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der vollen Gebühr des § 8 des Gerichtskostengesetzes vom 21. Dezember 1922 (R.G.Dl. 1923 Teil 1 S. 12) in seiner jeweiligen -Fassung. Der Berechnung der Gebühr ist. der Jahresbetrag der gesetzlichen Miete (§ 1 des Reichsmietengesetzes) zugrunde zu legen. Die Mieteinigungsämter und die Beschwerdestelle werden ermächtigt, eine bis zu 50 o. H. geringere Gebühr in Ansatz zu bringen, wenn die Erhebung der höheren Gebühr für den Zahlungspflichtigen unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eine unerträgliche Härte oder aus besonderen Gründen des Einzelfalles eine erhebliche Anbilligkeit bedeuten würde.
Artikel 15.
Zu § 46 Abs. 1, 2 des Gesetzes:
Auster den Gebühren sind Schreibgebühren in der jeweils get=i tenden Höhe des § 71 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes und der, hessischen Bekanntmachung, die Berechnung der Schreibgebühren betreffend, vom 19. März 1923 (Reg.-BI. S. 77) zu erheben.
Artikel 16.
Zu § 46 Abs. 2 des Gesetzes:
An baren Auslagen werden die Postgebühren und die in § 72 Ziffer 2—7 des Gerichtskostengesetzes genannten, sowie alle, für etwa von Amtswegen bewirkte Zustellungen und Behändigungen entstehenden Auslagen erhoben. § 73 Abs. 2 (Postgebühren bei Ladungen ohne Inanspruchnahme der Post) und § 84 Abs. 1 (Verpflichtung zur Dorschustleistung) des Gerichtskostengesetzes fin- den Anwendung.
Die Vorschriften des § 72 Ziffer 5 des Gerichtskostengesetzes gelten auch sür die Beisitzer.
Artikel 17.
Zu § 46 des Gesetzes:
Schuldner der Gebühren und Auslagen ist derjenige, der das Verfahren vor dem Mieteinigungsamt oder der Beschwerdestelle beantragt hat.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Soweit einer Partei die Kosten durch Entscheidung des Mieteinigungsamtes oder der Beschwerdestelle auferlcg! oder von ihr durch eine gegenüber dem Mieteinigungsamt oder der Beschwerdestelle abgegebene Erklärung übernommen sind, soll die Haftung der anderen Partei nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der ersteren erfolglos, ist oder aussichtslos erscheint.
Artikel 18.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens von der anderen Partei, die nach § 46 Abs. 5 des Gesetzes Gebührenfreiheit ge- niestt, freiwillig übernommen sind.
; III. Abschnitt.
SHlust - und A e b e r ga n g s vor s ch r i f t en.
Artikel 19.
Oberste Landesbehörde im Sinne des Gesetzes ist das Mini- sierium für Arbeit und Wirtschaft, soweit nicht diese Verordnung oder noch folgende, weitere Aussührungsvvrschriften etwas anderes bestimmen.
Artikel 20.
Zu § 50 Abs. 2 des Gesetzes:
Anordnungen, die von dem Ministerium für Arbeit und Wirtschaft und von den Gemeinden auf Grund, der Verordnung des Bundesrats vom 26. Juli 1917 zum Schutz der Mieter (R.G.Dl. <5.653), der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 23. September 1918 (R.G.Dl. S. 1143) in der Fassung des Gesetzes über Mastnahmen gegen Wohnungsmangel vom 11. Mai 1920 (R.G.Bl. S. 949), des Gesetzes über Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes über Mastnahmen gegen Wohnungsinangel vom 11. Juli 1921 (R.G.Bl. S. 933), des Gesetzes über Verlängerung der Geltungsdauer, des Wohnungsmangel- gesetzes vom 28. Juni 1922 (R.G.Bl. Teil I S. 529) erlassen sind, treten insoweit außer Kraft, als die Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen.
Artikel 21.
Die Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie verliert gleichzeitig mit dem Reichsgesetz ihre Wirksamkeit. Darmstadt, den 16. Oktober 1923.
Hessisches Ministerium Hessisches Ministerium für
der Justiz. Arbeit rind Wirtschaft.
I. V.: L o r b a ch e r. Raab.
B e t r.: Crwerbslosenfürsorge.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. >
Wir weisen darauf hin, daß
1. die Rachweisung über die Ausgaben der unterstützenden Erwerbslosenfürsorge für den Monat Oktober bis spätestens zum 3. Rovember d. Js.,
2. die Rachweisung über die Zahl der Erwerbslosen (blaue Karte)
a) nach dem Stand vom 1. Rovember bis spätestens zum 3. November d. Js., ■
b) nach dem Stand am 15. Rovember bis spätestens zum 18. Rovember d. Js.
an uns einzusenden ist. Gewissenhafte Ausfüllung der einzelnen Spalten der Nachweisungen und pünktliche Einsendung derselben seitens der Bürgermeistereien, in deren Gemeinden Erwerbslose vorhanden sind, ist unbedingt erforderlich.
