1923
?°?rzeugs her Geologischen SZanb^anfiaH. - Erhto.ing öer Erwerbe wesen Kreis Giebel-Jahrbuchdes VereiÄür - Gebühren der Schornsteinfegers Feuerlöfch.
innung für die Stadt und den Kreis Giesten ffirrirfihmn In Ausland. — Errichtung einer Maler- und Weißbinderzwangs- UteBen- Errichtung einer Mechamker-Zwangsinnung. - Viehseuchen. - Feldbereinigung Holz- __ heim. — Gefunden, verloren.
AmtzverljindlgllMblatt
für die Provinzialdirektio» Gberhessen und für das Kreisamt Sicken
----------------Kustaa UN» Freitag. Anr durch die Post zu beziehen gegen Wk. 75.- vierteljährlich.
17 . 27. Februar
r , Bekanntmachung,
betreffmd Erhöhung der Gebühr für die Benutzung des Bohr» zeugs der Geologischen Landesanstalt. Vom 15. Februar 1923.
<fsür Benutzung der Bohrgeräte der Geologischen Landesanstalt durch mchtstaatliche Institute, Städte, Gemeinden und Private ist Iw'tw Sebfuar 1923 ab a„ Stelle der bisherigen Gebühr von 120 Mk eme solche von 500 Mk. für jeden Tag zu entrichten.
Außerdem haben die Interessenten die für die Bohrarbeiten erforderlichen Arbeiter auf ihre Kosten zu stellen uiid die Kosten des Transportes des Dohrapparates zu tragen
Ferner sind von denselben die Tagegelder und Reisekosten
Den Bohrmeister zu tragen und ist dafür zu sorgen, daß er in der Rahe der Bohrstelie ordentliche Llnterkunft und Verpflegung zu den ortsüblichen Preisen findet.
. Sind Reisen eines Landesgeologen nötig zur Ermittelung einer' geeigneten Ansatzstelle für die Bohrung oder für Untersuchung öer Bohrproben an Or und Stelle, so sind die hierbei auf laufen" den Tagegelder und Reisekosten ebenfalls vom Entleiher des Dohr- gestanges zu tragen. , 7
Für Ueberlassung des Bohrzeugs bis zum Ausbau eines Brunnens betragt die Abnutzungsgebühr 50 Mk. täglich.
Dem Ermessen der Geologischen Landesanstalt bleibt es überlassen, zu bestimmen, ob sie in der Lage ist, Anträgen auf Vornahme von Bohrungen stattzugeben.
D a r m st a d t, den 15. Februar 1923.
Ministerium für Arbeit und Wirtschaft
3. V.: Uebel.
Bekanntmachung.
. Erhöhung ber Enverbstosen- unb bcr Kurznröeiterunler-' stützung.
Der Reichsrat hat in seiner Sitzung vom 15. ds. Mts. folgende toi n”9 &er ^ierstützungssätze in der Erwerbslosenfürsorge be-
Die Höchstsätze sollen vom 12. Februar 1923 an betragen- in den Orten der Ortsklassen
1. für männliche Personen: A B C D u. E
a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen
.. leben . ....... 1500 1400 1300 1200 Mk.
d) uher 21 Jahre, sofern sie in dem
Haushalt eines anderen leben 1300 1200 1100 1000
c) unter 21 Jahren . . . ; . 900 850 800 750 ”
2. für weibliche Personen:
a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben . .... . . . .' 1300 1200 1100 1000 ,
b) über 21 Jahre, sofern sie in dem . ' ■
Haushalt eines anderen leben 1100 1050 1000 950
c) unter 21 Jahren .... 800 750 700 650
3. als Familienzuschläge für:
a) den Ehegatten 700 650 600 550 „
b) die Kinder und sonstige unter»
. . stützungsberechtigteAngehörige 600 550 500 450
, Die Reichsregierung hat diesen Beschlüssen zugestimmt. Eine entsprechende Verordnung wird demnächst im Aeichsarbeitsblatt unb im Reichsanzeiger veröffentlicht werden. Wir empfehlen indessen, auf Anregung des Herrn Reichsarbeitsministers jetzt schon Pie neuen Bezüge, die, wie schon oben erwähnt, bereits mit Wirkung vom 12. ds. Mts. Geltung haben, auszubezahlen.
Gleichzeitig weifen wir darauf hin, daß der Reichstag in seiner Sitzung vom 14. ds. Mts. ein Jnitiativgesetz zur Aenderung des 8 9 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über Srwerbslosenfürsorge vom 1, Rovember 1921 (Reichsgesetzblatt S. 1337) in allen drei Lesungen angenommen hat. Danach werden die Worte „den Unter» stutzungsbetrag" ersetzt durch die Worte „das Anderthalbfache des Anterstützungsbetrages". Dieses Gesetz soll am 19. Februar 1923 tn Kraft treten. Es liegt zur Zeit dem Herrn Reichspräsidenten uadjöem der Reichsrat auf Einspruch verzichtet hat, und wird alsbald im Reichsgesetzblatt veröffentlicht werden.
