Ausgabe 
28.8.1923
 
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Nr. 65 28. August 1923

'3*5aM£*^e&erft$9,®e&ü&renoii)nuug für Hebammen. Festsetzung des Wertes der Sachbezüge. Notgeld der Provinzialdirektion Oberhessen.- Crri$tunfl einer Sattler- und Tapezierer-Zwangsinnung. Erwerbslosenfürsorge. Erhöhung der Crwerbslosenunler- stutzung. Durchschnittssatze der produktiven Erwerbslosenfürsorge. Feldbereinigungen Beltershain und Ullendorf, a. d. Lda. Cin- teuung der Stadt Bietzen in 3 Pvlizei-Aeviere. Notgeld der Stadt Wetzlar.

BekattutiNttchurlg, die Gebührenordnung für Hebammen bet reffend. Boni 17. August 1923.

Anstelle der Gebührenordnung für Hebammen vom 23. Juli 1923 (Negierungsblatt S. 223) tritt mit Wirkung vom 15. August 1923 die folgende Gebührenordnung in Kraft.

Die Hebammen im Dollsstaat Hessen sind berechtigt, für ihre beruflichen Leistungen zu berechnen:

1. Für Untersuchung auf Schwangerschaft in der Wohnung der Hebamme einschl.

, der' Natserteilung 30 000100 000 Qlif.

2. Für die Änlersuchung einer Schwange­ren auherhalb der Geburtszeit in deren Wohnung 50 000-150 000 Ml.

3. Für den Beistand bei einer Fehlgeburt bis zur Dauer von 6 Stunden (aus­schließlich der späteren Besuche) . . . 150000500000 Mk.

4. Für den Beistand bei einer regelmäßig verlaufenden Geburt oder Frühgeburt, die die Anwesenheit der Hebamme bis zu acht Stunden erfordert 250000750000 Mk. Für jede weitere Stunde erforderlicher Anwesenheit der Hebamme 25 00050 000 Mk.

5. Zuschlag für die Leitung einer Zwil­lingsgeburt oder für die Hilfeleistung bei geburtshilflichen Operationen oder bei ärztlichen Eingriffen bei Fehlgebur­ten 80 000-150 000 Mk.

6. Für eine im Notfall vorgenvmmene . Lösung der Arme und des Kopfes bei

Steiß- oder Fuß läge ..... . 200000400 000 Mk.

7. Für jeden der vorgeschriebenen Wochen- bettbesuche in den ersten 10 Tagen nach der Entbindung 25 000-50 000 Mk. Wird die Anwesenheit der Hebamme länger wie 1 Stunde benötigt, für jede angefangene halbe Stunde 12 00025 000 Mk. Für weiterhin verlangte Besuche gilt der gleiche Satz.

8. Für außerordentliche Berufungen am

Tage 37 000-75 000 Mk.

9. Für außerordentliche Berufungen bei Nacht (von abends 9 Uhr bis morgens 7 Ähr), sowie für außerordentliche Be­rufungen an Sonn- und Feiertagen . . 75 000150 000 Mk.

10. Für Beibringung eines Einlaufs (Kli-

stiers) oder für eine Scheidenausspülung 25 00050 000 Mk.

11. Für das Anbringen eines Katheters . . 50 000100 000 Mk.

12. Für beide Verrichtungen bei einer Be­rufung. 60 000-120 000 Mk.

13. Für die Tamponade der Scheide bei Blutungen 75 000-150 000 Mk.

14. Versieht die Hebamme Pflegedienst bei einer Schwangeren oder Wöchnerin, so hat sie außer Verköstigung zu beanspru­chen:

a) für den Tag 100000150000 Mk.

b) für die Nacht . . . . . . . 150000-200000 Mk.

c) für Tag und Nacht 200000-400000 Alk.

15. Weggebühren bei Verrichtungen in Nachbargemeinden für jeden Kilometer Entfernung vom Wohnsitz:

a) bei Tag 12000-25000 Mk.

b) bei Nacht (9 Ähr abends bis 7 Ähr morgens) ...... 25000-50000 Mk.

Bei Benutzung der Eisenbahn darf das Fahrgeld berechnet weiden, außer­dem die Zeitversäumnis, und zwar für jede angefangene halbe Stunde ... 12 00025 000 Mk.

Bei Stellung eines Fuhrwerks kann nur die Zeitversäumnis berechnet wer­den, keine Weggebühr.

