Ausgabe 
27.3.1923
 
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ländische Arbeiter legitimiert sind, als das Landesaint für Ar­beitsvermittlung zugelassen hat. und schließlich darauf zu achten daß die Sondervorschristen genau innegehalten werden die für die vom Legitimationszwang befreiten Arbeiter gegeben sind.

Wir empfehlen Ihnen, die in Frage kommenden Arbeit­geber und Arbeiter entsprechend zu bedeuten. Sollten im einzelnen Fall noch Zweifel bestehen, so wären diese durch Rückfragen zu klären.

Gießen, den 15. März 1923.

Kreisamt Gießen. I. 93.:Dr. h.

Betr.: Durchführung der Kleinrentnerfürsorge.

, An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir nehmen Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 26 Fe­bruar 1923 (A.D.Dl. Ar. 18 vom 2. März 1923) und bemerken daß uns neuerdings wieder Mrttel für die Durchführung der Klem- rentnerfürsorge zunächst vorschußweise zur Verfügung gestellt sind Die Verwendung hat im Rahmen der früheren Richtlinien für die Verwendung des Reichszuschusses zu erfolgen. Die Abrechnung Lieser Vorschüsse hat getrennt von den früheren Zuwendungen vierteljährlich in ähnlicher Weise zu erfolgen wie bei den Sozial­rentnern.

Wir bemerken noch, daß bei Besprechungen, die vor einiger Zeit im Reichsministerium für Ernährring und Landwirtschaft und im Reichswirtschaftsministerium stattgefunden haben, vielfach be­sonderer Wert darauf gelegt worden ist, dah für die minderbemit­telte Bevölkerung, zu der außer den Kriegsbeschädigten und Kriegs­hinterbliebenen, den Sozialrentnern und anderen, vor allem auch die K l e i n r e n t n e r gehören, Mahnahmerr zur Beschaffung von . Lebensmitteln, Kleidung und Brennstoffen getroffen werden. Auch können die überwiesenen Mittel zur Anterstützung solcher Klein­rentner verivandt werden, die durch eine erhebliche Mietsteigerung besonders hart betroffen sind.

Wir empfehlen Ihnen, hiernach evtl, geeignete Schritte zu unternehmen und uns hierüber zu berichten.

Gießen, den 20. März 1923.

Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Heß.

Betr.: Statistik der Streiks und Aussperrungen.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Linker Hinweis auf unser Ausschreiben vom 6. Juli 1920 (A.V.Bl. Ar. 95) empfehlen wir Ihnen, uns gegebenenfalls Bericht b i s z u m 5. A p r i l d. I s. zu erstatten. Formulare können bei uns angefordert werden.

Fehlberichte sind nicht erforderlich.

Gießen, Len 20. März 1923.

Kreisamt Gießen. I. D.: H e m m e r de.

Betr.: Hundesteuer.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die in Betracht kommendenDürgermeistereien derLandgemeinden des Kreises.

Das Ministerium des Innern hat die von Ihnen für 1923 beschlossenen Hundesteuersähe genehmigt.

Die Aeberweisung der Beträge erfolgt demnächst durch die zuständige Finanzkasse.

Gießen, den 23. März 1923.

Kreisamt Gießen. I. D.: Hemm erde.

Bekantttmachuttg.

Betr.: Der Jagdschutz.

Wir sind veranlaßt, auf die nachstehend abgedruckten Be­stimmungen des Ariikels 25 des Hessischen Jagdstrafgesetzes vom 19. Juli 1858 hinzuweisen mit dem Anfügen, daß Zuwiderhand­lungen gegen Liese Bestimmungen Strafverfolgung nach sich ziehen.

Gießen, den 20. März 1923.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

Artikel 2 5.

Wer einen Hund in fremdem Jagdgebiet bei sich hat und denselben außerhalb der erlaubten Verbindungswege über 100 Schritte von diesen entfernt frei von diesen herumlaufen läßt, wird mit einer Geldbuße von 30 Kreuzern bis 30 Gulden bestraft.

