Ausgabe 
26.6.1923
 
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T^lintsverlöndigungsblatt

für die Proviiizialdirettion Gberheffen und für dar Kreisanit Gietzen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen.

Nr. 47

26. Juni

1923

2"dalts-Aebersicht: Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen. Anleihe der Provinz Oberheffen von 1902. Schlußprüfung usw. abgegangenen Schulamtsctnwärterinnen. Erhöhung des Einzugs-, Einkaufs- u. Feuerciincrgeldes sur Ortsburger, sowie dcrAllmendauflagcn. Erwerbslofenunterstützung.Dieitstnachrichten. Viehseuchen.

Bekanntmachung

di« Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen betreffend. Vom 6. Juni 1923.

Für die nachbenannten Dienstgeschäfte der beamteten Tierärzte i werden im Einverständnis mit dem QHinifterium der Finanzen ! auf Grund des Artikels 16 des Ausführungsgesehes vom 13. Akai ! 1921 zum Aeichsviehseuchengeseh (Aeg.-Bl. S. 107) unter Aus- - Hebung der Bekanntmachungen, die Gebühren für amtstierärztliche i Dienstoerrichtungeit betreffend, vom 22. Dezember 1922 (Reg..-Bl. i S. 423) und vom 9. Mürz 1923 (Aeg.-Dl. S. 6'6), die hierunter verzeichneten Gebühren festgesetzt und zur Staatskasse eingezogen:

I.

Für die auf Grund des § 16 des Reichsviehseuchengesehes vom 26. Juni 1909 Vvrgeschriebene amtstierärztliche Beaussich- tigung der Viehmärkte, Tierschauen, Ausstellungen usw.

bis zu 25 Stück Pferde oder Großvieh einschließlich 5 000 Mk.

» 50 10 000

100 20 000

für jedes weitere angefangene Hundert mehr 10 000

Je zwei Stück Kälber, Schafe, Ziegen, Schweine, Ferkel oder Hunde, oder je 10 Stück Geflügel oder Kleintiere werden für ein Stück Großvieh gerechnet.

Die Gebühr wird für jeden Tag erhoben, an dem eine Unter­suchung stattfindet.

Die auf Grund früherer Vorschriften abgeschlossenen Verträge bleiben aufgehoben, soweit nicht in einzelnen Fällen durch das Ministerium des Innern anders bestimmt wird.

II.

Für die Ausstellung vvln amtstierärztlichen Bescheinigungen und Zeugnissen auf den unter I genannten Märkten usw.

bis zu 5 Stück Pferde oder Großvieh einschließlich 500 Mk.

10 . . 1000

» w 50 v 1500

100 . 2000

über 100 3000

Die Vorschrift der Ziffer I, Absatz 2, wegen der Berechnung von Kälbern usw. ist sinngemäß anzuwenden.

III.

30 000 ,,

5 000 Mk.

10 000

15 000

20 000

1. Mr die auf Grund des Aeichsviehseuchengesehes oder der hierzu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsvorschriften, sowie der auf dieses Gesetz oder diese Aussührungsvorschriften gegrün­deten Anordnungen der Landesregierung, der Berwaltungs- oder Polizeibehörden vorzunehmenden amtstierärztlichen Unter­suchungen von zu Handelszwecken oder zum öffentlichen Berkaus . zusammengebrachten Tierbeständen ausgenommen die in Ziffer I und IV genannten, einschließlich der in jedem Falle auszustel­

lenden amtstierärztlichen Bescheinigung:

bis zu 5 Stück Pferde oder Großvieh einschl.

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über 50 30 000

Die Vorschrift in Ziffer I Absatz 2 ist sinngemäß anzuwenden.

2. Mr jede besonders verlangte weitere amtstierärztliche De>

scheinigung 500 Mk.

IV.

oder Großvieh einschließlich 1 500 Mk.

Stück Pferde

zu

Vorschrift

I

über Die

2

5

10

50

100 250 250

1. Mr jede amtstierärztliche Untersuchung eines Tierbestandes, ausgenommen die in Ziffer I und III genannten, die auf Grund des Aeichsviehseuchengesehes oder der hierzu vom Bundesrat er­lassenen Aussührungsvorschriften, sowie der aus dieses Gesetz ober diese Ausführungsvorschriften gegründeten Anordnungen der Landesregierung, der Berwaltungs- oder Polizeibehörden vorzu­nehmen sind, einschließlich der in jedem Falle auszustellenden amts­tierärztlichen Bescheinigung:

bis " ' ' ' - rAA rr

2 000

3 000

5 000

7 500

10 000

15 000

Absatz 2 findet ebenfalls sinw

. . . der Ziffer gewätze Anwendung.

