weitere Steigerung der Kohlenpreise werden mit Wirkung vom 1 Juni 1923 mit Genehmigung des Kreisausschusses für die Landgemeinden Des Kreises die Verkaufspreise für Mehl und Brot an die Verbraucher wie folgt festgesetzt:
1. für Mehl
a) Weizenbrotmehl 680 Mk. für das Pfund, ausschl Verpackung d) Roggenmehl 630 Mk. für das Pfund, ausschl Verpackung c) Gerstenmehl 640 Mk. für das Pfund, ausschl. Verpackung,
2. für Brot für den 4-Pfund-Laib 2100 Mk.
für Brot für den 2-Pfund-Laib 1050 Mk.
Das Verkaufsgewicht des Brotes muh noch 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden fein.
Das vom Kvmmunalverband gelieferte Mehl darf nur gegen Brotmarken abgegebeii werden.
Zuwiderhandlungen find nach § 49 des Reichsgesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 17? Juli v. Js. (A.G.Bl. 549 ff.) strafbar. "
Gießen, den 26. Mai 1923.
Kreisamt Gießen. Ll. V.: Dr. Braun.
OSetr.: Statistik des Wein- und Obstertrages im Jahre 1923. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Mit Bezug auf unser Ausschreiben vom 6. Juni 1907 (Kreisblatt Rr. 40) empfehlen wir Ihnen, auch in diesem Jahre zu geeigneter Zeit, etwa anfangs November, Erhebungen über den Wein- und Obstertrag unter Benutzung der Ihnen mit nächster Post zugehenden Formulare vorzunehmen und uns ein Exemplar des ausgefüllten Formulars bis spätestens 15. November 1923 vorzulegen. Das zweite Exemplar ist für Ihre Akten bestimmt.
Gießen, den 22. Mai 1923.
Kreisamt Gießen. 3. 33.: Dr. Braun.
Betr.: Verordnung vom 10. November 1920, betr. die Stilllegung von Betrieben, welche die Bevölkerung mit Gas, Wasser und Elektrizität versorgen.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden sowie die Gendarmerie-Stationen des Kreises.
Anter Hinweis aus die in Nr. 219 des Reichsgesetzblattes von 1920 abgedruckte Verordnung vom 10. November 1920 machen wir darauf aufmerksam, daß Sie verpflichtet sind, uns von jeder unter die genannte Verordnung fallenden Aussperrung oder Arbeitsniederlegung sofort in Kenntnis zu setzen. Dabei ist gleichzeitig anzugeben, ob und wann evtl, der zuständige Schlichtungsausschuh einen Schiedsspruch gefällt hat, wann die Aussperrung oder Arbeitsniederlegung erfolgt ist, und ob die Notstandsarbeiten gesichert sind.
Wir erwarten die genaueste Beachtung dieser Vorschriften.
G i e h e n, den 16. Mai 1923.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr, Heß.
Betr.: Gesetz zur Abänderung d»r Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 1. November 1921 (Rsichsgesetzbl. Seite 1337). Vom 14. Mai 1923.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir weisen Sie auf die nachstehend abgedruckte Abänderung der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 1. November 1921 (Reichsgesetzblatt S. 1337) hin.
Gießen, den 26. Mai 1923.
Kreisamt Gießen. 3.33.: Schmidt.
Gesetz
Kur Abänderung der 33erordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 1. November 1921 (Reichsgesetzbl. S. 1337). Dom 14. Mai 1923.
Der Reichstag hat das felgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
Artikel 1.
Smter § 12 f der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 1. November 1921 (Reichsgesetzbl. S. 1337) wird folgende Bestimmung eingeschaltet:
8 12 g.
Solange Krankendersicherungspslichtige infolge vorübergehender Einstellung p6er ,33^^611111119 der Arbeit Lohnkürzungen erfahren, bleiben sie bei ihrer Kasse nach demjenigen Grundlohn ver» stchert, der für sie ohne Kürzung der Arbeitszeit maßgebend wäre Der Arbeitgeber kann ihnen nur die Deitragsteile abziehen, die auf sie bei Zugrundelegung des gekürzten Verdienstes entfallen würden
.Die Gemeinde hat dem Arbeitgeber den auf ihn durch die Vorschrift des Abf. 1 entfallenden Mehrbetrag zu erstatten. § 12 e Abs. 1 gilt entsprechend.
Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 1923. Der Reichsarbeits- Minister kann die Frist bis um ein Jahr verlängern.
Artikel 2.
Der bisherige § 12 g der Verordnung über Ertverbslosensür- sorge erhält die Bezeichnung „12 h“.
Artikel 3.
Dieses Gesetz tritt am 30. April 1923 in Kraft.
Berlin, den 14. Mai 1923.
Der Reichspräsident: Ebert.
Der Aeichsarbeitsminister: Dr. Brauns.
Betr.: Die Miete für die Dienstwohnungen der Lehrer.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Die nachstehende Verfügung des Landesamts für das Dil- dungsw-ßen an die Hauptstaatskasse teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme mit.
Giehen, den 19. Mai 1923.
Kreisschulamt Gießen. I. 33.: Hemmerde.
Hessisches Daimstadt, den 9. Mai 1923.
Landesamt für das Bildungswesen.
Zu Nr. L. B. 15 352.
Betr.: Die Miete für die Dienstwohnungen der Lehrer.
Die an den Gehalten und Vergütungen der Lehrkräfte an Volksschulen für Dienstwohnungen einbehaltenen Mietbeträge find, soweit dies bisher noch nicht geschieht, für die Folge jeweils am Schluß eines Kalenderjahres an die betreffenden Gemeindekasfen abzuführen. Bei der eingetretenen Geldentwertung ist die viertel-, jährliche Ablieferung der Mietbeträge an die Gemeinden, die durch die Anterhaltung der Wohnungen zum Teil größere Aufwendungen haben, geboten. Wir empfehlen Ihnen, die Kassestellen (De- zirkskafsen und Antererhebstellen) entsprechend anzuweisen.
Betr.: Einen allgemeinen hessischen Jngendseiertag.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Die Verfügung des Landesamts für das Bildungswesen Nr L. B. 8618 vom 6. April 1922 — 21. 33. Dl. Nr. 55 vom 24. April 1922 — bringen wir in Erinnerung. Wir empfehlen Ihnen, der Ausgestaltung des Tags zu einem Dolkstag im Sinne der Ver- sügung vom 30. Mai 1921 — A. 33. Dl. Nr. 80 vom 6. Juni 1921 — die größte Sorgfalt zu widmen.
Bis spätestens 15. Juli sehen wir Ihrem Bericht über den Verlauf des Jugeirdtages entgegen.
Gießen, 19. Mai 1923.
Kreisschulamt Gießen. 3. 23.: Hem m erde.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Wahl zum Piovinzialiag.
Die Provinzialwahlkommission hat in ihrer Sitzung vom 26. Mai 1923 festgestellt, daß an Stelle des verstorbenen Buchdruckers Georg Repp in Schotten der Krankenkassenrechner Heinr Lachmann III. in Schlitz in den Provinzialtaq der Provinz Oberhessen berufen ist.
Gemäß Artikel 58 des Gesetzes über die Wahl der Stadtverordneten und Gemeinderatsmitglieder, sowie der Mitglieder der Kreis- und Provinzialtage vom 19. August 1922 bringe ich dies