Den in der ersten Abteilung dieses Artikels enthaltenen Straf­

bestimmungen sind jedoch Hirten in Beziehung auf ihre Hunde bei der Herde nicht unterworfen."

An die Ortspolizeibehörden und die Gendarmeriestationen des Kreises.

Wir beauftragen Sie, alle Zuwiderhandlungen gegen Ar­tikel 25 des Hessischen Jagdstrafgesetzes unnachsichtlich zur An­zeige zu bringen.

Das Ihnen unterstehende Polizei-, Feldschuh- und Forstschuh­personal ist entsprechend anzuweisen.

Gießen, ddn 20. März 1923.

____________Kreisamt! Gießen. I. D.: Dr, Drau n.____________

Bekanntmachung.

Betr.: Mehl- und Brotprerse.

Die Reichsgetreidestelle setzte mit verbindlicher Kraft für den Kommunalverband die Mahttöhne fest. Bei der letzten Festsetzung Der Mehlpreise war der Mahllohn noch nicht bekannt. Die nach­trägliche Bekanntgabe des Mahllohnes ergab, dah der in der Kalkulation diesmal schätzuiigsweise eingestellte Betrag bedeutend überschritten war. Diese Differenz muß zur Vermeidung eines größeren Verlustes tm Mehl- und Drotpreis zum Ausdruck kommen.

Mit Wirkung vom 1. April d. Js. werden daher die Preise für die Landgemeinden des Kreises wie folgt festgesetzt:

I. Für Mehl:

a) Weizenbrotmehl 205 Mk. für das Pfund

b) Roggenmehl 195

c) Gerstenmehl 200

II. Für Brot:

a) für den 4-Pfund-Lcnb 780 Mk.

b) für deii 2-Pfund-Larb 390 Mk.

3m übrigen verweisen wir auf unsere Bekanntmachung vom lO^März d. Js., Amtsverkündigungsblatt Ar. 21 vom 13. März Gießen, den 26-März 1923.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun.

Betr.: Ermerbslosenfürsorge; hier: Aachweiüng für den Monat März 1923.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Anter Bezugnahme auf unser Ausfchrciben vom 25. Oktober 1920 Amtsverkündigungsblatt Ar. 155 vom 28. Oktober 1920 sehen wir der Einsendung der Aachweisung bis s p ä t e st e n s 3. April 1 9 2 3 entgegen.

Gleichzeitig wollen Sie mit dieser Aachwei­sung oie Zahl der Erwerbslosen in 3hrer Ge­meinde, undzwarnachfolgendemMu st er angeben.

Vollerwerbslose

männ- weib­liche I liche

Zuschlagsemp- fäng. (Familien» angehörige der in den Spalten 1 u. 2 aufgeführten Dollerwerbslos.)

Teilweise Er­werbslose (Kurzarbeiter)

männ- weib­liche liche

Aotstands- arbeiter

männ» weib­liche liche

Gießen, den 22. März 1923.

___________Kreisamt Gießen. 3. B.: Schmidt.___________

Bckanntmach ung.

Betr.: Feldbereinigung Allendorf a. d. Lahn; hier: den allge­meinen Melivrationsplan.

3n der Zeit vom 29. März bis einschließlich 13. April 1923 liegt auf der Bürgermeisterei Allendorf a. d. Lahn der allge­meine Meliorationsplan nebst Erläuterungsbericht und Prüfungs­protokoll zur Einsicht der Beteiligten offen.

Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet daselbst

Samstag, den 14. April 192 3, vormittags 89 Ahr statt, wozu ich die Beteiligten mit dem Anfügen einlade, daß die Aichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind.

Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.

Friedberg, den 21. März 1923.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär.

S ch n i 11 s p a h n, Regierungsrat.

Druck der Brühi'schen Universitäts-Buch- und Steinüruckerei. R. Laug«, Bieh«n.