2

der vollen Gebühr des § 8 des Gerichtskostengesetzes vom 21. De­zember 1922 (R.G.Dl. 1923 Teil 1 S. 12) in seiner jeweiligen -Fassung. Der Berechnung der Gebühr ist. der Jahresbetrag der gesetzlichen Miete (§ 1 des Reichsmietengesetzes) zugrunde zu legen. Die Mieteinigungsämter und die Beschwerdestelle werden ermäch­tigt, eine bis zu 50 o. H. geringere Gebühr in Ansatz zu bringen, wenn die Erhebung der höheren Gebühr für den Zahlungspflich­tigen unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eine unerträgliche Härte oder aus besonderen Gründen des Einzelfalles eine erhebliche Anbilligkeit bedeuten würde.

Artikel 15.

Zu § 46 Abs. 1, 2 des Gesetzes:

Auster den Gebühren sind Schreibgebühren in der jeweils get=i tenden Höhe des § 71 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes und der, hessischen Bekanntmachung, die Berechnung der Schreibgebühren betreffend, vom 19. März 1923 (Reg.-BI. S. 77) zu erheben.

Artikel 16.

Zu § 46 Abs. 2 des Gesetzes:

An baren Auslagen werden die Postgebühren und die in § 72 Ziffer 27 des Gerichtskostengesetzes genannten, sowie alle, für etwa von Amtswegen bewirkte Zustellungen und Behändigun­gen entstehenden Auslagen erhoben. § 73 Abs. 2 (Postgebühren bei Ladungen ohne Inanspruchnahme der Post) und § 84 Abs. 1 (Verpflichtung zur Dorschustleistung) des Gerichtskostengesetzes fin- den Anwendung.

Die Vorschriften des § 72 Ziffer 5 des Gerichtskostengesetzes gelten auch sür die Beisitzer.

Artikel 17.

Zu § 46 des Gesetzes:

Schuldner der Gebühren und Auslagen ist derjenige, der das Verfahren vor dem Mieteinigungsamt oder der Beschwerdestelle beantragt hat.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Soweit einer Partei die Kosten durch Entscheidung des Mieteinigungsamtes oder der Beschwerdestelle auferlcg! oder von ihr durch eine gegen­über dem Mieteinigungsamt oder der Beschwerdestelle abgegebene Erklärung übernommen sind, soll die Haftung der anderen Partei nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der ersteren erfolglos, ist oder aussichtslos erscheint.

Artikel 18.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren bleibt be­stehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens von der anderen Partei, die nach § 46 Abs. 5 des Gesetzes Gebührenfreiheit ge- niestt, freiwillig übernommen sind.

; III. Abschnitt.

SHlust - und A e b e r ga n g s vor s ch r i f t en.

Artikel 19.

Oberste Landesbehörde im Sinne des Gesetzes ist das Mini- sierium für Arbeit und Wirtschaft, soweit nicht diese Verordnung oder noch folgende, weitere Aussührungsvvrschriften etwas anderes bestimmen.

Artikel 20.

Zu § 50 Abs. 2 des Gesetzes:

Anordnungen, die von dem Ministerium für Arbeit und Wirt­schaft und von den Gemeinden auf Grund, der Verordnung des Bundesrats vom 26. Juli 1917 zum Schutz der Mieter (R.G.Dl. <5.653), der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungs­mangel vom 23. September 1918 (R.G.Dl. S. 1143) in der Fassung des Gesetzes über Mastnahmen gegen Wohnungsmangel vom 11. Mai 1920 (R.G.Bl. S. 949), des Gesetzes über Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes über Mastnahmen gegen Woh­nungsinangel vom 11. Juli 1921 (R.G.Bl. S. 933), des Gesetzes über Verlängerung der Geltungsdauer, des Wohnungsmangel- gesetzes vom 28. Juni 1922 (R.G.Bl. Teil I S. 529) erlassen sind, treten insoweit außer Kraft, als die Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen.

Artikel 21.

Die Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie verliert gleichzeitig mit dem Reichsgesetz ihre Wirksamkeit. Darmstadt, den 16. Oktober 1923.

Hessisches Ministerium Hessisches Ministerium für

der Justiz. Arbeit rind Wirtschaft.

I. V.: L o r b a ch e r. Raab.

B e t r.: Crwerbslosenfürsorge.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises. >

Wir weisen darauf hin, daß

1. die Rachweisung über die Ausgaben der unterstützenden Er­werbslosenfürsorge für den Monat Oktober bis spätestens zum 3. Rovember d. Js.,

2. die Rachweisung über die Zahl der Erwerbslosen (blaue Karte)

a) nach dem Stand vom 1. Rovember bis spätestens zum 3. November d. Js.,

b) nach dem Stand am 15. Rovember bis spätestens zum 18. Rovember d. Js.

an uns einzusenden ist. Gewissenhafte Ausfüllung der einzelnen Spalten der Nachweisungen und pünktliche Einsendung derselben seitens der Bürgermeistereien, in deren Gemeinden Erwerbslose vorhanden sind, ist unbedingt erforderlich.