G i e st e n, den 24. Oktober 1923.
Kreisamt Giesten. 3. V..: Schmidt.
Hessisches Darmstadt, 18. Oktober 1923.
Ministerium für Arbeit und Wirtschaft.
; Zn Rr. M.A.W. 29 441.
>B e t r.: Die Höchstsätze der E r we r b s l o s e n f ü r s o r ge; hier: im xvxtbesetzten Gebiet.
V An die Kreisämter und Oberbürgermeister.
Die Höchstsätze der Erwerbslosenunterstützung betragen in der Woche vom 15. bis zum 2 0. Oktober 1 9 2 3 wochemäglich in den Orten der OrtSllassen A B C 1) u. E
1. für männliche Personen: in Millionen Mark
a) über 21 Jahre......
1200
1120
1040
960
b) unter 21 Jahren . . . . .
2. für weibliche Personen:
720
670
620
570
a) über 21 Jahre ;
960
900
840
780
b) unter 21 Jahren.....
3. als Familienzuschläge für:
560
520
480
440
a) den Ehegatten......
b) die Kinder und sonstige unter-
440
410
380
350
stützungsberechtigteAngehörige
360
340
320
300
Die auf Grund unserer Verfügung vom 5. Oktober 1923 zu Rr. M.A.W. 28 834 gewährten Vorschüsse sind in dieser Woche in Abzug zu bringen.
Wir einpsehlen den Kreisämtern, die Gemeinden umgehend zu verständigen.
Raab.
B e t r.: Verbot des Ausschanks von Branntwein.
Vurübergrhende Anordnung
auf Grund des Artikels 65 der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911.
Auf Grund des Artikels 65 der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 und des Geldstrafengesetzes vom 27. April 1923 in der Fassung vom 23. Oktober d. Js. wird hiermit folgende vorübergehendeAnordnung erlassen.
I. Der Ausschank von Branntwein wird verboten.
!!. Zuwiderhandlungen werden bestraft gemäß Artikel 65 der Kreis- und Provinzialordnung und Artikel 111 des Geldstrafengesetzes vom 27. April 1923 tu der Fassung des Artikels II des Gesetzes vom 13. Oktober 1923 über Vcrmögensgeldstrafen und Butzen (R.G.Dl. Rr. 98) mit einer Geldstrafe bis zu 10 Milliarden Mark.
III. Gleichzeitig wird auf die Destimmungen des § 3 des Rotgesetzes vom 24. Februar 1923 und § 2 der hessischen Ausführungsverordnung dazu vom 28. Juli 1923 verwiesen, wonach das Kreisamt in Zuwiderhandlungsfällen zur vorläufigen Schließung des Betriebs ermächtigt ist.
Giesten, den 24. Oktober 1923.
Kreisamt Giesten. Matthias.
Bekanntmachung.
Betr.: Viehmarkt in Hungen.
Es wird genehmigt für Donnerstag, den 1. November 1923, die Abhaltung eines Schweinemarkts zu Hungen unter folgenden Bedingungen. Es dürfen nur ausgetrieben werden:
1. Schweine aus Zuchtbeständen der Kreise Giesten, Büdingen und Friedberg. Durch Arsprungszeugnisse, auf denen die Orts- Polizeibehörden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herlunst der Tiere nachzuweisen.
2. Händler-Schweine, die nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht haben. Nachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes.
3. Das Vieh der Händler ist auf einem, von dem Teile des Akarktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, getrennt liegenden Teil des Marktplatzes auszustellen.
4. Die Antersuchung des Antriebes hat abseits vom Marktplatz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei allenfallsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren.
5. Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 9—10 Ahr vormittags stattfinden. (§ 47 der Bundesrats-Ausführungsbestimmungen zum RVG.)
Giesten, den 23. Oktober 1923.
Kreisamt Giesten. 3. V.: Welcker.
Drenstnachrichtcn des Krcisc,mtcs.
Heinrich Schäfer III. zu Mainzlar wurde zum Rechner für die Gemeinde Mainzlar ernannt und verpflichtet.
DruÄ der Brühl'schen Unwersitäts-Vuch. und Stemdruckerei R. Lunge, Gieße».


