Ausgabe 
26.1.1923
 
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26. Januar

1923

Gemarkung Gcossen-Buseck. ^Polizeistunde'^Erhebung örtliches r^' ®rri*tun9 einer Lackfabrik in der

- Baumfrevel. - Viehseuchen - Erhöhung derPreise ' r? Unterhaltung der Kreisstrassen. - Strassensperrung.

Lindenstruth. - Massnahmen zur Beseitigung »

AmtsveMndigungzblatt

für die Provinzialdirektion Gberhessen und für dar Kreisamt (Sieben

-----------------9itnitaa und Freitag. Aur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75.- vierteljährlich

Nr. 8 ---

Verordnung

die Jagdwaffenpässe betreffend. Vom 17. Januar 1923

Auf Grund des Gesetzes, die Abgaben für Jagdwaffenpässe unb »^^^karten betreffend, vom 17. Dezember 1921 (Regie­rungsblatt S. o27) toirb rm Einvernehmen mit dein Ministerium der Finanzen das Folgende bestimmt:

Artikel 1.

Q «Unet ^luchebung der Bestimmungen in Artikel 1 unter ?lffeC ^?^orordnung. die Jagdwaffen Pässe betreffend

vom 30. Ium 1922 (Regierungsblatt S. 160) wird die Derordimng dre Jagdwafsenpasse betreffend, vom 30. Juni 1894 in der Fas- luU der Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen vom lS14 (Regierungsblatt S. 475) wie folgt geändert: V ?bL2 er^aI* folgende Fassung:Die Abgabe für den Jagdwafjenpass beträgt:

1. für Reichsdeutsche, die im Dolksstaat Hessen ihren

Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben . 2000 Mk

2. für Reichsdeutsche, die in einem anderen deutschen Land ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt '(toben:

a) auf ein Jahr ........... 2000 W

d) auf 7 unmittelbar au,einandecfolgende Tage 500 Mr

3. strr Ausländer und solche Reichsdeutsche, die im Deutschen Reich keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben:

a) auf ein Jahr, berechnet in Goldmark . . 200 Mk

b) auf 7 unmittelbar aufeinanderfolgende Tage

berechnet in Goldmark....... 50QItt

211 9J0 wird die Strafe unter a) auf den 'fünffachen Betrag der oahresabgabe und die Straft unter b) auf den Betrag von 50 Mk. erhöht.

Artikel 2.

Der im Artikel 3 der Verordnung, die Jagdwaffenpässe be- treffend, vom 30. -junt 1922 festgesetzte Stempel für die Aus­stellung eines ^agdwafsenpassduplikats wird auf 100 Mk erhöbt

Artikel 3.

vorstehende Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1923 in Kraft. Jedoch bleiben die vor diesem Lage ausgestellten Jagdwaffenpässe bis zum Zeitpunkt ihres Ablaufs in Gültigkeit

Darmstadt, den 17. Januar 1923.

Hessisches Ministerium des Innern.

z* I.D.: Emmerling.

An das Polizeiamt Gießen und die Gendarmeriestationen des Kreises.

. Aezugnahme auf vorstehende Verordnung empfehlen wrr x>bnen deren Nachachtung.

Greben, den 20. Januar 1923.

__________Kreisamt Giessen. I. V.: Dr. Braun.

Verordnung

die Abgaben für Fischereikarten betreffend. Vom 17. Januar 1923

Auf Grund des Gesetzes, die Abgaben für Jagdwaffenpässe und sischereikarten betreffend, vom 17. Dezember 1921 (Regie­rungsblatt V. 327) werden 'hiermit im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen unter Aufhebung der diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung, die Abgaben für Fischereikarten betreffend, vom 30 Juni 1922 (Regierungsblatt S. 161), die 2lb- gaoen für, Fischereikarten wie folgt geregelt:

>. Für die auf die Dauer von drei Monaten bis zu einem Jahr ausgestellten Fischereikarten ist folgende Abgabe zu entrichten: 1. von Reichsdeutschen, die innerhalb des Deutschen

Reiches ihren Wohnsitz oder dauernden Aufent- halt haben...... . 250 Mk.

2. von Ausländern und solchen Reichsdeutschen, die im Deutschen Reich, keinen Wohnsitz oder dauern­den Aufenthalt haben .......... 50 Mk.

,, (berechnet in Goldmark).

Aurd die Gültigkeit der Karte auf weniger als drei Monate beschrankt, so ermässigt sich die Abgabe

sm Falle zu 1 auf . . ........100 Mk. i

'm Falle zu 2 auf....... 25 Mk

(berechnet in Goldmark).

ul. Für die Ausstellung eines Duplikats einer Fischereikarte ist .. mn Stempel von 25 Mark zu entrichten.

