Ausgabe 
26.10.1923
 
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für die Provilijiaidirektioil Gberhejsen und für das Kreisamt Eichen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen.

Nr. 82 ' ~26.~ORtobeir ~ 1923

Inhalts-Aebersicht: Verordnung. Erwerbslosenfürsorge. Höchstsätze der Erwerbslosenfürsorge. Anordnung. Viehmarkt. Dienstnachrichten. . j

Zweite Verordtlung

zur Ausführung des Reichsgesehes über Mieterschutz und M i e t e i n i g u n g s ä m t e r vom 1. Juni 1923 (R.G.Dl. L I 0.353).

Dom 16. Oktober 1923.

Auf Grund der Vorschriften des Neichsgesetzes über Mieter­schutz und Mieteinigungsämter vom 1. Juni 1923 wird im An­schluß an die Erste Ausführungsverordnung vom 8. September 1923 (Reg.Dl. T. I, ©. 300) hiermit folgendes bestimmt:

I. Abschnitt.

Mieters dj, u tz.

Artikel 1.

Zu 8 30 Abs. 2 des Gesetzes:

In Fällen, in denen die gesetzliche Miete gilt, ist sowohl der Vermieter als auch der Mieter berechtigt, die Zahlung des Miet­zinses in Monatsabschnitten zu verlangen.

x Artikel 2.

Zu § 32 Abs. 2 des Gesetzes:

Als Behörde im Sinne des § 32, Abs. 2 des Gesetzes, die über Einwendungen gegen einen Ersatzraum zu entscheiden hat, gilt dasjenige Ministerium oder Landesanrt, zu dessen Geschäfts­bereich der herauszugebende Raum gehört.

II. Abschnitt.

Mieteinigungsämter.

Artikel 3.

Zu § 37 des Gesetzes.

Die Mieteinigungsämter werden von den Gemeinden auf ihre Kosten errichtet. Die bisherigen bleiben bestehen.

In Gemeinden, in denen ein Mieteinigungsamt nicht errichtet ist oder seine Errichtung auf Schwierigkeiten stößt, kann das Mi­nisterium für Arbeit und Wirtschaft seine Aufgaben auch einer anderen Stelle, insbesondere mit Zustimmung des Ministeriums der Justiz, auch einem mit Beisitzern besetzten Amtsgericht über­tragen. Die Kostenpflicht der Gemeinden wird hierdurch nicht be­rührt.

Soweit die älebertragung an die ^Amtsgerichte erfolgt ist, wird bestimmt, daß die Feststellung der Sicherung eines Ersatzraumes (88 6, 16 des Gesetzes) nicht erst in der Zwangsvollstreckung, son­dern schon im Verfahren über die Aufhebung des Mietverhältnisses getroffen werden kann, wenn dies nach Lage des Einzelfalles inög- lich und zweckmäßig erscheint.

Artikel 4. .

Zu § 38 des Gesetzes.

Das Mieteinigungsamt besteht aus einem Vorsitzenden und mehreren Beisitzern. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stell- vertrter zu bestimmen.

\ Artikel 5.

Zu 8 38 Abs. 2 des Gesetzes.

Der Vorsitzende muß zum Richteramt befähigt sein oder die Prüfung zum höheren Verwaltungsdienst abgelegt haben. Seine Amtszeit soll mindestens 1 Jahr betragen. Er wird aus Antrag der Gemeinde von dem Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, soweit es sich um einen richterlichen Beamten handelt, nach Be­nehmen mit dem Ministerium der Justiz bestellt.

Falls der Vorsitzende kein Richter ober Beamter ist, hat er die im § Z Asbs. 3 Satz 4 des Gesetzes geforderte Verpslichtungserklä- rung der Gemeinde gegenüber abzugeben.

Der Vorsitzende erhält für seine Tätigkeit eine im Einver­ständnis der beiden Ministerien für Arbeit und Wirtschaft und der Justiz festzusetzende Vergütung, sowie Reisekosten und Tage­gelder nach den für die Amtsrichter jeweils geltenden Sätzen.

Der Vorsitzende untersteht der Dienstaufsicht des Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft, sofern er richterlicher Beamter ist, je­doch in disziplinärer Hinsicht der Dienstaufsicht des Ministeriums der Justiz.

Artikel 6.

Zu 8 38 Abs. 3, 4 des Gesetzes:

Die Beisitzer werden auf Grund von Vorschlagslisten, die dick Gemeindebehörden von örtlichen Hausbesitzer- und Mietervereinen einzufordern haben, von den Gemeindevertretungen gewählt. Sind derartige Vereine in einer Gemeinde nicht vorhanden, so sind Listen über Vermieter und Mieter von der Gemeindebehörde aufzustellen.

Auf die Auswahl der Beisitzer finden die Bestimmungen in Artikel 3, 4 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Reichs- gesetzes über Mieterschutz und Mieteinigungsämter vom 8. Sep­tember 1923 (Reg.-Dl. T. I, S. 300) Anwendung.

