Amtzverkjmdigmgrblatt
für die Provinzialdirektion Gberhessen und für das Kreisamt Liehen.
Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen.
Nr. 91 27. November * 1923
Jnhatts«Aebersicht: Verordnungen des Chefs dec Heeresleitung. — Erhebung von Gebühren für die Zulassung zum Handel und ®uVcr,mt^en' für gewerbsmässigen Gelegenheitsnachweis von Geschäften über Vieh. — Schlachtschein- gebuhren. — FIetfchbe,chaugebühren. Viehmarkt in Hungen. — Schafräude. — Konferenzen der Lehrer. — Tagegelder und Reise kosten. Lehrgänge für Lehrer an Fortbildungsschulen. — Höchstsätze der Erwerbslvsenfürsocge. ■— Dienstnachrichten. — Schwei nerotlauf^
Der Chef der Heeresleitung.
Olr. 1160.11. 23. T. 1. 111. Berlin, den 20. Nov. 1923.
Verordnung.
1. 2luf Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. 9. werden für das ganze Reichsgebiet aufgelöst und verboten:
Sämtliche Organisationen und Einrichtungen der Kommunistischen Partei Deutschlands,
der Kommunistischen Jugend und •' '
der Kommunistischen (3.) Internationale.
Begründung: Die Kommunistische Partei hat durch ihren bewaffneten Aufstand in Hamburg, durch die Betätigung ihrer übrigen Bezirke — namentlich in Sächselt und Thüringen — und durch die Aufrufe und Rundschreiben der Reichszemrale in den letzten beiden Monaten erwiesen, dass sie bestrebt ist, Soldaten der Wehrmacht zum Llngehorsam Legen ihre Vorgesetzten und die Bevölkerung zum Widerstand gegen die Anordnungen der Inhaber der vollziehenden Gewalt zu verleiten und durch politischen Generalstreik und bewaffneten Aufstand die verfassungsmässigeStaats- form des Deutschen Reiches umzustürzen.
Die Kommunistische Jugmd hat sich an diesen Bestrebungen Lurch die Tat und durch mündliche und schriftliche Kundgebungen *■ beteiligt.
Die 3. Internationale, der die K.P.D. und K.J. angehören, hat diese Bestrebungen begünstigt und für sie durch Schriften geworben. . '
2. Das gesamte Vermögen der in § 1 aufgelösten und verbotenen Vereinigungen und Einrichtungen wird beschlagnahmt.
Ebenso unterliegen alle Gegenstände, die zur Föroerung der Ziele und Zwecke der aufgelösten und verbotenen Vereinigungen bestimmt sind, der Beschlagnahme, und zwar ohne Unterschied, ob sie der Vereinigung gehören oder nicht.
3. Wer sich an einer der in § 1 genannten verbotenen Vereinigungen als Mitglied beteiligt, oder ihr durch Zahlung von Geld, Vermittlung oder Beförderung von Rachrichten, Lleberlas- sung von Räumett, Herstellung oder Verbreitung von Schrift- z erzeugnissen oder durch andere Mittel Vorschub leistet, wird nach § 4^ der Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. 9. 23 bestraft.
Das Tragen oder zur Schau stellen der Fahnen oder son- ■ i stigen Abzeichen der verbotenen und aufgelösten Vereinigungen ist verboten. Zuwiderhandlungen werden nach § 4 der Verordnung ' vom 26. 9. 23 bestraft.
von Seeckt.,
Der Chef der Heeresleitung. • Berlin, den 20. Rov. 1923. Ar. 1164. 11. 23. T. 1. III.
Verordnung.
1. Auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. 9. 1923 werden für das ganze Reichsgebiet aufglöst und verboten:
Sämtliche Organisationen und Einrichtungen der Nationalsozialistischen Arbeiterpartei und der Deutschvölkischen Freiheitspartei.
Begründung: Die Nationalsozialistische Arbeiterpartei hat es unternommen, Soldaten der Wehrmacht zum Llngehorsam zu verleiten und die . Regierung des Deutschen Reiches durch bewaffneten Aufstand zu stürzen.
Die Deutschvölkische Freiheitspartei vertritt dieselben Ziele wie die Nationalsozialistische Arbeiterpartei. "Ihr Führer, von Gräfe, hat an dem Llmsturzversuch teilgenommen, ihn öffentlich ausdrücklich gebilligt und dabei die Soldaten- der Wehrmacht zum Linge- horsam aufgefordert.
2. Das gesamte Vermögen der in § 1 aufgelösten und verbotenen Vereinigungen und Einrichtungen wird beschlagnahmt.
Ebenso unterliegen alle Gegenstände, die zur Förderung der Ziele und Zwecke der aufgelösten und verbotenen Vereinigungen bestimmt sind, der Beschlagnahme, und zwar ohne Llnterschied, ob sie der Bereinigung gehören oder nicht.