IV. Vcrsfthende Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1923 in

Die Firma Lackfabrik Gebr. Löb, A.-G. Giessen beabsichtiat auf dem Grundstück Flur XV Nr. 8447/io der Gemarkung Grossen- Duseck eine Lackfabrik zu errichten.

Pläne und Beschreibungen liegen 14 Tage lang nach Er­scheinen dreses bet uns auf.

... Einwendungen sind binnen dieser Fräst bei Meidung des Aus­schlusses mit denselben schriftlich oder zu Protokoll bei uns vor- zudrmgen.

Giessen, den 24. Januar 1923.

Kreisamt Giessen. I. V.: W e l ck e r

Bekanntmachnng.

.. Die Wahl der Kreisausschussmitglieder und deren Ersatz­männer ist nach Anhörung des Kreisausschufses auf

Freitag, den 9. Februar 1923, vormittags 10V- Ahr verlegt worden.

An die Wahl, schliesst sich eine Kreistagssitzung an.

Tagesordnung: Bildung eines Kreiswohnungsverbandes Gressen. den 22. Januar 1922.

__Der Kreisdirektor. I. V.: Weicker.

Kraft Jedoch bleiben die vor diesem Tag ausgestellten Fische­reikarten bis zu dem Zeitpunkt ihres Ablaufes in Gültigkeit Darm st a d t, den 17. Januar 1923.

Hessisches Ministerium des Innern.

____________V.: Emmerling.

Bekanntmachung.

x>m Anschluss an das Rundschreiben des Herrn Reichskanzlers geordmt^ ^at Ministerium des Innern folgendes air-

Dm Polizeistunde ist allgemein und ausnahmslos auf 11 Ahr oben&g festzusehen, soweit sie bisher nicht schon auf eine frühere Stunde festgesetzt war. Es ist dafür zu sorgen, dass die Anordnung '

au!,rn sondern,die Polizeistunde streng

eingehalten wird. Die Polizeistunde gilt bis auf weiteres auch stir geschlossene Gesellschaften, Vereine usw. Theatralische Vor?

,??5ltellungen rn den Lichtspieltheaterii, Festlichkeiten und Lustbarkeiten aller Art müssen bis spätestens 11 Ahr abends beeil uet sem.

2. Alle karnevalistischen Veranstaltungen, einschliesslich der so- genannten Kostümfeste, auch soweit sie mit Tanz nicht verbunden I?* fKelb°ten- Dies gilt auch für Veranstaltungen geschlos- sen«7 Gesellschaften und ftir Veranstaltungen in privaten Räumen. n?na?e?(etburn9en irgendwelcher Art, Kostümen, kar­

nevalistischen Abzeichen usw. auf öffentlichen Wegen, Strassen Platzen oder an anderen öffentlichen Orten ist verboten.

3. Erlaubnis zur Tanzbelufligung (Verordnung vom 19. De­zember 1899, 2. Januar 1901) darf bis auf weiteres nicht erteilt Uz vvWI l.

4. Der Ausschank von alkoholischen Getränken und die Ab­gabe von Tabakwaren an Jugendliche unter 16 Jahren ist ver-

^Eichen unter 16 Jahren ist das Tabakrauchen auf Orten verboien^^' ®tra^e71, Petzen oder an anderen öffentlichen

Giessen, den 22. Januar 1923.

Kreisamt Giessen. 3. V.: Weicker.

A» die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Polizei-Kommissariat Arnsburg.

? » to0?^n vorstehendes alsbald den Wirten eröffnen. Ge-

m *"r -ft ^ut-ileii, dass Anträge auf Ausnahmebewilligun- haben 551111 Ministerium des Innern keine Aussicht auf Erfolg

Giessen, den 22. Januar 1923.

______________Kreisamt Giessen. I. V.: W e l ck e r.

Betr.: Die Erhebung örtlicher Kirchensteuern.

An die evangelischen und katholischen Kirchenvorstände des Kreises.

iq99a^)id\tor-e*Lat,nä(!JJl, °llfnfer Ausschreiben vom 21. März 1922, Amtsverkundigungsblatt Nr. 40. 0

laoo^tt Aufsicht darauf, dass die Cinrommensteuerbescheide für

Aurze herausgegeben werden sollen, empfehlen wir falls die Erhebung örtlicher Kirchensteuer beschlossen wurde, sich' wegen der Hohe des Zuschlags zur Reichseinkommensteuer mit