Ausgabe 
27.4.1923
 
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Amtsvettundigungrblatt

für die prcvWaldireltion Gberheffen und für da; Ureisaint Giehen.

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Nr. 32 ~ 27. April 1923

Jnhalts-Aeberstcht. Preisbeschilderung von Gegenständen des notwendigen Lebensbedarss. Die Ausführung des Aeichsgesehes die " Fleischbeschau betreffend; hier: Die Festsetzung der Schlacht- und Beschauzeiten. Revision der Bierdruckapparate. Erhöhung der Erwerbslosenunterstühurig. Ecwerbslosenfürsorge. Wahl der Versicherungsvertreter als Beisitzer des Bersicherungsamts beim Krets- amt Gießen. Kirchen- und Stiftungsvoranschläge für 1923 und 1923/25. Dienstnachrichten. Polizeiliche Bekanntmachungen.

Verordnung

über die PreisbeschiIderung von Gegenständen des notwendigen Lebensbedarss.

Vom 23. April 1923.

Auf Grund des § 16 der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln in der Fassung der Bekanntmachung des Reichsernährungsministers vom 10. Februar 1923 (RGBl. S. 111) und des § 15 in Verbindung mit § 12 der Verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versvr- gungsregelung vom 25. September 1915, 4. November 1915,6. Juli 1916 (RGBl. 1915 S. 607, 728; 1916 S. 673) wird hiermit für das Gebiet des Volks staats Hessen folgendes bestimmt:

§ 1. Wer im Kleinhandel feilgehaltene Waren der im § 2 dieser Verordnung bezeichneten Ärt in Schaufenstern, Schau­kästen oder Auslagen anderer Art, auf dem Wochenmarkte, in Markthallen oder im Straßenhandel dem Publikum sichtbar aus­stellt oder anpreist, ist verpflichtet, die Waren mit ,

Preisschildern

zu versehen, aus denen der genaue Verkaufspreis der einzelnen Ware ersichtlich ist. Der Preis ist tunlichst für ein ganzes Pfund, Kilogramm, Liter, Meter, Stück oder sonstige handels­übliche Einheit der Ware in deutlich lesbaren Zahlen, in deutscher Währung an gut sichtbarer Stelle anzugeben.

Soweit mehrere zusammengehörende Gegenstände üblicherweise zu einem Gesamtpreis verkauft werden, ist das Preisschild, das in diesem Falle eine Aufzählung der zusammengehörenden Stücke, sowie den Gesamlpreis zu enthalten hat, in der Weise anzubringen, daß es njit einem der Stücke verbunden wird.

§ 2. Waren im Sinne des § 1 sind: Brotwaren und Zwie­back, Fleisch, Fleisch- und Wurstwaren aller Art, mit Ausnahme der Luxuswaren, Fische, Fisch- und Räucherwaren einfacher Art, Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse, frisches und getrocknetes Ge­müse, Milch und Milchpräparate, Butter, Margarine und son­stige Speisefette und Oele (Sesam-, Soja-, Erdnuß-, Rüböle usw.), Käse deutscher Herkunft, Eier, Eierpräparate, sowie Ei-Ersatzmittel, Mehl, Grieß, Graupen, Haferflocken, Hülsensrüchte, Teigwaren, Kaffee, Kaffeemischungen, Kaffee-Ersatz, und -Zusatz, Tee, Tee- mischungen und Tee-Ersatz, Kakao, Block- und Tafelschokolade und Schokoladenpulver, Zucker und einfache Zuckerwaren, Salz und die gebräuchlichsten Gewürze, gewöhnliches Obst (frisch und getrocknet), Honig, Kunsthonig, Obstmus, Marmeladen und Gelee, mit Aus­nahme von- Waren dieser Art in Luxuspackungen, Futtermittel aller Art, Holz, Kohlen, Koks, Briketts, Torf, Karbid, Benzin, Benzol, Petroleum, Brennspiritus, Kerzen einfacher Art, Streich­hölzer, Derufskleidungsstücke einfacher Art, für den notwendigen Gebrauch bestimmte einfache Männer-, Frauen- und Kinderbeklei­dungsstücke, einfache Leib-, Unter-, Bett- und Hauswäsche nebst Stoffen, aus denen sie hergestellt werden; Zwirn, Strickwolle und Nähgarn einfacher Art, einfache Männer-, Frauen- und Kinder­hüte oder Mühen, für den notwendigen Gebrauch bestimmte Schuh- Waren und ihre Zutaten, einfache Lederwaren und Lederersah- waren, Möbel einfacher Art, Haus- und Küchengeräte einfacher Art, soweit sie zur Fortführung eines Haushalts notwendig sind, Reinigungsmittel, Haushaltsseifen, Bürstenwaren einfacher Art, Schreib- und Papierwaren einfacher Art, Schulartikel, Verbands­stoffe, Tabak und Tabakwaren, Pfeifen einfacher Art.