G i e st e n, den 24. Oktober 1923.

Kreisamt Giesten. 3. V..: Schmidt.

Hessisches Darmstadt, 18. Oktober 1923.

Ministerium für Arbeit und Wirtschaft.

; Zn Rr. M.A.W. 29 441.

>B e t r.: Die Höchstsätze der E r we r b s l o s e n f ü r s o r ge; hier: im xvxtbesetzten Gebiet.

V An die Kreisämter und Oberbürgermeister.

Die Höchstsätze der Erwerbslosenunterstützung betragen in der Woche vom 15. bis zum 2 0. Oktober 1 9 2 3 wochemäglich in den Orten der OrtSllassen A B C 1) u. E

1. für männliche Personen: in Millionen Mark

a) über 21 Jahre......

1200

1120

1040

960

b) unter 21 Jahren . . . . .

2. für weibliche Personen:

720

670

620

570

a) über 21 Jahre ;

960

900

840

780

b) unter 21 Jahren.....

3. als Familienzuschläge für:

560

520

480

440

a) den Ehegatten......

b) die Kinder und sonstige unter-

440

410

380

350

stützungsberechtigteAngehörige

360

340

320

300

Die auf Grund unserer Verfügung vom 5. Oktober 1923 zu Rr. M.A.W. 28 834 gewährten Vorschüsse sind in dieser Woche in Abzug zu bringen.

Wir einpsehlen den Kreisämtern, die Gemeinden umgehend zu verständigen.

Raab.

B e t r.: Verbot des Ausschanks von Branntwein.

Vurübergrhende Anordnung

auf Grund des Artikels 65 der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911.

Auf Grund des Artikels 65 der Kreis- und Provinzialord­nung vom 8. Juli 1911 und des Geldstrafengesetzes vom 27. April 1923 in der Fassung vom 23. Oktober d. Js. wird hiermit folgende vorübergehendeAnordnung erlassen.

I. Der Ausschank von Branntwein wird verboten.

!!. Zuwiderhandlungen werden bestraft gemäß Artikel 65 der Kreis- und Provinzialordnung und Artikel 111 des Geldstrafen­gesetzes vom 27. April 1923 tu der Fassung des Artikels II des Gesetzes vom 13. Oktober 1923 über Vcrmögensgeldstrafen und Butzen (R.G.Dl. Rr. 98) mit einer Geldstrafe bis zu 10 Milliar­den Mark.

III. Gleichzeitig wird auf die Destimmungen des § 3 des Rot­gesetzes vom 24. Februar 1923 und § 2 der hessischen Aus­führungsverordnung dazu vom 28. Juli 1923 verwiesen, wonach das Kreisamt in Zuwiderhandlungsfällen zur vorläufigen Schlie­ßung des Betriebs ermächtigt ist.

Giesten, den 24. Oktober 1923.

Kreisamt Giesten. Matthias.

Bekanntmachung.

Betr.: Viehmarkt in Hungen.

Es wird genehmigt für Donnerstag, den 1. November 1923, die Abhaltung eines Schweinemarkts zu Hungen unter folgenden Be­dingungen. Es dürfen nur ausgetrieben werden:

1. Schweine aus Zuchtbeständen der Kreise Giesten, Büdingen und Friedberg. Durch Arsprungszeugnisse, auf denen die Orts- Polizeibehörden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eige­nen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herlunst der Tiere nachzuweisen.

2. Händler-Schweine, die nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht haben. Nachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes.

3. Das Vieh der Händler ist auf einem, von dem Teile des Akarktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, ge­trennt liegenden Teil des Marktplatzes auszustellen.

4. Die Antersuchung des Antriebes hat abseits vom Markt­platz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei allenfallsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren.

5. Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 910 Ahr vor­mittags stattfinden. (§ 47 der Bundesrats-Ausführungsbestim­mungen zum RVG.)

Giesten, den 23. Oktober 1923.

Kreisamt Giesten. 3. V.: Welcker.

Drenstnachrichtcn des Krcisc,mtcs.

Heinrich Schäfer III. zu Mainzlar wurde zum Rechner für die Gemeinde Mainzlar ernannt und verpflichtet.

DruÄ der Brühl'schen Unwersitäts-Vuch. und Stemdruckerei R. Lunge, Gieße».