Die Grund des Artikels Z der genannten Ersten Verord­nung geforderte Verpflichtungserklärung ist der Gemeindebehörde gegenüber abzugeben.

Annahme, Ablehnung und Mederlcgung des Amtes als Bei­sitzer richten sich nach den Artikeln 18 ff. der Landgemeindrord- nung.

Die Beisitzer erhalten Tagegelder nach den für Schöffen je­weils geltenden Sätzen.

Die Beisitzer sind zu den Sitzungen des Mieteinigungsamtes rechtzeitig zu laden.

Beisitzer, die ohne genügende Entschuldigung ausbleiben oder sich nicht rechtzeitig einfinden oder sich ihren Obliegenheiten in anderer Weise entziehen, sind vom Vorsitzenden in eine Ordnungs­strafe von 51000 Mk. sowie in die verursachten Kosten zu verur­teilen. Die Vorschriften des Geldsirafengesetzes vom 27. April 1923 (R.G.Dl. T. I, S.254) Artikeln in seiner jeweiligen Fassung so­wie des 8 56 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesehes finden ent­sprechende Anwendung. Auf die gesetzlichen Folgen des Ausblei­bens sind die Beisitzer in der Ladung ausdrücklich hinzuweisen. Ge­gen die Festsetzung von Strafen und Kosten findet die sofortige Be­schwerde nach Maßgabe der Z.P.O. an das Ministerium pir Ar­beit und Wirtfchaft statt.

Artikel 7.

Zu 8 38 des Gesetzes:

Die Reihenfolge, in der die Beisitzer zu den einzelnen Sitzun­gen heranzuziehen sind, bestimmt der Vorsitzende. 3m übrigen fin­det Artikel 8 Satz 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Ausfüh­rung des Reichsgesetzes über Mieterschutz und Mieteinigungsämter vom 8. September 1923 (Dez.-Bl. T. I, S. 300) Anwendung.

Artikel 8.

Der Schriftführer des Micteinigungsamtes wird von dem Dvr- sihenden bestimmt, wenn es sich um einen Justizbeamten handelt, mit Genehmigung des Ministeriums der Justiz. Er erhält eine gemäß Artikel 5 dieser Verordnung festzusetzende Vergütung so­wie Reisekosten und Tagegelder, wie sie den betreffenden Beam­ten jeweils zustehen.

Artikel 9.

Zu 8 39 des Gesetzes:

Das Mieteinigungsamt entscheidet in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Ein Beisitzer muß Vermieter aus dem Kreise der Hausbesitzer, der andere Mieter oder Unter­mieter sein.

Die Vorsitzenden und die Beisitzer können Vorverhandlungen abhalten, insbesondere einen Augenschein einnehinen. Der Vor­sitzende kann ferner, falls in der von ihm geleiteten Dorverhand- lung ein Vergleich nicht zustande kommt, eine Entscheidung tref­fen, wenn sie sofort erfolgen kann und die Beteiligten es bean­tragen. Mit Abhaltung von Vorverhandlungen können die Bei­sitzer nur gemeinsam beauftragt werden.

Artikel 10.

Zu § 38 des Gesetzes:

Die Gemeinden haben für die Abhaltung der Sitzungen einen geeigneten Sitzungsraum und ein Wartezimmer sowie die für beide erforderliche Heizung und Beleuchtung, die Schreibmaterialien und Eilten Amtsgehilfen zur Besorgung der Gerichtsdienergeschäfte zu stellen.

Artikel 11.

Zu § 45 des Gesetzes:

Aus Dergleichen, die in einem vor den Beisitzern stattfinden­den Verfahren (Artikel 9 Abs. 2 dieser Verordnung) abgeschlossen sind, sindet ebenso wie aus Vergleichen vor dem Vorsitzenden des Mieteinigungsamtes oder der Beschwerdestelle (§ 45 Abs. 1 des Gesetzes) die gerichtliche Zwangsvollstreckung statt.

Artikel 12.

Zu 8 40 Abs. 1 des Gesetzes:

Zustellungen an die Beteiligten erfolgen nach Maßgabe der Verordnung, die Zustellung int Verwaltungsstreitverfahren betref­fend, vom 23. März 1912 (Reg.-Bl. S. 185).

Artikel 13.

Zu § 41 Abs. 2 des Gesetzes:

Landesregierung im Sinne des § 41 Abs. 2 Sah 3 des Ge­setzes ist das Hessische Gesamtministerium.

Artikel 14.

Zu 8 46 Abs. 1 des Gesetzes:

An Gebühren sind zu erheben:

3m Vorverhandlungsverfahren (Artikel 9) das Zweifache, im Verfahren vor dem Mieteinigungsamt das Dreifache" im Verfahren vor der Beschwerdestelle das Fünffache