16. Für Anmeldung eines Geburtsfalles bei dem Standesamt ' . 15 00030 000 Mk.

17. Für Ausstellung eines Befündscheins . 10 00020 000 Mk.

Ist dazu eine besondere ÄiUersuchung

notwendig, so wird sie nach Qir. 1 bzw.

Ar. 2 der Gebührenordnung berechnet.

Erläuterunge n.

1. Die Mindestsätze müssen bei Wenigbemittelten und in allen Fällen, in denen eine Staats-, Kreis- oder Gemeindekasse oder eine milde Stiftung für die Zahlung der Gebühren auszutommen hat, berechnet werden. Je nach dem Einkommen der Famitie kön­nen die höheren Sätze Platz greifen.

2. Das Beibringen eines Einlaufs, einer Scheidenausspiilnng oder Anlegen eines Katheters im Verlauf einer Geburt, Früh­geburt oder Fehlgeburt, sowie bei den Wochenbettbesuchen kann nicht besonders berechnet werden, dagegen dürfen außer den Sätzen nach 10 bis 12 noch Besuchsgebühren berechnet werden, wenn die genannten Verrichtungen bei außerordentlichen Berufungen not­wendig werden.

3. Für etwaige Lieferung der bei der Geburt und im Wochen­bett notwendigen Desinfektionsmittel und Verbandsstoffe hak die Hebamme den jeweiligen Kaufwert der verbrauchten Mittel in Anwendung zu bringen.

4. Die.Hebamme .muß auf Verlangen der Zablunasvflicbliaen. ihre Forderungen durch eine Aechmmg begründen, in der die ver-? fdjiebenen Leistungen einzeln auf geführt und nach ihrer Zeitdauer angegeben sind; sie Muß deshalb über alle von ihr gemachten ' Besuche und geleisteten Hilfen ein geordnetes Buch führen.

5. Außer den hier angeführten Gebühren hak die Hebamme keine weitere Vergütung zu beanspruchen, befonders keine Tauf­geschenke, Patengeschenke ufw.

Darmstadt, den 17. August 1923.

Hessisches Ministerium des Innern.

_______________von Brentano.__________

Bekcr iur tma ch » »g.

Detr.: Festsetzung des Wertes der Sachbezüge auf Grund der Neichsverficherungsordnung und des Angestelltenver-

r sicherungsgefetzes.

Unter Aushebung der Bekanntmachung vom 8. August 1923 Amtsverkündigungsblatt Ar. 61 wird hiermit auf Grund des § 360 2tQ3O. und des § 1 vorletzter Absatz des Angestellten- verficherringsgesehes mit Zustimmung des Oberversicherungsaints Darmstadt der Wert der Sachbezüge für die Landgemeinden des Kreises mit Wirkung vom 16. August 1923 an wie folgt festgesetzt:

1. Bolle Tageslost für männliche und weibliche

Personen 540 000 Mk.

2. Jahreskost mit Wohnung, Brand und Licht

für männliche und weibliche Personen . . . 216 000 000 Ferner auf das Jahr berechnet:

3. Einzelzimmer 40 000 .

4. Familienwohnung (2 Zimmer mit Zubehör) 80 000

5. Heizung für Einzelpersonen 5 000 000 ,,

für eine Familie '. . 16 000 000

6. Beleuchtung für Einzelpersonen .... 80000

für eine Familie 400 000

Dom Gesamtwert der Sachbezüge entfallen: auf volle Verpflegung 90 vom Hundert, auf Wohnung 10 vom Hundert.

Vom Gesamtwert der Verpflegung treffen auf das erste Frühstück 10 vom Hundert, zweite Frühstück 10 vom Hundert, Mittagessen 40 vom Hundert, Vesperbrot 10 vom Hundert, Abendbrot 30 vom Hundert.

Der Wert, anderer Sachbezüge wird von Fall zu Fall fest­gesetzt. Abweichungen von obigen Festsetzungen in besonderen Fällen bleiben Vorbehalten.

Gießen, den 24. 2lugnst 1923.

Kreisamt Gießen (Dersicherungsamt). I. V.: Dr. Heß

Bckatttttmachuttft.

Betr.: Ausgabe von Notgeld durch die Provinzialdirektion Ober­hessen.

Mit Genehmigung der Negierung wurden weitere Notgeld­scheine im Betrage von 130 Milliarden Mark ausgegeben.

Gießen, den 27. August 1923.

Provinzialdirektion Oberhessen.

I. A.: Wolf.