AmtzverkimdlgllngMatt
für die provinzialdireltion Gberheffen und für das Kreisamt Sietzen.
_________________Srtd*int aHtn<tafl Aur durch di« Post zu sieben gegen Mk. 75.- dierteljäbrlich.
25 27. März 1923
PoKSeJaSn SSfartV-'^n°ÄIÖv f •°n ^berhessen des Kreisamts Gies,en und des Polizeiamts Gießen. - Einsendung der^Streik/ un Aus iv e rrunaen* ' 5Snnho ff mj* 1 2 3 $ €g1 * * * V. VI. * VIII. * * XI. XII.11 in ler‘in9 ausländischer Arbeiter. - Durchführung der Kleinrentnersürsorge. - Statistik der Streiks und Aussperrungen. - Hundesteuer. - Jagdschutz - Mehl- und Brotpreise. - Erwerbslosenfürsorge. - Feldbereinigung _____Allendorf an der Lahn.
Bekanntmachunft.
Die Amtsräume der Provinzialdirektion Oberhessen, des Kreisamts Gießen und des Polizeiamts Gießen bleiben am S a m s t a a dem 31. März d. Js. geschlossen.
Am Dienstag, dem 3. April d. Js-, sind die Amtsräume den ganzen Tag geöffnet.
Gießen, den 26. März 1923.
Provinzialdirektion Oberhessen.
__________Matthias. ___________ Detr.: Einsendung von Tvdeszeuguissen und Zählkarten.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir verweisen auf die Ihnen bereits zugegangenen Richtlinien des Kreisgesundheitsamts in obigem Betreffe und empfehlen dringend deren genaueste Beachtung.
G i e ß e n, 26. März 1923.
___________Kreisamt Gießen. I. B: Welcker. ________ Detr.: Jnlandslegitimierung ausländischer Arbeiter.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Das Ministerium des Innern hat über die Jnlandsleütimie» rung ausländischer Arbeiter für das Jahr 1923 neue Bestimmungen erlassen, deren wichtigsten Inhalt wir nachstehend wieder- geben.
!. 1. Dem Legitimierungszwange unterliegen alle im Inland in öffentlichen oder privaten Betrieben beschäftigten Arbeiter im Sinne des Detriebsrätegesetzes vom 4. Februar 1923 (R.-G.-Bl. (Seite 147) einschließlich der niederen Hausangestellten, die nicht deutsche Reichsangehörige sind. Richt als ausländische Arbeiter gelten a) in der • See- oder Binnenschiffahrt beschäftigte ausländische Arbeiter, b) ausländische landwirtschaftliche Arbeiter, die mindestens vom 1. Januar 1913 ab im In and in der Landwirtschaft nicht nur vorübergehend beschäftigt sn> und hierüber einen Ausweis besitzen, den die Deutsche Arbeiterzentrale auf Grund der Feststellungen der Ortsvolizeibehö' de ausstellt, c) ausländische nichlandwirtschaftliche Arbeiter, die mindestens vom
1. Januar 1919 ab im Inland in nichtlandwirtschaftlichen Be- trieben nicht nur vorübergehend beschäftigt sind und hierüber einen Ausweis besitzen, den die Deutsche Arbeiterzentrale auf Grund der Feststellungen der Ortspolizeibehörde ausst'llt, d) au ländische nichtlandwirtschaftliche Arbeiter, die am 1. Juli 1914 seit mindestens einem Jahre im Inland in einem nichtlandwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt waren und unverzüglich auf ihre alte Arbeitsstelle zurückgekehrt sind, sobald die durch den Krieg geschaffenen Hinderungsgründe in Fortfall gekommen waren.
2. Bon dem Legitimiernngszwang sind befreit die aus'ändi- schen Arbeiter, für deren Beschäftigung eine Genehmigung des Landesamts für Arbeitsvermittelung nicht erforderlich ist, falls sie sich im Besitze eines Passes over Pahersatzes befinden und einen Befreiungsschein gemäß Zisf. XI. erhalten haben.
III. Anträge auf Legitimierung an der Arbeitsstelle sind an die für den Ort der Beschäftigung zuständige Ortspolizeibehörde zu richten. Die Legitimierung der bereits im Inlands in Arbeitsstellungen befindlichen Arbeiter muh spätestens bis zum 1. April i 1923 beantragt sein.
Die alten Antragsvordrucke sind bandschriftlich zu ändern; neue können von der Landesstelle Frankfurt a. M. der D utschen Arbeiterzentrale in Berlin angefordert werden.
Mit den Anträgen sind vorzulegen:
1. die vorjährige Arbeiterlegitimationskarte,
2. falls eine solche nicht vorhanden ist, die im Besitz des Arbeiters befindlichen amtlichen Ausweispapiere,
3. bei den neu in das Inland gelangten Arbeitern, die nicht durch ein Grenzamt der Deutschen Arbeiterzentrale gegangen sind, die Zeugnisse über die ärztliche .Untersuchung und Impfung innerhalb der ersten 5 Tage nach Eintreffen auf ihrer Arb itr stelle.
Die Ortspolizeibehörde hat die Anträge spätestens binnen 14 Tagen an die Deutsche Arbeiterzentrale, Landesstelle Frankfurt a. M., z. Zt. Berlin SW 11, Hafen platz 4, weiterzugeben und > ' s^uf dem Antrag zu vermerken: a) den Eingangstag des Antrages, b) den Grund, aus welchem die Legitimierung der neu zugezogenen Arbeiter an der Grenze unterblieben ist, c) die Hinterlegung der Kosten des Legitimationsverfahrens durch den Arbeitgeber (vgl.
s otff VIII).