3. Wer sich an einter der in § 1 genannten verbotenen Vereinigungen als Mitglied beteiligt, oder ihr durch Zahlung von Geld, Vermittlung oder Beförderung von Nachrichten, Lleberlas- sung von Räumen, Herstellung oder Verbreitung von Schrifterzeugnissen oder durch andere Mittel Vorschub leistet, wird nach
§ 4 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 26’. 9. 23 bestraft.
4. Das Tragen oder zur Schau stellen der Fahnen oder sonstigen Abzeichen der verbotenen und aufgelösten Vereinigungen ist verboten. Zuwiderhandlungen werden nach § 4 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. 9. 23 bestraft.
von Seeckt.
Verordnung
betreffend die. Erhebung von Gebühren für die Zulassung zum Handel und Ankauf von Lebens- und Futtermitteln, sowie für die Erteilung zum gewerbsmässigen Gelegenheitsnachweis von Geschäften über Vieh.
Vom 16. November 1923.
I.
Die in den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zur Ausführung des Artikels VI Abs. 3 des Notgesetzes vom 13. Juli 1923 (Äeichsgesetzbl. I S. 699), vom 4. September 1923 (Regierungsblatt S. 289) enthaltenen Vorschriften über die Gebührenfestsetzung werden dahin geändert:
1. Abschnitt il § 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Für die Entscheidungen des Provinzialausschusses werdet: von dem Beschwerdeführer Gebühren und Ersatz der Auslagen erhoben. Auf die Berechnung der Gebühren finden die Artikel 115 und 117 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes, die Derwaltungsrechtspflege betreffend, vom 8. Juli 1911 (Regierungsbl. S. 265) und die §§ 1 bis 5 und 9 der Verordnung über die Gebühren im Verwaltungsstreitberfah- ren vom 27. Juli 1923 (Regierungsbl. S. 234) sowie die Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Gebühren im Der- waltungsstreitverfahren vom 27. Juli 1923 (Regierungsbl. S. 234), vom 24. Oktober 1923 (Regierungsbl. S. 371) mit der Massgabe entsprechende Anwendung, dass für die Wertberechnung der Zeitpunkt massgebend ist, in dem der Provinzialausschuss mit der Angelegenheit befasst wird.
2. Abschnitt II § 14 erhält folgende Fassung:
Für die Erteilung und Versagung der Handelserlaubnis (88 1 und 4 der Reichsverordnung) haben die Handelserlaubnis- stellen zur Deckung ihrer Linkosten eine Gebühr zu erheben, die im Falle der Erteilung drei bis dreißig Goldmark, im Falle der Versagung der Erlaubnis eine bis zwei Goldmark beträgt. Bei der Berechnung des Reichsmarkbetrages ist der am Tage vor der Entscheidung der Handelserlaubnisstelle amtlich notierte Berliner Mittellurs für Auszahlung Neuyork zugrunde zu legen. Gegen die Festsetzung der Gebühr ist die Beschwerde an das Ministerium für Arbeit und' Wirtschaft zulässig.
3. Abschnitt II § 16 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
Für die Erteilung und Versagung der Ankaufserlaubnis für Kartoffeln seitens Les Kreisamts ist eine Gebühr zugunsten der Kreiskasse zu entrichten, die im Falle der Erteilung drei bis’ dreissig Goldmark, int Falle der Versagung der Erlaubnis eine Goldmark beträgt. Bei der Berechnung des Reichsmarkbetrages ist der am Tage vor der Entscheidung des Kreisamts amtlich notierte Berliner Mittelkurs für Auszahlung Neuyork zugrunde zu legen Gegen die Festsetzung der Gebühr ist die Beschwerde an das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft zulässig.
4. Abschnitt II 8 19 erhält folgende Fassung:
Für die Erterlung und Versagung der Ankaüfserlaubnis seitens des Beschwerdeausfchusses ist eine Gebühr in Höhe von drei bis dreißig Goldmark zugunsten der Staatskasse zu entrichten. Bet der Berechnung des Reichsmarkbetrages ist der am Tage vor der Entscheidung des Beschwerdeausschusses amtlich notierte Berliner Mittelkurs für Auszahlung Neuyork zugrunde zu legen
5. Abschnitt III 8 4 erhält folgende Fassung:
Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist eine Gebühr in Höhe von drei bis fünfzig Goldmark, für die Erteilung der Erlaubnis nach 8 2 Abs. 2 eine Gebühr ick Höhe von drei Goldmark zu entrichten. Bei der Berechnung des Reichsmarkbetrages ist der am Tage vor der Entscheidung der Landeszulassungsstelle amtlich notierte Berliner Mittelkurs für Auszahlung Neuyork zugrunde zu legen.
6. Abschnitt III 8 1 erhält folgende Fassung:
Für die Entscheidung des Beschwerdeausschusses ist von dem Beschwerdeführer eine Gebühr in der in 6 4 festgesetzten Höhe zugunsten der Staatskasse zu entrichten.
II.
Die in der Verordnung über den Verkehr mit Milch Butter und Eiern vom 31. Oktober 1923 (Darmst. . Ztg. Nr. 258 vom