2. Mr jede besonders verlangte weitere amtstierärztliche Be­scheinigung 500 Mk.

V.

Die Erhebung der Beträge erfolgt entweder durch Verwen­dung von Stempelmarken oder durch die staatlichen Kassen nach näherer Anordnung. Der für die gebührenpflichtigen Geschäfte zu zahlende Betrag ist von dem beamteten Tierarzt auf jedem Zeug­nis, jeder Bescheinigung usw. zu vermerken und in dem zu führen­den Tagebuch einzutragen, einerlei, ob der Betrag durch Stempel« marken sogleich entrichtet oder später von der Bezirkskasse erhoben wird.

Ist der beamtete Tierarzt zu vergeblichen Dienstgängen ver­anlaßt worden, so ist von dem Zahlungspflichtigen eine Gebühr von 5000 Akk. zu erheben.

Schafherden sind stets nach Ziffer IV zu behandeln.

. Aach den §§ 163 und 166 der Ausführungsvorschriften zum Aeichsviehseuchengeseh ist in jedem Falle der gesamte Bestand zu untersuchen, aus dem die Ausfuhr von Vieh erfolgen soll. Demnach ist der Berechnung der Gebühren auch stets die Stück­zahl des untersuchten Bestandes zugrunde zu legen, nicht aber die Anzahl der Tiere, derenthalben die .Untersuchung verlangt wurde.

Bei Untersuchung von Steren verschiedener Besitzer, die in einem Gisenbahnzug transportiert oder sonst zusammen gebracht worden sind, hat jeder Besitzer die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten.

Die tierärztlichen Untersuchungen gemäß § 166 Absatz 2 der Aussührungsvorschriften unterliegen den Bestimmungen der genenwärtigen Bekanntmachung nicht. Die beamteten Tierärzte sinc r-emnach berechtigt, für solche älittersuchungen Gebühren nach der s^r die Tierärzte geltenden Vorschrift zu berechnen.

VI.

Diese Bestimmungen treten am 1. Juli 1923 in Krast.

Darmstadt, den 6. Juni 1923.

Hessisches Ministerium des Innern.

v. Brentano.

Bekanntmachung.

Detr.: Anleihe der Provinz Oberhessen von 1902.

Die noch in Umlauf befindlichen Teilschuldverschreibungen der 3l/zProzentigeN Anleihe der Provinz Oberhessen von 1902 werden zur Rückzahlung auf den 1. Oktober 1923 gekündigt. Die Verzinsung hört mit diesem Tage auf. Die Aückzahlung erfolgt von 1. Oktober 1923 ab gegen Einreichung der Stücke nebst Zins- und Erneuerungs­scheinen bei den auf den Schuldverschreibungen und den Zins­scheinen vermerkten Einlösungsstellen.

Die Provinzialkasse wird außerdem die bei ihr spätestens bis 1. August lsd. Js. vorgelegten Stücke auf Antrag gegen Stücke der 7prozentigcn Anleihe der Provinz Oberhessen von 1923 unter folgenden Bedingungen eintauschen:

An Stelle der gekündigten Stücke müssen neue Stücke in Höhe des doppelten Nominalbetrages, mindestens aber von 5000 Mk. bezogen werden. Die Einlösung der gekündigten Stücke erfolgt zu 100 Prozent, der Bezug der neuen Stücke zu 98 Prozent. Die ge­kündigten Stücke werden bis zum 30. September 1923 mit 3>/-> Pro­zent, die dagegen bezogenen Stücke vom 1. Juni 1923 ab mit 7 Prozent verzinst werden.

Gießen, den 19. Juni 1923.

Der Provinzialdirektor der Provinz Oberheffen. Matthias.

Betr.: Schlußprüsung für die vom Lehrerinnenseminar der Vik- toriaschule zu Darmstadt und dem Lehrerinnenseminar zu Mainz abgegangenen Schulamtsanwärterinneit.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Mr die erstmalig Osterit 1924 abzulegende Prüfung der oben­genannten Schulamtsanwärterinnen hat das Landesamt für das Bildungswesen eine besondere Prüfungsordnung erlasfen.

Wir empfehlen Ihnen, den Anwärterinnen davon Kenntnis zu geben, daß die Prüfungsordnung bei uns eingesehen oder eine Abschrift bei uns angefordert werdeit kann.

Gießen, den 20. Juni 1923.

Kreisschulamt Gießen. I. V.: Hemmerde.