IV. Die Legitimierung erfolgt nur für die Zeit, für die das ■ । Landesamt für Arbeitsvermittlung die Beschäftigung genehmigt
hat, und zwar diejenige der ausländischer Landarbeiter längstens
bis zum 15. 12. 1923, die der anderen Arbeiter nicht über das Kalenderjahr 1923 hinaus.
Legitimationspslichiige ausländische Arbeiter, die sich ohne gültige Arbeiterlegitimation im Inlands aufhalten, sind als
lästige Ausländer zu behandeln. Das gleiche gilt von solchen ausländischen Arbeitern, die zwar von dem Legitimativnszwang befreit werden, sich aber nicht im Besitz der nach Zisf. I, 2 vorgeschriebenen besonderen Papiere befinden.
V. Für Landarbeiter werden grüne und für alle übrigen Arbeiter weiße Legitimationskarten ausgestellt. Auf jeder Karte wird von der Ortspolizeibehörde das Lichtbild des Inhabers befestigt und Kostenfrei derart abgestempelt, daß der Stempel je zur Hälfte auf dem Lichtbild und auf der Karte sichtbar wird. Ferner muß die Karte bei Grenzlegitimierungen mit einem Bermerk über die erfolgte ärztliche Untersuchung versehen werden.
VI. Die Aushändigung der Legitimationskarten und Befreiungsscheine (Ziff XI) erfolgt ausschließlich durch die Ortspolizeibehörden.
, Die Entlassung, des ausländischen Arbeiters oder sein Ber- lassen der Arbeitsstelle ist der Ortspolizeibehörde und dec Deutschen Arbeiterzentrale unter Angabe der ,Rümmer der Legitimationskarte, vom Arbeitgeber binnen 3 Tagen anzuzeigen.
VIII. 1. 'Die Kosten des Legitimationsverfahrens hat der Arbeitgeber zu tragen und gleichzeitig mit dem Anträge bei der Ortspolizeibehörde zu hinterlegen (vgl. Ziff. III). Die Polizeibehörden haben zur Vermeidung von Einstimmigkeiten die bei ihnen hinterlegten Gelder sofort nach Eingang der Legitimations- kärten postgeldfrei an die Deutsche Arbeiterzentrale einzufenden, und zwar: entweder aas das Postscheckkonto Rr. 4423 Berlin NW 7 mittels der beigefügten Zahlkarte oder durch eine Sparkasse auf das Konto Rr. 25297 bei der Girozentrale der Provinz Brandenburg in Berlin mittels Zahl- bzw. Üeberweifangsscheins.
Del allen Geldüberweisungen sind sämtliche in den Rechnungen vermerkten Kassenzeichen auf den Zahlkarten oder Lleberweisungs» scheinen genau und vollständig anzugeben, da sonst die richtige Verbuchung der eingesandten Beträge nicht erfolgen kann.
Etwaige Einsprüche gegen die Kostenberechnung haben keine aufschiebende Wirkung: die von der Deutschen Arbeiterzentrale festgesetzten und in Rechnung gestellten Beträge sind ihr in jedem Falle voll zu überweisen. Wird der Einspruch als begründet anerkannt. so erfolgt Rückzahlung des zuviel bezahlten Betrags. Bares Geld oder Briefmarken sind den Anträgen nicht beizusügen.
2. Die Kosten betragen sowohl bei der Legitimierung an der Grenze als auch an der Arbeitsstelle grundsätzlich 2000 Mark.
3. Eine Erhöhung auf 5000 Mark tritt ein: a) wenn die Grenz- legiiimierung umgangen wird, für die dann notwendig werdende Legitimierung an der Arbeitsstelle (ausgenommen an der Westgrenze, sofern die Legitimierung innerhalb 4 Wochen, vom Tage des Grenzübertritts an gerechnet, beantragt wird), b) wenn die Legitimierung an der Arbeitsstelle nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist beantragt wird, c) wenn die vorgeschriebene Legitimierung im Vorjahre unterblieben ist.
XI. Die Erteilung deS Defreiungsscheines (Ziff. I, 2) ist von dem ausländischen Arbeitnehmer bei derjenigen Ortspolizei- behörde zu beantragen, die für seinen Wohnsitz zuständig ist; mit dem Anträge ist der Paß oder Paßersatz des Arbeitnehmers vorzulegen; gleichzeitig sind die Kosten in Höhe von 500 Mark beizufügen.
Die Ortspolizeibehörde hat das Ausweispapier des Antragstellers nach Art und Rümmer genau zu bezeichnen, den nachweisbaren Tag seines Zuzugs sowie Betrieb und Art seiner Beschäftigung auf dem Anträge zu vermerken und diesen Antrag umgehend an die Deutsche Arbeiterzentrale weiterzugeben.
Die Deutsche Arbeiterzentrale wird den antragsgemäß aas- zustellenden Befreiungsschein der Orispolizeibehörde zur Aushändigung an den Antragsteller alsbald zurücksenden.
Arbeiter, die sich im Besitze eines Defreiungsscheins (Ziff. XI) befinden, gelten nicht als ausländische Arbeiter im Sinne dieser Bestimmungen.
XII. Die Ortspolizeibehörden haben sich durch sorgfältige wiederholte und nicht vorher angesagte Lieberprüfungen der Betriebe über die in ihrem Bezirk beschäftigten ausländischen Arbeiter genaue Kenntnis zu verschaffen und sich zu vergewissern, daß die Legitimierung ordnungsgemäß durchgesührt'ist. Sie haben auch darüber zu wachen, daß für eine Arbeitsstelle nicht mehr aus-