Durch die Aenderung'des § 9 Abs. 2 Satz 1 a. a. O. erhöhen fia» die Bezüge der Kurzarbeiter. Wir empfehlen Ihnen, bei der Auszahlung der Kurzarbeiterunterstützung schon jetzt entsprechend zu verfahren.
Gießen, den 21. Februar 1923.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.
1200,00
2400,00
6150,00
18 150,00
1500,00
3000,00
3.
4.
5.
6.
Familienwohnung (2 Zimmer mit Zubehör) .
Heizung für Einzelpersonen „ für eine Familie . ...
Beleuchtung für Einzelpersonen . . . . '
Bekanntmachung.
Detr.: Festsetzung des Wertes der Sachbezüge auf Grund der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes.
Unter Aushebung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1922 — Amtsverkündigungsblatt Rr. 128 — wird hiermit auf Grund Des § 360 ABO. und des § 1 vorletzter Absatz des Angestelltenversicherungsgesetzes der Wert der Sachbezüge für die Landgemeinden des Kreises mit Wirkung vom 1. Mürz 1923 an wie folgt festgesetzt:
„ für eine Familie Bom Gesamtwert der Sachbezüge entfallen: auf volle Verpflegung 90 vom Hundert, auf Wohnung 10 vom Hundert.
Bom Gesamtwert der Verpflegung treffen auf das erste Frühstück 10 vom Hundert, zweite Frühstück 10 vom Hundert, Mittagessen 40 vom Hundert, Vesperbrot 10 vom Hundert, Abendbrot 30 vom Hundert.
Der Wert anderer Sachbezüge wird von Fall zu Fall fest- gesetzt. Abweichungen von obigen Festsetzungen in besonderen Füllen bleiben Vorbehalten.
Gießen, den 21. Februar^1923.
Kreisamt Gießen (Versicherungsamt). I. V.: L)r Heß
Bekanntmachung,
die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend
Dom 16. Februar 1923.
Grund Des § 43 der Schornsteinfegerordnung vom 4. März 1921 (Regierungsblatt S. 41) haben wir unter Aufhebung der in unserer Bekanntmachung vom 7. Februar 1923 zugebilligten Teuerungszutolüge mit Wirkung vom 15. Februar 1923 ab bt^auf weiteres die Teuerungszufchlüge auf die unter I unserer Bekanntmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend vom. 8. Mai 1922 (Regierungsblatt <5.111) bestimmten Grundgebühren wie folgt festgesetzt:
1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offenbach und Gießen aus 22000 "o
2. für die übrigen Kehrbezirke des.Lan-
Des auf 28 000 *>/o
Die Gebühren der Schornsteinfeger einschließlich Teuerungszuschlag betragen demnach ab 15. Februar 1923 in den zu Ziffer 1 genannten städtischen Kehrbeziiken das 221fache, in den übrigen Keyrbezirken des Landes das 281sache der Grundgebührensätze der Bekanntmachung vom 8. Mai 1922.
. Ergeben sich bei der Berechnung der von den Zahlungspflichtigen leweils zu erhebenden Gesamtgebührenbeträge Pfennig- betrage, so smd die Gebührenbeträge bei einem Pfennigbetraa &on 50 Pf. oder mehr auf volle Mark au fjurunben, bei einem Pfennigbetrag unter 50 Pf auf volle Mark a b zurunden
Die Bestimmung unter II, Absatz 2, Sah 1 der Bekannt- madjung vom 8. Mai 1922 wird aufgehoben. 3m übrigen behält eS bei der Bestimmung unter II, Absatz 3 der vorgenannten Bekanntmachung sein,Bewenden.
Darmstadt,' den 16. Februar 1923.
Hessisches Ministerium des Innern.
3. V.: Dr. Wehner.
QIn bag Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
- .®ß3ugna6me auf vorstehende Bekanntmachung empfeh- len wir, oie in ^hrem Amtsbezirk wohnhaften Schornsteinfeger auf die Reufestsetzung hinzuweisen y
Die Bestimmung unter Ziffer II, Absatz I, Sah 1 der Be- kanntmachung vom 8. Mai 1922 (Reg.-Bl. S. 111), wonach Schorn-
1. Volle Tageskost für männliche und weibliche Personen 810,00 Mk,
2. Jahreskvfl mit Wohnung, Brand und Licht für
männliche und weibliche Personen . . . .324 000,00
Ferner auf das Jahr berechnet: Einzelzimmer