§ 3. Die Vervflichwng zur Anbringung eines Preisschildes an einer Ware gemäß § 1 besteht nicht, wenn die Ware zweifels­frei bezeichnet in einem Preisverzeichnis aufgenommen ist, das an einer dem Publikum von der Straße aus sichtbaren Stelle deutlich lesbar angebracht ist.

§ 4. Die Preisankündigung auf den Preisschildern und m dem Preisverzeichnis gilt als Preisforderung im Sinne der Ver­ordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (RGBl. S. 395).

Die auf den Preisschildern und in dem Preisverzeichnis an­gegebenen Preise dürfen liicht überschritten werden.

§ 5. Zuwiderhandluiigen gegen die Vorschriften dieser Ver­ordnung werden, sofern nicht andere Vorschriften schwerere Stra­fen androhen, gemäß § 16 Absatz 2 der Derordnuiig über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln in der Fassung der Be- kanBmachung des Reichsernährungsministers vom 10. Februar 1923 (RGBl S. 111) und § 17 der Verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915, 4. November 1915, 6. Juli 1916 (2t©®!. ©. 607, 728; 1916 S. 673) in Verbindung mit dem Gesetz zur Erweiterung

des Anwendungsgebiets der Geldstrafen und zur Einschränkung der kurzen Freiheitsstrafen vom 21. Dezember 1921 (RGBl. S. 1614) bestraft.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent­lichung im Regierungsblatt in Kraft. /

Gleichzeitig werden die von den einzelnen Kreisen und Städten auf Grund der §§ 12, 15 der Verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Dersorgungsregelung und auf Grund der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futter­mitteln erlassenen Vorschriften über Preisverzeichnisse und Preis­schilder aufgehoben.

Darmstadt, den 23. April 1923.

Hessisches- Ministerium des Innern, gez. vonDrentano.

Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, gez. Raab.

Betr.: Die Ausführung des Reichsgesehes die Fleischbeschau be­treffend; hier: Sie Festsetzung der Schlacht- und Beschau­zeiten.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Aus Grund des § 9 der Fleischbeschauordnung werden für die ' Landgemeinden des Kreises die Schlacht- und Beschauzeiten fest­gesetzt wie folgt:

1. Für die Zeit vom 1. April bis 30. September von 610 Ahr vormittags und von 57 Ahr nachmittags, und

2. für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März von 812 Ahr vormittags und von 24 Ahr nachmittags.

Die Anmeldung an die Fleischbeschäuer hat für Schlachtungen > am Vormittag spätestens bis 7 Ahr des vorhergehenden Abends, für Schlachtungen am Nachmittag mindestens 6 Stunden vorher , , zu erfolgen.

Die Fleischbeschau darf nur bei Tageslicht ausgeübt werden. Die Fleischbeschauer und deren Stellvertreter sind hiervon in Kennt- - nis zu sehen, die Schlacht- und Deschauzeiten öffentlich bekanntzu- machen. Der Befolg der Anordnungen ist zu überwachen.

Gieße n, den 24. April 1923 .

Kreisamt Gießen. I.V.: Welcker.

Bekanntmachung.

Betr.: Revision der Dierdruckapparate.

Der Kreisausschuß hat die Gebühren des Kontrolleurs Walter für die Revision jeden Apparates im Stadt- und Landkreis Gießen bis auf weiteres mit Wirkung voin 21. April 1923 auf 50 Mk. festgesetzt.

Gießen, den 24. April 1923.

Kreisamt Gießen. I. D.: Welcker.

..... - 1--"***

Bekanntmachung.

Betr.: Erhöhung der Erwerbslvsenunterstühung.

Die Höchstsätze der Erwerbslvsenunterstützung betragen vom X.6. April 1923 ab

in den Orten der Ortsklaffen

1. für männliche Perforiert A B

a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben 2400 2250

b) über 21 Jahre, sofern sie in dem

Haushalt eines anderen leben 2100 1950

c) unter 21 Jahren 1450 1350

2. für weibliche Personen

a) über 21 Jahre, sofern sie nicht §

int Haushalt eines anderen leben 2100 1950

b) über 21 Jahre, sofern sie in dem

Haushalt eines anderen leben 1750 1650

c) unter 21 Jahren .... 1300 1200

3. als Familienzuschläge für:

a) den Ehegatten 850 800

b) die Kinder und sonstige unter­stützungsberechtigte Angehörige 700 650

Gießen, den 23. April 1923.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.

C D u. E

2100 1950 Mk.

1800 1650

1250 1150

1800 1650

1550 14'0

1100 1020

750 700

600 550